Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 01.10.1992; Aktenzeichen 7 O 274/92) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 1.10.1992 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.
Die Klägerin tragt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert die Klägerin in Höhe von 8.863,96 DM.
Tatbestand
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Werklohn aus einem am 30.1.1991 von dem Architekten … erteilten Auftrag über die Lieferung und den Einbau von Fenstern, Rolläden und einer Tür für das Bauvorhaben … in … geltend. Über dieses Bauvorhaben haben Herr … als Eigentümer dieses Grundstücks und die Beklagten am 27.6.1989 einen notariellen Vertrag geschlossen, nach dessen Inhalt sich Herr … verpflichtete, den Beklagten zu einem Festpreis schlüsselfertig bebautes Wohnungs- und Teileigentum nach näherer Bezeichnung des Vertrages zu verschaffen. Am 23.1.1990 schrieb der Beklagte Herrn …: „Wie gewünscht bestätige ich Ihnen, daß Sie Vollmacht haben, alle Aufträge wie bei den drei anderen Bauherren in unserem Namen und Rechnung an die Firmen zu vergeben. Die Kosten für den Vertrag überschreitende Ausführungen übernehmen wir. Gestaltung und techn. Ausführung wie die drei anderen Häuser.” Mit den drei anderen Erwerbern hatte Herr … Verträge geschlossen, nach dessen Inhalt diese Bauherren waren und ihm den Architektenauftrag erteilt hatten. Die Parteien streiten darüber, ob der Architekt bevollmächtigt war, für die Beklagten Aufträge an die Klägerin als bauausführender Handwerker zu erteilen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Architekt keine Vertretungsmacht gehabt habe, für die Beklagten Aufträge zu vergeben. Auch eine Anscheins- oder Duldungsvollmacht sei nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
II. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Nach der Beweisaufnahme steht fest, daß der Zeuge keine Vollmacht hatte, den Auftrag über die Lieferung und den Einbau von Fenster, Rolläden und einer Tür namens der Beklagten an die Klägerin zu erteilen. Da die Beklagten den ohne Vertretungsmacht erteilten Auftrag auch nicht genehmigt haben, hat die Klägerin keinen Werklohnanspruch gegen die Beklagten.
1. Nach dem am 27.6.1989 geschlossenen Erwerbsvertrag hatte der Zeuge keine Vollmacht, Bauaufträge für die Beklagten zu vergeben.
a) In diesem Vertrag hatte sich der Zeuge verpflichtet, auf dem zu übertragenden Grundstück schlüsselfertig zu bauen und den Beklagten nach Fertigstellung des Bauvorhabens das Grundstück zu übergeben. Danach war der Zeuge nicht berechtigt, die Beklagten zu verpflichten. Vielmehr hatte er wie ein Bauträger die Aufträge an die Handwerker in eigenem Namen zu vergeben. Er hatte seinerseits den Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung des vereinbarten Festpreises. Diese Vertragsgestaltung war von den Parteien beabsichtigt, wie der Zeuge ausgesagt und der Beklagte auch bestätigt hat. Sie war Voraussetzung dafür, daß die Beklagten öffentliche Mittel in Anspruch nehmen konnten. Diese Vertragsgestaltung wurde bewußt in Abweichung von der Vertragsgestaltung der anderen drei Erwerber gewählt.
b) Dieser Vertrag war, so wie er abgeschlossen wurde, wirksam. Daran ändert nichts, daß der Zeuge gemeint hat, man sei sich von vornherein darüber einig gewesen, daß er nicht als Bauträger auftreten solle. Diese Aussage rechtfertigt nicht die Annahme eines Scheingeschäftes, das die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 117 BGB zur Folge hätte. Es kann deshalb offen bleiben, ob die Aussage richtig ist oder die Darstellung des Beklagten, über eine vom notariellen Vertrag abweichende Durchführung des Vertrages sei nicht gesprochen worden.
Die Rechtsprechung hat schon mehrfach entschieden, daß ein Scheingeschäft nicht vorliegt, wenn der von den Parteien erstrebte Rechtserfolg die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes voraussetzt (BGH Urt. v. 18.11.1976 – VII ZR 150/75 = NJW 1977, 294). So liegt es hier. Die Parteien wollten einen Bauträgervertrag, um (die Finanzierung des Bauvorhabens zu sichern. Der innere Vorbehalt des Zeugen, nicht als Bauträger auftreten zu wollen, ist unbeachtlich.
c) Im übrigen hätte der Zeuge auch dann keine Vollmacht, wenn die getroffene Vereinbarung eines Bauträgervertrages als Scheingeschäft zu werten wäre. Denn der dann von den Parteien gewollte Baubetreuungsvertrag, nach dessen Inhalt der Zeuge die Aufträge namens der Beklagten vergibt, wäre mangels notarieller Beurkundung formunwirksam, §§ 313, 125 BGB. Die Vereinbarung über die angeblich gewollte Baubetreuung stand mit dem Vertrag über den Erwerb des Wohnungseigentums in einem unlösbaren rechtlichen Zusammenhang, so daß der gesamte Vertrag einschließlich der Vollmacht beurkundungsbedürftig war (vgl. BGH Urt. v. 24.9.1987 – VII ZR 306/86 = NJW 1988, 132; Urt. v. 7.12.1989 – VII ZR 343/88 = NJW – RR 1990, 340). Da die angeblich gewollte Vereinbarung nicht beurkundet worden ist, ist sie nichtig, § 125 BGB. Eine Heilung des Formmangels ist nicht eingetreten, weil der Zeuge die Auflassung an die Beklag...