Leitsatz (amtlich)
Die Werkleistung des Unternehmers kann auch dann mangelhaft sein, wenn sie den anerkannten Regeln der Technik entspricht, aber nicht funktionstauglich ist.
Normenkette
BGB § 634 Nr. 2, § 637 Abs. 3; ZPO §§ 256, 529 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 10.11.2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des LG Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Beklagte führte für den Neubau der Kläger in T die Wasserinstallationen aus. Er verlegte Kunststoffrohre mit Messingverbundstücken (sog. Fittings). Im Jahr 2008 ereigneten sich im Haus der Kläger insgesamt 3 Wasserschäden; ein weiterer Wasserschaden entstand im Jahre 2011.
Die Parteien haben darum gestritten, ob der Beklagte für die Wasserschäden verantwortlich sei, weil er Rohrverbindungen verwendet habe, die infolge der Chlorid-Belastung der Stadt Z1 korrodieren.
Die Kläger haben den Beklagten nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens auf Vorschuss für die Kosten der Mängelbeseitigung i.H.v. 14.900 EUR sowie Feststellung der Zahlungspflicht hinsichtlich der darüber hinausgehenden Mängelbeseitigungskosten in Anspruch genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
Das LG hat unter Verwertung der Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens und ergänzender Anhörung des Sachverständigen S den Beklagten - abgesehen von einem Teil der geltend gemachten Zinsen - antragsgemäß zur Zahlung von 14.900 EUR verurteilt und festgestellt, dass er verpflichtet ist, die den Kostenvorschuss übersteigenden Mängelbeseitigungskosten zu tragen.
Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein Planungsfehler des Beklagten vor, weil er das Korrosionsrisiko des von ihm verwendeten Werkstoffs nicht entsprechend dem Regelwerk geprüft habe. Dies verpflichte ihn zur Zahlung eines Vorschusses für die Mängelbeseitigung in Höhe des vom Sachverständigen ermittelten Betrages für den Austausch sämtlicher Wasserleitungen. Ferner sei der Feststellungsantrag gerechtfertigt; das Feststellungsinteresse resultiere aus der Gefahr weiterer Rohrbrüche.
Mit seiner gegen dieses Urteil gerichteten form- und fristgerechten Berufung verfolgt der Beklagte den in erster Instanz gestellten Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und führt aus:
Das LG habe den Schriftsatz der Kläger vom 7.11.2011 verwertet, obwohl ihm dieser nicht zugestellt worden sei.
Die Verlegung der Rohre sei im April 2003 erfolgt. Die Abnahme dieser Arbeiten sei konkludent spätestens Ende Mai 2003 mit Beginn der Folgearbeiten geschehen.
Er, der Beklagte, verbaue die Messingverbundstücke bereits seit 1998. Zu Schäden sei es erst nach dem Jahr 2005 gekommen. Wegen einer auch vom Sachverständigen festgestellten schwer nachweisbaren Schwankung der Wasserqualität in den Jahren 2003-2006, die mittlerweile behoben sei, könne nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises nicht davon ausgegangen werden, dass die Verbundstücke die Ursache für die eingetretenen Schäden seien. Insbesondere seien bei 3 Bauvorhaben in T nach 2005 keine Schäden entstanden, obwohl die Verbundstücke eingebaut worden seien.
Die Werkleistung sei mangelfrei. Er habe Materialien in mittlerer Art und Güte eingebaut, die für den gewöhnlichen Gebrauch geeignet und bestimmt seien. Vorliegend sei der Schaden nicht durch gewöhnlichen Gebrauch, sondern aufgrund ungewöhnlichen Gebrauchs, nämlich durch den Kontakt von ungewöhnlichem Trinkwasser entstanden.
Die Wasserschäden seien dadurch entstanden, dass in den Jahren 2004 und 2005 ein unerwartet hoher Chloridanteil von 235 mg/l und von 220 mg/l vorhanden gewesen sei. Der Chloridgehalt im Jahr 2003 habe (nach der Entnahme vom 24.3.2003) 162 mg/l bzw. (aufgrund einer Entnahme vom 13.9.2003) 205 mg/l betragen; dies habe nicht zu den Schäden führen können.
Die spätere höhere Chloridbelastung habe er nicht berücksichtigen können, weil sie für ihn, den Beklagten, oder einen Experten nicht erkennbar gewesen sei.
Im Zeitraum der Planung wären ihm, dem Beklagte, von der Stadt bzw. den Wasserwerken T Chloridwerte mitgeteilt worden, die unter 200 mg/l gelegen hätten.
Für das Haus der Kläger habe im Jahr 2003 ein Chloridgehalt von weniger als 200 mg/l vorgelegen; dies gelte in gleicher Weise in den Jahren ab 2006; der Beklagte bezieht sich insoweit auf diverse Analysen, insbesondere des chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes, des Lebensmitteluntersuchungsamtes und der Stadtwerke.
Unzutreffend habe das LG in diesem Zusammenhang seinen Schriftsatz vom 27.10.2011 nicht berücksichtigt, der innerhalb der nachgelassenen Schriftsatzfrist am 27.10.2011 eingegangen sei; Verspätung habe daher nicht vorgelegen.
Unzutreffend habe das LG ausgeführt,...