Verfahrensgang
LG Bielefeld (Urteil vom 14.05.1992; Aktenzeichen 21 O 392/90) |
LG Bielefeld (Beschluss vom 05.10.1990; Aktenzeichen 21 O 392/90) |
Tenor
Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das am 14. Mai 1992 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Der Beschluß der 21. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 5. Oktober 1990 – 21 O 392/90 – wird in Höhe von 30.610,33 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1989 aufrechterhalten, jedoch mit der Maßgabe, daß die Vormerkung nur auf den Parzellen Nr. 254, 255 und 775 einzutragen ist.
Der weitergehende Antrag auf Erlaß der einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Der Antrag nach § 939 ZPO wird zurückgewiesen.
Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens einschließlich derjenigen des Antrages nach § 939 ZPO tragen die Verfügungsklägerin zu 2/5 und der Verfügungsbeklagte zu 3/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen, § 543 Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten hat nur teilweise Erfolg.
1.
Ein durch Vormerkung zu sichernder Anspruch auf Eintragung einer Bauhandwerker-Sicherungshypothek (§ 648 Abs. 1 BGB) besteht nach der gleichzeitig verkündeten Entscheidung im Hauptsacheverfahren 26 U 14/92 nur wegen einer Werklohnforderung von insgesamt 30.610,33 DM nebst 4 %Zinsen seit dem 1. März 1989.
2.
Die Vormerkung ist auf den Grundstücken Grundbuch von … Blatt … lfd Nrn. … und … (Flur …) Flurstücke Nr. … und … einzutragen.
a)
Im Verhandlungstermin vor dem Senat ist anläßlich der Erörterung des Lageplans Bl. 73 GA unstreitig geworden, daß die neue Gewächshausanlage nicht nur mit dem auskragenden Vordach, sondern einem rot schraffierten, mit dem Boden verbundenen Gebäudeteil auf dem Grundstück Nr. … steht. Die Verfügungsklägerin hat für diese neue Gewächshausanlage die Heizungsinstallation erstellt. Damit sind diese Arbeiten auch der Parzelle Nr. … werterhöhend zugute gekommen.
b)
Hingegen besteht ein durch Vormerkung sicherbarer Anspruch aus § 648 Abs. 1 S. 1 BGB nicht am Flurstück Nr. … Dort befindet sich ausschließlich das alte Wohnhaus. Die damit bebaute Parzelle ist ein eigenes Grundstück im Rechtssinne. Das ist jeder räumlich abgegrenzte Teil der Erdoberfläche, der im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes mit einer besonderen Nummer eingetragen ist (Palandt/Bassenge, BGB, 51. Aufl., Überblick 1 vor § 873). Diese Voraussetzung erfüllt die unter lfd. Nr. 4 im Bestandsverzeichnis aufgeführte Parzelle Nr. …
Forderungen der Verfügungsklägerin aus den Werkvertrag, die insoweit einen Anspruch aus § 648 Abs. 1 S. 1 BGB ergeben könnten, sind nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Für die Lieferung der Kompaktstation des Wohnhauses (Position 121 der Rechnung vom 27.07.1987) steht der Verfügungsklägerin kein Vergütungsanspruch zu. Diese Station hat sie unstreitig nur auf ihrem Betriebsgelände bereitgestellt, nicht aber – wie vertraglich vereinbart – im Wohnhaus eingebaut. Auf diese Weise hat das Grundstück keine Werterhöhung erfahren. Zudem besteht nach den Gründen der gleichzeitig verkündeten Hauptsache-Entscheidung bezüglich dieser Kompaktstation auch kein anteiliger Vergütungsanspruch der Verfügungsklägerin. Soweit diese eine Leitung von einem Gewächshaus zum Wohnhaus hin gelegt hat, konnten in der mündlichen Verhandlung Ausmaß und Umfang dieser Rohrverlegung auf der Parzelle Nr. … nicht geklärt werden. Ein bestimmter Vergütungsanteil, der gerade Arbeiten auf dieser Parzelle betrifft, läßt sich nicht beziffern.
Für die behauptete Projektierung und Planung der Heizungsund Sanitäranlage des Wohnhauses fehlt es an einer hinreichenden Spezifizierung der gerade darauf entfallenden Vergütung. Die Projektierungskosten der Position 87 betreffen schon nach der Rechnung vom 27.07.1987 nur die Gewächshäuser. Unklar und nicht hinreichend glaubhaft gemacht ist auch, inwieweit sich die Kosten von 1.860,18 DM für Projektierung der sanitären Installation gerade auf das alte Wohnhaus und nicht auf die übrigen Gebäude beziehen sollen. Zudem hat der Verfügungsbeklagte keine dieses Wohnhaus betreffende Planung oder Berechnung erhalten.
Die auf der Parzelle Nr. … ausgeführten Reparaturarbeiten für etwa 400,– DM bis 500,– DM geben keinen Anspruch auf Sicherung der Vergütung durch eine Hypothek nach § 648 Abs. 1 BGB. Solch kleinere Reparaturen fallen nach dem Normzweck der Vorschrift nicht unter den von ihr beabsichtigten Sicherungsumfang. Erforderlich für die Gewährung des den Besteller stark einschränkenden Sicherungsmittels ist immer, daß die betreffenden Arbeiten eine gewisse Wesentlichkeitsgrenze überschreiten (BGH NJW 1984, S. 168; BGH NJW 1970, S. 419; OLG Düsseldorf, BauR 1976, S. 283). Daran fehlt es bei lediglich kleineren Reparaturen an alten Anlageteilen.
3.
Als jetziges Gericht der Hauptsache ist der Senat nach §§ 936, 943 Abs. 1 ZPO auch zur Entscheidung über den Antrag des V...