Verfahrensgang
LG Siegen (Entscheidung vom 02.02.2006; Aktenzeichen 7 O 164/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 2. Februar 2006 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Siegen - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.514,69 EUR nebst Zinsen in Höhe von 1 Prozentpunkt über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank für den Zeitraum vom 30.10.2004 bis zum 13.12.2004 und in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 14.12.2004 zu zahlen.
Die weitergehende Klage und die Widerklage werden abgewiesen.
Die Kosten der 1. Instanz tragen die Klägerin zu 8 % und die Beklagte zu 92 %. Die Kosten der Berufungsinstanz tragen zu 13 % die Klägerin und zu 87 % die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin führte aufgrund eines Werkvertrages der Parteien an dem Bauvorhaben Parkhaus H in C im Jahre 1999 Betonarbeiten durch, wobei sie den von der Beklagten gelieferten Beton verarbeitete. Bei einer Ortsbesichtigung auf dem C-parkplatz im Juli 2002 stellte sich heraus, dass das Parkdeck Abplatzungen aufwies und die Betonoberfläche derart glatt war, dass bei Nässe eine erhöhte Rutschgefahr bestand. Die Beklagte führt dies auf von der Beklagten zu vertretende Ausführungsfehler zurück, die Klägerin auf den fehlenden Luftporenbildner in dem von der Beklagten gelieferten Beton.
Die Beklagte macht deshalb Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 119.594,49 EUR geltend, die sie der mit der Klage verlangten, das Bauvorhaben T der Firma C1 betreffenden unstreitigen Werklohnforderung der Klägerin in Höhe von 43.298,81 EUR im Wege der Aufrechnung entgegen hält und die sie wegen des überschießenden Betrags in Höhe von 76.295,68 EUR mit der Widerklage beansprucht.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen in 1. Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil verwiesen, mit welchem das Landgericht unter Abweisung der Klage und der weitergehenden Widerklage die Klägerin auf die Widerklage hin zur Zahlung von 40.417,33 EUR nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2002 verurteilt hat.
Mit ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen erster Instanz und rügt Verfahrensfehler hinsichtlich der Vernehmung des Sachverständigen Dr. F statt des im selbständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen M.
Die Klägerin behauptet, die Abplatzungen auf dem Parkdeck seien tatsächlich nicht Folge einer fehlerhaften Verarbeitung des Betons, sondern allein auf den fehlenden Luftporenbildner im Beton zurückzuführen. Hinsichtlich der Betonqualität treffe sie keine Verantwortung, weil sie keine Rezeptur für die Betonmischung vorgegeben habe. Vielmehr habe die insoweit als Betonfertigteilhersteller fachkundige Beklagte, nachdem sie - anders als in einem 1. Leistungsverzeichnis, in dem auch die Betonlieferung als Auftragnehmerleistung ausgewiesen worden sei - aus Kostengründen die Betonlieferung selbst übernommen habe, die Qualität des Betons selbst festlegen und an der Baustelle überprüfen müssen. Für die mangelnde Rutschfestigkeit könne auch eine unzulängliche Reinigung als Glätteursache in Betracht kommen.
Die Klägerin hält die Höhe des vom Landgericht angenommenen Anspruchs der Beklagten in jedem Fall verfehlt. Das aufgebrachte Oberflächenschutzsystem sei nur wegen des von ihr nicht zu verantworteten Fehlens eines Luftporenbildners erforderlich. Bei den Kosten für die Fahrbahnmarkierungen handele es sich um Sowieso-Kosten, da die Markierungen nach 6 Jahren ohnehin erneuerungsbedürftig gewesen seien.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an sie - die Klägerin - 43.298,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.10.2004 zu zahlen,
2.
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil. Die Feststellungen zu den Mängeln und den Mangelursachen seien nicht zu beanstanden und daher zweitinstanzlich bindend.
Jedenfalls hafte die Klägerin deshalb für die Mängelbeseitigungskosten, weil sie auch für den fehlenden Luftporenbildner im Beton verantwortlich sei. Zum einen habe sie das ursprüngliche Leistungsverzeichnis bei der Position "Beton" abgeändert und dabei den erforderlichen Luftporenbildner pflichtwidrig nicht berücksichtigt, zum anderen habe sie bei der Entgegennahme des Betons auf der Baustelle die für das Parkdeck erforderliche Qualität pflichtwidrig nicht überprüft.
Wegen der Einzelheiten des weiteren Vorbr...