Leitsatz (amtlich)
Die Rentenversicherung ist jedenfalls nicht verpflichtet, einen geschiedenen Pensionär auf den vor dem 1.9.2009 eingetretenen Tod der rentenversicherten Ehefrau hinzuweisen, damit der Pensionär den Wegfall der durch den Versorgungsausgleich bewirkten Pensionskürzung beantragen kann. Die Rechtsfrage, ob die Rentenversicherung zur Information eines ausgleichpflichtigen Nichtmitgliedes oder dessen Versorgungsträger verpflichtet ist, wenn sie vom Tod des ausgleichberechtigten Mitgliedes erst nach dem 1.9.2009 erfahren hat, war nicht zu entscheiden.
Normenkette
BGB § 839 i.V.m. Art. 34 GG; SGB I § 14; VAHRG §§ 4, 9; VersAusglG §§ 34, 37-38
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 30.01.2013; Aktenzeichen 10 O 167/12) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 30.1.2013 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung auf Zahlung von Schadensersatz mit der Begründung in Anspruch, sie habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf den Tod seiner früheren Ehefrau hinzuweisen.
Im Rahmen eines im Jahre 1989 durchgeführten Versorgungsausgleiches wurden zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Klägers in der Beamtenversorgung Rentenanwartschaften auf dem Konto der Ehefrau bei der C begründet. Die laufenden Pensionszahlungen des Klägers wurden im Hinblick darauf gem. § 57 BeamtVG monatlich um 549,14 EUR gekürzt. Nach dem Tod seiner ehemaligen Ehefrau im Juli des Jahres 2007 stellte der Kläger erst am 25.8.2010 einen Antrag auf Wegfall der Kürzung gem. § 37 Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG).
Der Kläger behauptet, erst im August 2010 vom Tod seiner ehemaligen Ehefrau erfahren zu haben. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte ihn hiervon benachrichtigen müssen und begehrt deshalb von ihr Schadensersatz in Höhe des Betrages, um den seine Pension von Juli 2007 bis August 2010 gekürzt wurde.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 S. 1 ZPO.
Vor dem LG haben die Parteien im Wesentlichen darüber gestritten, ob die Beklagte zur Benachrichtigung verpflichtet war, der Kläger tatsächlich erst im Jahre 2010 vom Tod der früheren Ehefrau erfahren hat und ob eine Amtspflichtverletzung hier überhaupt für den Schaden ursächlich geworden ist.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Beklagte habe keine drittschützende Amtspflicht verletzt. Die in der rechtlichen Arbeitsanweisung R7 der Beklagten enthaltene Mitteilungspflicht beziehe sich nicht auf ausgleichspflichtige Personen, die nicht bei der Beklagten versichert seien. Es handele sich bei der Arbeitsanweisung auch um keine Norm mit Bindungswirkung gegenüber Außenstehenden. Auch aus § 14 SGB I ergebe sich weder in direkter noch in analoger Anwendung eine Pflicht der Beklagten, den Kläger zu informieren.
Gegen dieses, dem Kläger am 13.2.2013 zugestellte, Urteil wendet er sich mit seiner Berufung. Diese ist am 13.3.2013 eingegangenen und vom Kläger nach einer Fristverlängerung bis zum 13.5.2013 mit einem Schriftsatz von diesem Tage begründet worden.
Der Kläger verfolgt sein erstinstanzliches Begehren in vollem Umfang weiter. Entgegen der Auffassung des LG ergebe sich aus der Arbeitsanweisung R7 eine drittschützende Amtspflicht. Die Pflicht zur Benachrichtigung ergebe sich auch aus § 4 Abs. 3 VersAusglG und aus § 14 SGB I.
Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 30.1.2013 verkündeten Urteils des LG Hagen, Az. 10 O 167/12, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 20.867,32 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2011 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an ihn außergerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 1.176,91 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil und weist darauf hin, dass der Versorgungsausgleich noch unter Geltung des § 4 VAHRG durchgeführt wurde.
II. Die Berufung ist nicht begründet.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf den begehrten Schadensersatz. Die Auffassung des LG, die unterlassene Nachricht vom Tod der ehemaligen Ehefrau stelle keine Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht dar, ist richtig. Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger über den Tod seiner ehemaligen Ehefrau zu informieren.
a) Eine Pflicht zur Benachrichtigung über den Tod der ehemaligen Ehefrau ergab sich nicht aus der rechtlichen Arbeitsanweisung R7.
Diese Arbeitsanweisung galt zum Todeszeitpunkt noch nicht. Dies folgt schon daraus, dass in der Anweisung mehrfach auf das VersAusglG Bezug...