Verfahrensgang

LG Essen (Entscheidung vom 03.05.2006; Aktenzeichen 1 O 61/05)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerikn gegen das am 03.05.2006 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Die am 07.11.1961 geborene Klägerin verlangt materiellen und immateriellen Schadensersatz wegen fehlerhafter gynäkologischer Behandlung im November 1997 seitens des zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes der Beklagten, dem niedergelassenen Frauenarzt Dr. T, dessen Erbin die Beklagte ist.

Die Klägerin war seit dem 24.09.1996 in der Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Beklagten, zunächst wegen ungewollter Kinderlosigkeit und im Rahmen der Krebsvorsorge. Am 26.11.1997 führte er eine Mammographie beider Brüste auf zwei Ebenen durch, teilte der Klägerin anschließend mit, dass sich aus der Mammographie kein Befund ergeben habe und verschrieb ihr eine Hormonsalbe. Streitig ist u. a., ob der verstorbene Ehemann der Beklagten an diesem Tag an der linken Brust der Klägerin einen Knoten ertastet hat, den die Klägerin - ebenso wie die Zeugen S und L - zuvor selbst ertastet und den verstorbenen Ehemann der Beklagten hiervon berichtet haben will.

In einer Operation vom 17.07.2001 wurde der Klägerin aus der linken Brust ein etwa 1,4 cm großes invasives Karzinom entfernt. In einer weiteren Operation vom 27.07.2001 wurde eine Resektion vorgenommen und Lymphknoten aus dem Achselbereich entfernt. Es folgten Chemo- und Radiotherapie sowie daran anschließend eine Hormontherapie. Streitig ist u. a., ob das entfernte Karzinom und der von der Klägerin als getastet behauptete Knoten identisch sind.

Erstinstanzlich hat die Klägerin Behandlungsfehler (Dokumentationsfehler und Befunderhebungsfehler) gerügt.

Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens nebst Anhörung des Sachverständigen Dr. T2 keinen Behandlungsfehler festgestellt und unter Aufhebung des Versäumnisurteils vom 14.06.2005 (Bl. 27 d. A.) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der verstorbene Ehemann der Beklagten die Mammographie wegen eines von ihm ertasteten Knotens durchgeführt habe. Zudem sei es eher unwahrscheinlich, dass der in 2001 operierte Tumor bereits 1997 vorgelegen habe.

Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten Berufung.

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres bisherigen Vortrages ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Sie behauptet weiterhin, der verstorbene Ehemann der Beklagten habe einen beweglichen Knoten in ihrer linken Brust getastet und ausschließlich aus diesem Grund die Mammographie durchgeführt. Danach habe er es aber grob behandlungsfehlerhaft unterlassen, die gebotenen Diagnose- und Kontrollbefunde zu erheben. Unter Hinweis auf das Privatgutachten Dr. X2 vom 15.08.20006 (Bl. 199) behauptet die Klägerin weiter, dass der im November 1997 ertastete Knoten mit dem im Juli 2007 operativ entfernten Knoten identisch sei.

Die Klägerin beantragt,

abändernd das Versäumnisurteil des Landgerichts Essen vom 14.06.2005 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil und wendet sich unter Wiederholung, Vertiefung und Ergänzung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterhin gegen jegliche Haftung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die im Original beigezogenen Behandlungsunterlagen ergänzend Bezug genommen.

Die Beiakten 1 OH 4/04 LG Essen lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Der Senat hat die Klägerin angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen S und L und des Sachverständigen Dr. T2. Der Senat hat weiter Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren schriftlichen Sachverständigengutachtens nebst erneuter Vernehmung des Sachverständigen Dr. T2.

Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 24.08.2007 (Bl. 275), auf die Sitzungsprotokolle vom 14.05.2007 (Bl. 230 d.A.) und 28.01.2008 (Bl. 306 d.A.) und auf die Berichterstattervermerke zu den Senatsterminen (Bl. 239, 313 d.A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

Auch nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme kann nicht festgestellt werden, dass der Klägerin aus der ärztlichen Behandlung vom November 1997 vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche gegenüber...

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