Verfahrensgang
LG Hagen (Entscheidung vom 09.08.2006; Aktenzeichen 10 O 11/03) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 09. August 2006 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen teilweise abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verurteilt worden ist (Klage-antrag zu 5.a.), Rechenschaft über die seit dem 08. Oktober 2002 von ihm für die T GbR einschließlich des Betriebsteils "S" vorgenommenen Geschäfte und verwendeten Gelder (Einnahmen und Ausgaben) zu legen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen, allerdings
hinsichtlich des ersten Satzes des Tenors des angefochtenen Urteil (Klageantrag zu 1.) mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt lautet: "Es wird festgestellt, dass die von dem Beklagten dem Kläger mit dem durch den Obergerichtsvollzieher N1 am 10. Dezember 2002 zugestell-ten (undatierten) Schreiben gemäß "§ 725 BGB i.V.m. § 18 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages der T GbR Dr. U ausgesprochene Kündigung die Gesellschafterstellung des Klägers nicht beendet hat und unverän-dert fortbestand."
und
hinsichtlich des vierten Satzes des Tenors des angefochtenen Urteils (Klageantrag zu 7.) mit der Maßgabe, dass dieser wie folgt lautet: "Es wird festgestellt, dass der Beklagte seit der Zustellung des vom Kläger erstellten Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 10. Dezember 2002 nicht mehr Gesellschafter der T GbR Dr. U ist."
2.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird endgültig auf 246.000,00 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Parteien waren unter anderem Gesellschafter der "T GbR U". Diese vermietete in X 13 zuvor errichtete Ferienwohnungen und betrieb dort zudem den Gastronomiebetrieb "S". Der Kläger und der Beklagte streiten nach gegenseitigen Ausschlüssen aus der GbR und Kündigungen um die sich daraus ergebenden Folgen und ihre Beteiligungen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Feststellungen, der erstinstanzlichen Anträge sowie der Entscheidungsgründe wird auf das Zwischenurteil des Landgericht vom 15.12.2004 (Bl. 866 ff.) sowie das angefochtene Teilurteil vom 09.08.2006 (Bl. 1397 ff.) verwiesen.
Das Landgericht der Klage mit dem Teilurteil teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er rügt Verfahrensfehler des Landgerichts und wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Sachvortrag:
Die Tatsachenfeststellungen seien lückenhaft, weil das Landgericht erstinstanzliches Vorbringen übergangen habe. Es habe den Beweisbeschluss vom 13.07.2005 weder vollständig ausgeführt noch aufgehoben und mehrfach gegen richterliche Hinweispflichten verstoßen sowie ein Überraschungsurteil gefällt.
Das Landgericht habe unzutreffend offen gelassen, ob der Kläger seinen vermeintlichen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts an einen Dritten, vermutlich seine Ehefrau, abgetreten habe. Er könne deshalb allenfalls Leistung an den neuen Gesellschafter verlangen.
Der Beklagte meint ferner, dass der Kläger der T GbR schon nicht wirksam beigetreten und auch nicht wirksam als Geschäftsführer bestellt worden sei. Der Gesellschaftsvertrag sei wegen Verstoßes gegen das Gewerblichkeitsgebotes bei Steuerberatern nichtig. Der Kläger habe daher nie Rechte als Gesellschafter und Geschäftsführer geltend machen können.
Jedenfalls sei der Kläger aufgrund der Kündigung wegen der Vorpfändung der vermeintlichen Gesellschaftsanteile oder des von ihm, dem Beklagten, gefassten Ausschlussbeschlusses in der Gesellschafterversammlung am 10.12.2002 nicht mehr Gesellschafter und Geschäftsführer der GbR.
Der Kläger habe ihm am 10.12.2002 auch nicht wirksam die Geschäftsführung entzogen und insbesondere keinen darauf gerichteten Gesellschafterbeschluss gefasst; insoweit habe das Landgericht auch den Ablauf der Gesellschafterversammlung fehlerhaft gewürdigt.
Der Beklagte führt ferner näher aus, dass der Kläger ihn nur mittels Gesellschafterbeschluss hätte ausschließen können, nicht aber durch eine einseitige Willenserklärung bzw. Übersendung eines Protokolls über die Gesellschafterversammlung. In diesem Zusammenhang habe das Landgericht auch fehlerhaft offen gelassen, ob die T GbR tatsächlich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine offene Handelsgesellschaft sei.
Der Beklagte trägt ferner vor, für seine Ausschließung habe kein Grund vorgelegen; insbesondere habe er Gelder der T GbR nicht zweckwidrig verwendet, sondern sie vor unberechtigtem Zugriff des Klägers gesichert.
Zudem habe der Kläger wegen eigener Verletzungen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht einen einseitigen Ausschluss nicht erreichen können. Er habe nach dem Zerwürfnis der Parteien im Frühjahr 2001 gegen ihn, d...