Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 17 O 4/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.02.2014 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.230,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 77 % und der Beklagte zu 23 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Klägerin ist Architektin. Sie begehrt vom Beklagten, der Geschäftsführer der T Bauträger GmbH ist, restliches Architektenhonorar und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Zunächst hatte die Klägerin aufgrund eines mit der T Bauträger GmbH geschlossenen schriftlichen Architektenvertrages vom 15.04.2010 Architektenleistungen für deren Bauvorhaben Jweg 00 in C erbracht. Die daraus resultierenden Honorarforderungen der Klägerin wurden - wenngleich zumindest teilweise mit Verzögerungen - beglichen und sind hier nicht streitgegenständlich.
Nach Errichtung des Objekts Jweg wurde die T Bauträger GmbH von den Erwerbern der Doppelhaushälften in dem Verfahren 17 O 332/12 LG Essen klageweise auf Zustimmung zur Eigentumsumschreibung in Anspruch genommen, wobei die Erwerber gegenüber den restlichen Kaufpreisansprüchen der T Bauträger GmbH die Aufrechnung mit streitigen Schadensersatz- und Vorschussansprüchen wegen behaupteter Baumängel erklärten. Mit Schriftsatz vom 05.02.2013, der der hiesigen Klägerin am 18.02.2013 zugestellt wurde, verkündete die T Bauträger GmbH der Klägerin den Streit. Mit Urteil vom 28.04.2015 wurde die T Bauträger GmbH antragsgemäß zur Zustimmung zur Eigentumsumschreibung verurteilt. Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten 17 O 332/12 LG Essen verwiesen.
In einem weiteren vor dem Landgericht Essen geführten Rechtsstreit, dem Verfahren 17 O 70/12 LG Essen, wurde die T Bauträger GmbH von der U GmbH auf Zahlung restlichen Werklohns für Fassaden- und Dacharbeiten an dem Bauvorhaben Jweg in Anspruch genommen. Auch in diesem Verfahren verkündete die T Bauträger GmbH der hiesigen Klägerin den Streit. Mangels Abnahme und Abnahmefähigkeit der erbrachten Leistungen wurde die Werklohnklage der U GmbH mit rechtskräftigem Urteil vom 20.12.2013 als derzeit unbegründet abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf die ebenfalls beigezogenen Akten 17 O 70/12 LG Essen verwiesen.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten restliches Architektenhonorar für das nicht zur Ausführung gelangte weitere Bauvorhaben U1straße 00 in C, und zwar unter dem Gesichtspunkt der Erbringung der Grundlagenermittlung, der Vorplanung sowie der Entwurfs-, Genehmigungs- und der Ausführungsplanung.
Zwischen den Parteien ist streitig gewesen, ob und gegebenenfalls wann dem am 13.04.2011 unterzeichneten, ein Pauschalhonorar von 38.000 EUR brutto vorsehenden "Architektenvertrag für Gebäude" (K1, Bl. 12-22) ein mündlicher Vertragsschluss vorausging. Außerdem ist erstinstanzlich streitig gewesen, ob der Beklagte persönlich oder die T Bauträger GmbH Vertragspartner der Klägerin geworden ist.
Gestützt auf ihre Schlussrechnung vom 06.12.2012 (Bl. 23) hat die Klägerin den Honoraranspruch in erster Linie ausgehend von dem schriftlich vereinbarten Pauschalhonorar verfolgt. Dazu hat sie behauptet, sie habe die Leistungsphasen 1 bis 4 vollständig und die Leistungsphase 5 zu 68 % erbracht. Hilfsweise hat sie ihr Begehren auf eine neue, am 04.02.2014 erstellte und an den Mindestsätzen der HOAI orientierte Schlussrechnung (K51, Bl. 255 ff.) gestützt, daran aber später nicht mehr festgehalten (Bl. 374).
Der Beklagte hat gemeint, Vertragspartner der Klägerin sei nicht er persönlich, sondern die von ihm vertretene T Bauträger GmbH. Ferner hat er die Auffassung vertreten, etwaige Honoraransprüche seien mangels Vorlage einer prüffähigen Honorarrechnung jedenfalls nicht fällig. Überdies hat er erstinstanzlich hilfsweise die Aufrechnung mit an ihn abgetretenen streitigen Ansprüchen der T Bauträger GmbH gegen die Klägerin aus dem Bauvorhaben Jweg erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwischen den Parteien sei schon kein Architektenvertrag betreffend das Bauvorhaben U1straße zustande gekommen. Bereits vor der Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages sei mündlich ein Vertragsschluss erfolgt, nämlich entweder im Oktober 2010 oder aber jedenfalls Anfang 2011. Auftraggeber und damit Partei dieses Vertrages sei aber nicht der Beklagte persönlich, sondern vielmehr gemäß §§ 164 ff. BGB, 35 GmbHG die vom Beklagten als Geschäftsführer vertretene T Bauträger GmbH. Dies folge - auch in Ansehung der das Bauvorhaben Jweg betr...