Entscheidungsstichwort (Thema)
Berücksichtigung von Unterhaltsforderungen bei der Vermögensbewertung im Zugewinn
Leitsatz (redaktionell)
Einstellung von Unterhaltsforderungen in die Vermögensbewertung gem. § 1378 Abs. 2 BGB
Normenkette
BGB § 1378 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Hagen (Urteil vom 08.09.2006; Aktenzeichen 132 F 21/04) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 8.9.2006 verkündete Schlussurteil des AG - FamG - Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere (über das Teilanerkenntnisurteil vom 28.7.2006 in der berichtigten Fassung vom 14.9.2006 hinaus) 28.109,09 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2004 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsmittelzuges trägt die Beklagte.
Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenaufhebung für die erste Instanz.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien sind geschiedene Ehegatten. Sie hatten am ... die Ehe miteinander geschlossen. Sie lebten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Der Scheidungsantrag des Antragstellers (im Folgenden entsprechend dem angefochtenen Urteil als Kläger bezeichnet) ist der Antragsgegnerin (im Folgenden entsprechend angefochtenem Urteil als Beklagte bezeichnet) am 21.9.2001 zugestellt worden.
Als Folgesachen wurden der Zugewinnausgleich, Sorgerecht für die beiden, - bei Verfahrensbeginn noch minderjährigen - gemeinsamen Kinder K, geb. am ... und K2 O, geb. am ..., und nachehelicher Unterhalt geltend gemacht.
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit über den nachehelichen Unterhalt übereinstimmend für erledigt erklärt haben, da sie in dem am selben Tage verhandelten Trennungsunterhaltsverfahren eine vergleichsweise Regelung getroffen hatten, und sie hinsichtlich des Sorgerechts für die - zu diesem Zeitpunkt allein noch minderjährige - Tochter K2 O eine Vereinbarung getroffen haben, die familiengerichtlich genehmigt worden ist (s. Protokoll der mdl. Verhandlung vor dem FamG v. 5.11.2004, Bl. 431 f. d.A.), hat das FamG durch Urt. v. 5.11.2004 die Ehe geschieden (Bl. 436 f. d.A.) und durch Beschluss vom selben Tage den Versorgungsausgleich durchgeführt (Bl. 434 f. d.A.).
Das Scheidungsurteil ist durch beiderseitigen Rechtsmittelverzicht am Tage der Verkündung, dem 5.11.2004, rechtskräftig geworden.
Die Parteien haben sich mit einer Abtrennung des Verfahrens über den Zugewinn einverstanden erklärt. Einen förmlichen Beschluss über die Abtrennung hat das FamG nicht erlassen, das Verfahren über den Zugewinnausgleich aber getrennt weiter geführt.
Auf das teilweise Anerkenntnis der Beklagten hat das FamG am 28.7.2006 ein Teilanerkenntnisurteil (Bl. 598 f. d.A.) erlassen, durch welches die Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger 6.201,53 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2004 zu zahlen.
Durch Schlussurteil vom 8.9.2006 (Bl. 617 ff. d.A.) hat das FamG die Beklagte verurteilt über das Teilanerkenntnis hinaus weitere 17.402,24 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 3.12.2004 zu zahlen.
Es hat entsprechend der Berechnung und des Antrages des Klägers einen Zugewinnausgleichsanspruch i.H.v. 34.310,62 EUR angenommen, diesen jedoch gem. § 1378 Abs. 2 BGB auf das zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes, der Rechtskraft der Scheidung (5.11.2004), vorhandene Vermögen der Beklagten begrenzt.
Es hat dabei den Wert des Vermögen der Beklagten zum Stichtag 5.11.2004 mit 23.603,77 EUR bewertet. Dabei hat es folgende Einzelwerte in Ansatz gebracht:
a) Guthaben Girokonto 1.119,85 EUR
b) Pkw Audi A3 10.000 EUR
c) Guthaben M 1.019,50 EUR
d) Erlös aus Versteigerung des gemeinsamen Hausgrundstücks 11.464,42 EUR
23.603,77 EUR
Ansprüche auf Unterhaltsrückstände seien nicht zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung verstoße gegen Treu und Glauben.
Dagegen wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen. Diese richten sich nicht gegen die Annahme der Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs, sondern lediglich gegen die Begrenzung des Anspruchs bzw. die Annahme der Höhe des zum Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes noch vorhandenen Vermögens der Beklagten.
Der Kläger behauptet einen Wert des Pkw Audi A3 von 11.500 EUR, hinsichtlich des Guthabens M seien 1.378,08 EUR zu berücksichtigen. Zudem hätten Unterhaltsansprüche der Beklagten gegen den Kläger i.H.v. 14.400 EUR bestanden, die zu berücksichtigen seien. Zudem sei das Guthaben auf dem Konto des Sohnes T i.H.v. 532,65 EUR der Beklagten zuzurechnen.
Er beantragt, abändernd die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Zugewinn i.H.v. 28.109,09 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.12.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat zunächst - vor Rücknahme des Rechtsmittels im Senatstermin beantragt, abändernd die Klage abzuweisen, soweit die Beklagte über einen Betrag i.H.v. 11.2402,24 EUR hinaus verurteilt worden ist.
Er behauptet, der Pkw Audi A3 habe zum 5.11.2004 lediglich einen Wert von 3.000-4.000 EUR gehabt.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist i...