Leitsatz (amtlich)
Reichweite des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bei gekündigtem Franchisevertrag
Verfahrensgang
LG Hagen (Urteil vom 28.11.2008) |
Tenor
Die Berufung der Antragsteller gegen das am 28.11.2008 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des LG Hagen wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien schlossen am 24.10.2006 einen Franchisevertrag, der das Nachhilfekonzept der Antragsteller betrifft und der bis zum 31.10.2012 laufen sollte. Das in Anlage 2 bezeichnete Vertragsgebiet wurde am 4.12.2007 vertraglich geändert. In Anlage 4 vereinbarten die Parteien ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Es lautet auszugsweise wie folgt:
"Der Franchisenehmer verpflichtet sich, über den Zeitraum von 1 Jahr nach Beendigung dieses Vertrages in seinem Vertragsgebiet (Anlage 2) einen dem Mini-Lernkreis-Nachhilfeunternehmen vergleichbaren Betrieb nicht allein oder mit Dritten zu eröffnen, zu betreiben, sich daran zu beteiligen oder in diesem tätig zu sein.
Für die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots wird eine von den Franchisegebern monatlich zu zahlende Karenzentschädigung i.H.v. 50 % des durchschnittlichen monatlichen Nettogewinns aus dem Franchisebetrieb vereinbart ...
Kündigen die Franchisegeber aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Franchisenehmers, entfällt der Anspruch auf Entschädigung. Kündigt der Franchisenehmer aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Franchisegeber, ist der Franchisenehmer berechtigt, sich innerhalb eines Monats schriftlich vom Wettbewerbsverbot loszusagen. In diesem Fall hat der Franchisenehmer keinen Anspruch auf Entschädigung ..."
Ab März 2008 übermittelte die Antragsgegnerin den Antragstellern keine Umsatzmitteilungen mehr. Auch entrichtete sie keine Franchisegebühren mehr.
Die Antragsgegnerin ließ mit anwaltlichem Schreiben vom 22.8.2008 ggü. den Antragstellern ihre auf den Abschluss des Franchisevertrages gerichteten Willenserklärungen widerrufen. Vorsorglich erklärte sie die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung sowie hilfsweise die fristlose Kündigung. Die sich daran anschließende Korrespondenz der Parteien endete mit dem anwaltlichem Schreiben der Antragsteller vom 29.9.2008, in dem die Antragsteller mitteilten, dass sie von einer Beendigung des Vertrages am 16.9.2008 ausgingen. Sie forderten die Antragsgegnerin auf, den Betrieb der Nachhilfeschule unverzüglich einzustellen.
Die Antragsgegnerin meldete ihr Gewerbe, die Vermittlung von Lehrgängen aller Art, mit Schreiben vom 21.11.2008 zu diesem Tage ab.
Die Antragsteller haben mit ihrem am 14.10.2008 anhängig gemachten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung von der Antragsgegnerin die Einstellung ihrer Nachhilfeschule in dem Vertragsgebiet sowie die Unterlassung des Betriebs in der Zukunft begehrt. Ferner haben sie verlangt, dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller zu 2) jeweils eine Abschrift der Kursanmeldungen, der Teilnehmerlisten und der Honorar- und Mietverträge übergeben. Sie haben gemeint, das nachvertragliche Wettbewerbsverbot sei wirksam. Daran ändere sich nichts dadurch, dass ein Teil der Regelung, nämlich der Wegfall des Zahlungsanspruchs der Antragsgegnerin auf Karenzentschädigung für den Fall der Kündigung der Franchisegeber aus wichtigem Grund wegen schuldhaften Verhaltens der Franchisenehmerin unwirksam sei. Die Widerrufsbelehrung, die nur den Antragsteller zu 2) als Empfänger des Widerrufs ausweist, sei nicht zu beanstanden, so dass der von der Antragsgegnerin erklärte Widerruf verspätet sei. Gründe für eine arglistige Täuschung lägen nicht vor.
Die Antragsteller haben beantragt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, den Betrieb der von ihr in dem nachgenannten Gebiet geführten Nachhilfeschule einzustellen sowie jeweils eine Abschrift der Kursanmeldungen, der Teilnehmerlisten und der Honorar- und Mietverträge dem Kläger zu 2 zu übergeben und hat es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bis zum 15.9.2009 zu unterlassen, in dem Gebiet bestehend aus den Orten Z1, X-M, X-W, T2, F, I3, X4-W1, M, I4, T, N2, G/R., X3, X-D, X-O, T3, I-B, C, T4, X4-X, B, Wf., I Wf., J, C2, Q, X-F, X-S, I2, I5-C1 I6, H, X4-F1, L, O, N, I7, X2/R. und O2 einen Betrieb, der die Förderung von Schülern zum Zwecke der Verbesserung von schulischen Leistungen zum Gegenstand hat (Nachhilfeschule), allein oder gemeinsam mit Dritten zu eröffnen, zu betreiben oder sich an der Eröffnung oder dem Betrieb einer vergleichbaren Nachhilfeschule zu beteiligen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hält das Wettbewerbsverbot wegen Verstoßes gegen § 90a HGB, der analog Anwendung finde, für unwirksam, ebenso mangels hinreichender Bestimmtheit hinsichtlich des Ve...