Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts ausnahmsweise keine Anwendung finden, wenn die Gestaltung der äußeren Umstände bei dem Kunden die Vorstellung hervorrufen muss, nicht der tatsächliche Unternehmensinhaber, sondern eine bestimmte andere Person werde sein Vertragspartner.
Normenkette
BGB § 164 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Bochum (Urteil vom 11.10.2010; Aktenzeichen 3 O 33/10) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 11.10.2010 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Bochum wird zurückgewiesen.
Der Klägerin werden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % der titulierten Beträge abzuwen-den, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schmerzensgeld wegen Verletzungen, die sie sich angeblich anlässlich eines Besuchs des Q Sonderpostenmarktes in ... P, C1 ...-..., zugezogen hat.
Die Beklagte ist Einzelrechtsnachfolgerin der T2 Vertriebs-GmbH & Co. KG. Diese entwickelte ein Marketing- und Vertriebssystem für den Betrieb einer Kette von Sonderposteneinzelhandelsmärkten unter der Bezeichnung "T", bei dem die Märkte von den jeweiligen Inhabern als selbständige Kaufleute betrieben werden, welche die Waren der T2 Vertriebs-GmbH & Co. KG als Kommissionäre vertreiben. Der Sonderpostenmarkt in P wird durch den Zeugen X auf der Grundlage einer Kommissionsvereinbarung vom 21.3.1995 betrieben. Wegen der Einzelheiten dieser Vereinbarung wird auf die als Anlage B1 zur Klageerwiderung vom 23.12.2009 zu den Akten gereichte Vertragskopie (Bl. 42 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 1997 übernahm die Beklagte aufgrund einer mit der T2 Vertriebs-GmbH getroffenen Vereinbarung die Rechte und Pflichten aus der Kommissionsvereinbarung vom 21.3.1995. In diesem Zusammenhang wurde die Bezeichnung der Sonderposteneinzelhandelskette in "Q" geändert.
Am 13.6.2009 suchte die Klägerin den "Q"-Sonderpostenmarkt in P auf, um sich u.a. über das dortige Angebot an Gartenstühlen zu informieren und gegebenenfalls mehrere Stühle zu kaufen. Wegen einer vorangegangenen Knieoperation war sie auf Gehhilfen angewiesen, von denen sie eine in den von ihr benutzten Einkaufswagen legte; auf der anderen stützte sie sich ab. Hinsichtlich der Gartenstühle ließ sich die Klägerin von dem Zeugen V, einem Angestellten des Zeugen X, beraten. Als das Beratungsgespräch beendet war und sich sowohl die Klägerin als auch der Zeuge u den ausgestellten Gartenstühlen entfernen wollten, kam die Klägerin zu Fall. Die Ursache des Sturzes ist zwischen den Parteien umstritten.
Auf Bitten der Klägerin erstellte die stellvertretende Marktleiterin über den Vorfall eine Notiz, in der es heißt: "Herr V drehte sich um und stieß die Kundin versehentlich um (seitlich). Kundin lehnte erstmal einen Krankenwagen ab." Darunter befand sich ein Stempel mit dem Schriftzug "Q Sonderposten Inh. I X" und der Anschrift des Sonderpostenmarktes. Wegen der weiteren Einzelheiten der Notiz vom 13.6.2009 wird auf die als Anlage zur Klageschrift zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 9 d.A.) Bezug genommen.
Anschließend hielt sich die Klägerin noch eine gewisse Zeit in dem Sonderpostenmarkt auf und tätigte Einkäufe. Am 16.6.2009 suchte sie den Arzt für Orthopädie und Rheumatologie Dr. C auf, der bei ihr eine Rippenfraktur und eine geschlossene Fermurschaftfraktur mit Implantatbruch feststellte.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe sich nach der Beendigung des Verkaufsgesprächs umgedreht und sich mit ihren Gehhilfen und dem Einkaufswagen zur Kasse begeben wollen, wozu es dann aber nicht gekommen sei, weil der Zeuge V sie infolge einer Unachtsamkeit seitlich von hinten umgestoßen habe. Sie ist der Ansicht, dass der Zeuge die erforderliche Sorgfalt nicht beachtet habe. Da ihre Gehbehinderung für ihn ohne weiteres erkennbar gewesen sei, habe er sich besonders vorsichtig verhalten müssen. Zu den Folgen des Vorfalls hat sie behauptet, eine Rippenfraktur sowie eine geschlossene Fermurschaftfraktur mit Implantatbruch erlitten zu haben. Infolge des Sturzes sei an dem in ihrem rechten Bein eingesetzten Implantat eine Schraube gebrochen. Darüber hinaus habe sie nach dem Vorfall unter erheblichen Schmerzen im Oberschenkel und einem starken Brennen im rechten Kniegelenk gelitten. Sie habe Medikamente einnehmen müssen und das Bein nur unter Schmerzen anheben und bewegen können. Auch die Rippenfraktur sei schmerzhaft gewesen. Dieser Zustand habe sich in der Folgezeit - ebenfalls durch den Vorfall vom 13.6.2009 bedingt - noch verschlechtert: Am Samstag, den 31.10.2009 habe sie aufgrund starker Schmerzen in ihrem rechten Bein weder auftreten noch laufen können. Weil sich dieser Zustand bis zum Morgen des 1.11.2009 nicht gebessert habe, habe sie sich mit einem Krankenwagen in das K...