Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 O 119/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. August 2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Klägerin auferlegt.
Das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die am 00.00.1954 geborene Klägerin macht Schmerzensgeld und Schadensersatzansprüche gegenüber den Beklagten aufgrund behaupteter ärztlicher Fehler und Aufklärungsmängel anlässlich ihrer stationären Behandlung im Krankenhaus der Beklagten zu 1 in der Zeit vom 07.03. bis 21.03.2011 geltend.
Wegen schon lange vorhandener Kniebeschwerden, insbesondere links, stellte sich die Klägerin zunächst ambulant in der Klinik der Beklagten zu 1 vor. Dort wurde ihr aufgrund der gestellten Diagnose einer ausgeprägten Varusgonarthrose zu einer Kniegelenksendoprothese geraten.
Demzufolge wurde die Klägerin am 07.03.2011 bei der Beklagten zu 1 stationär aufgenommen und am 08.03.2011 vom Beklagten zu 2 operiert, der links eine Oberflächenersatzprothese zementierte. Die Beklagten zu 3 und 5 waren als Anästhesisten tätig und für die Schmerzkatheter verantwortlich, wobei der Beklagte zu 3 diese unter Aufsicht des Beklagten zu 5 als zuständigem Oberarzt einsetzte.
Unmittelbar nach der Operation litt die Klägerin unter Schmerzen und einem Taubheitsgefühl im Fuß sowie Sensibilitätsstörungen in den Zehen des linken Fußes. Am 11.03.2011 wurden die Schmerzkatheter entfernt. Zwei Tage später erfolgte ein neurologisches Konsil, bei dem eine Schädigung des Nervus peroneus und ischiadicus festgestellt wurde. Die Mobilisierung der Klägerin erfolgte daher mit einer Peroneusschiene.
Die axonale Nervenschädigung wurde am 18.03.2011 durch weitergehende Untersuchungen bestätigt.
Im Anschluss an die Behandlung bei der Beklagten zu 1 erfolgte eine Anschlussheilbehandlung in Z. Dort kam es zu einer tiefen Venenthrombose am linken Oberschenkel und einer Lungenembolie, so dass die Klägerin stationär behandelt werden musste.
Sowohl in der Medizinischen Hochschule Y als auch vom weiterbehandelnden Orthopäden wurden die irreparable Schädigungen des Nervus peroneus, tibialis und surealis bestätigt.
Die Klägerin hat sodann von den Beklagten ein Schmerzensgeld von zunächst 45.000 EUR, materiellen Schadensersatz (Fahrtkosten, Zuzahlungen, Verdienstausfall, Haushaltsführungsschaden) von 47.916,49 EUR, sowie eine monatliche Rente von 1.269,49 EUR ab dem 01.06.2014 bis zunächst 31.05.2018 bestehend aus Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden verlangt sowie die Feststellung der weitergehenden Ersatzpflicht und Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten von 4.739,18 EUR. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Operation vom 08.03.2011 fehlerhaft ausgeführt worden sei, so dass der Nerv Schaden genommen habe. Der Beklagte zu 2 habe keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen.
Die Beklagten zu 3 und 5 seien bei der Anlage des Schmerzkatheters fehlerhaft vorgegangen, so dass es zu der Nervenschädigung gekommen sei.
Obwohl sie unmittelbar nach der Operation ein Taubheitsgefühl angegeben habe, sei nicht sofort reagiert worden. Bei einer früheren Reaktion wäre der Nerv nicht irreparabel geschädigt worden.
Im Übrigen habe man ihr keine ausreichende Thromboseprophylaxe verordnet, so dass sie eine tiefe Beinvenenthrombose mit Lungenembolie erlitten habe.
Außerdem sei sie nicht ausreichend über Alternativen zur Schmerzausschaltung aufgeklärt worden.
Das Landgericht hat sachverständig beraten durch A und B die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Aufgrund der langjährigen Beschwerden der Klägerin und der Erfolglosigkeit konservativer Maßnahmen sei die Indikation zur Knieendoprothese zu bejahen gewesen. Nach dem OP-Bericht sei auch kein Fehler im Rahmen der Operation feststellbar, insbesondere weil keine Blutleere verwandt worden sei und sich aus dem Bericht auch ein ausreichender Nervenschutz entnehmen lasse. Auf die postoperativen Beschwerden hätte man nicht sofort auf einen Nervenschaden schließen können und müssen, weil man dies auch auf die Schmerzausschaltung mittels Katheter habe zurückführen dürfen. Aus dem Hb-Verlauf postoperativ und den klinischen Symptomen bei der Klägerin mit fehlender Krallenzehenbildung habe man nicht auf ein Kompartmentsyndrom schließen müssen. Durch die eventuell verspätete Befunderhebung mittels Sonographie und MRT sei auch kein ausräumungspflichtiges Hämatom festgestellt habe, so dass sich daraus auch keine Folge für die Klägerin ergeben habe. Die Thromboseprophylaxe sei erfolgt und sogar über dem üblichen Standard hinaus nach Entlassung noch weiter empfohlen worden.
Die durchgeführte Schmerzausschaltung sei medizinischer Standard, weil diese Art der Operation besondere Schmerzen bereite, die...