Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufungen der Streithelferin und der Beklagten wird das am 06.12.2006 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Dem Kläger werden die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen der Streithelferin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der titulierten Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagten und die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Rückabwicklung eines Autokaufes zwischen ihm und der Beklagten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage nach Vernehmung der Zeugin T im Wesentlichen stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, an dem Fahrzeug liege ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Denn es fehle dem PKW die vereinbarte Erfüllung der "Euro 3"-Norm auch im Sinne einer entsprechenden steuerlichen Einstufung. Der Kläger habe die Angaben des Verkäufers beim Verkaufsgespräch dahin verstehen dürfen, dass das fragliche Fahrzeug ohne jede Einschränkung - und damit auch in Bezug auf die steuerliche Eingruppierung - als "Euro 3"-Fahrzeug gelte. Letzteres sei jedoch nicht der Fall, da der PKW - wie zwischen den Parteien unstreitig ist - steuerlich als "Euro 2"-Fahrzeug eingestuft werde. Der vom Kläger erklärte Rücktritt sei auch nicht wegen Unerheblichkeit des Mangels ausgeschlossen. Denn ein Verstoß gegen die vereinbarte Beschaffenheit indiziere dessen Erheblichkeit. Zudem bestimme die steuerliche Einstufung des Fahrzeugs maßgeblich dessen Status nicht nur mit Blick auf einen möglichen Wiederverkauf, sondern auch mit Blick auf einen Geltungswert, der sich aus der zunehmenden Bedeutung der Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugs ergebe. Bei der Rückabwicklung der Leistungen sei für die vom Kläger gezogenen Nutzungen ein Betrag von 0,8 % je gefahrene 1000 km in Ansatz zu bringen, so dass sich hierfür ein Betrag von 3.047,72 Euro errechne. Des weiteren stehe dem Kläger ein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten zu und es ei ebenfalls antragsgemäß der Annahmeverzug der Beklagten festzustellen.
Gegen dieses Urteil hat zunächst die der Beklagten beigetretene Streithelferin Berufung eingelegt.
Die Streithelferin macht geltend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht mangelbehaftet sei. Denn es erfülle die Europäischen Richtlinien für Messwerte der Schadstoffklasse 3, so dass es sich tatsächlich auch um ein Fahrzeug der Gruppe "Euro 3" handele. Dass der fragliche Wagen steuerlich wie ein solcher der Gruppe Euro 2 eingestuft werde, was sich im übrigen auch aus der in dem Werbeprospekt aufgeführten zusätzlichen Kennnummer 51 ergebe, ändere daran nichts. Auf die steuerliche Belastung sei es dem Kläger zudem gar nicht angekommen. Auch unterfalle der Pkw der Partikelminderungsstufe "PM 5", bei der es sich um die derzeit beste Schadstoffklasse handele. Wenn der Kläger dies bei der Zulassungsstelle im Fahrzeugschein eintragen lasse, habe das eine Steuerersparnis von 26,40 Euro pro Jahr zur Folge. Damit liege die Steuerersparnis über der von dem Kläger gerügten Steuermehrbelastung von 13,42 Euro p.a. aufgrund der Eingruppierung in die steuerliche Klasse für "Euro 2"-Fahrzeuge.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat sich die Beklagte der Berufung der Streithelferin angeschlossen.
Die Streithelferin und die Beklagte beantragen,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Münster vom 06.12.2006 die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufungen zurückzuweisen.
Der Kläger macht unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens weiterhin geltend, dass der ihm verkaufte Wagen einen erheblichen Mangel aufweise. Ihm sei seinerzeit erkennbar wichtig gewesen, welcher Schadstoffklasse der Pkw angehöre. Das sei für die Beklagte auch o.w. erkennbar gewesen. Da die Beklagte um die steuerliche Eingruppierung des PKW als "Euro 2"-Fahrzeug gewusst habe, habe sie bei der Erklärung, es handele sich um ein "Euro 3"-Fahrzeug, arglistig den wahren Sachverhalt verschwiegen. Es sei auch durchaus offen, wie sich die Frage der Besteuerung entwickele. Zudem sei ein Wertverlust zu befürchten.
Im Wege der Anschlussberufung wendet sich der Kläger gegen die Höhe der vom Landgericht im Rahmen der Rückabwicklung des Kaufvertrages in Abzug gebrachte Nutzungsentschädigung. Er ist der Ansicht, dass statt des vom Landgericht angesetzten Betrages von 0,8 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000 km ein Betrag von 0,5 % pro gefahrene 1000 k...