Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.257,28 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendance mit der Fahrgestell-Nr.: ### sowie weitere 594,73 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendance mit der Fahrgestell-Nr.: ### seit dem 22.06.2006 in Annahmeverzug befindet.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 8 % und die Beklagte zu 92 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt im Münsterland mehrere Autohäuser als autorisierte Citroenhändlerin. Am 20.02.2006 bestellte der Kläger im C. Autohaus der Beklagten einen Citroen "C8 HDI 130 FAP Tendence" zum Preis von 29.305,00 €. Im Rahmen des zuvor geführten Verkaufsgesprächs wies der Mitarbeiter der Beklagten darauf hin, dass das Fahrzeug ein "EURO 3" - Fahrzeug und überdies mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet sei und legte dem Kläger einen Verkaufsprospekt vor, in dem u.a. eine Übersicht über die technischen Daten des Citroen C8 enthalten war. Die ersten beiden Zeilen der Übersicht weisen die Angaben "Abgasnorm EURO 3" sowie "Schlüsselnummer 51" aus. Das Fahrzeug wurde am 06.03.2006 auf den Kläger zugelassen und ausgeliefert.
Mit Steuerbescheid vom 27.03.2006 des Kreises C wurde das Fahrzeug entsprechend der Schlüsselnummer 51 steuerlich als EURO 2 - Fahrzeug eingestuft.
Auf Anfrage des Klägers bei der Herstellerin wurde ihm mitgeteilt, dass eine Änderung der Einstufung nicht möglich sei, da diese - ungeachtet der Einhaltung der Abgaswerte - auf der in Deutschland geltenden Besteuerung von Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t beruhe. Der Kläger erklärte daraufhin mit anwaltlichem Schreiben vom 16.06.2006 den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Erstattung des Kaufpreises bis zum 03.07.2006, ZugumZug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 21.06.2006 ab. Bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung legte der Kläger mit dem Fahrzeug 13.000 km zurück.
Der Kläger behauptet, er habe in den Verkaufsgesprächen ausdrücklich betont, er suche eigentlich einen Pkw, der in die Schadstoffgruppe Euro-4 eingestuft ist. Er habe sich dann allerdings auf den Vorschlag des Verkäufers eingelassen, einen Pkw zu kaufen, der in Euro-3 eingestuft sei und mit einem Rußpartikelfilter ausgestattet sei. Er sei durch die Angaben des Verkäufers und des Prospektes in die Irre geführt worden, habe nämlich mit der im Verkaufsprospekt angegebenen Schlüsselnummer nichts anfangen können und sei in dieser Hinsicht auch nicht aufgeklärt worden. Ihm sei es um den Erwerb eines als umweltverträglich eingestuften Fahrzeuges und nicht allein um die Kosten, die aufgrund der Einstufung in der Steuerklasse entstünden, gegangen.
Der Kläger beantragt,
1.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.555, € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.06.2006 ZugumZug gegen Rückgabe des PKW Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendence mit der Fahrgestellnummer: ### zu zahlen.
2.
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des PKW Citroen C 8 HDi 130 FAP Tendence mit der Fahrgestellnummer: ### seit dem 22.06.2006 in Annahmeverzug befindet.
3.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Nebenforderung Anwaltskosten in Höhe von 597,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.10.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie behauptet, die Angaben in dem Verkaufsprospekt und die des Verkäufers seien nur auf die Schadstoffklasse bezogen und nicht auf die Steuerklasse. Sie ist der Ansicht, eine Zusicherung hinsichtlich der Steuerklasse sei damit nicht gegeben und auch nicht Teil der Vereinbarung zwischen den Parteien geworden. Eine Schlussfolgerung aus der Einstufung in die Euro-Klasse zur Einstufung in die Versteuerungsklasse sei ebenfalls nicht Gegenstand des Vertrages. Die Beklagte ist des Weiteren der Ansicht, der Nutzungsvorteil sei mit 1% des Kaufpreises pro 1.000 km zu bemessen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugin T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2006 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist im Wesentlichen begründet.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von
26.257,28 € ZugumZug gegen Herausgabe des PKW Citroen "C 8 HDi 130 FAP Tendence" mit der Fahrgestellnummer: ### zu. Der Kläger ist wirksam gem. §§ 437 Nr. 2, 434, 323, 326 V BGB von dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten.
An dem Fahrzeug liegt ein Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Ein solcher besteht...