Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 25.10.1991; Aktenzeichen 18 O 57/91) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlußberufung der Klägerin wird das am 25. Oktober 1991 verkündete Urteil der IV. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Klage und Widerklage werden in vollem Umfang abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 2/3 der Klägerin und zu 1/3 dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer beider Parteien liegt unter 60.000,00 DM.
Tatbestand
Der Beklagte gründete zusammen mit fünf anderen Gesellschaftern Ende 1988 die Klägerin, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Parteien streiten darum, ob der Beklagte in einer Gesellschafterversammlung vom 02.03.1990 wirksam seinen Austritt aus der Klägerin erklärt hat und welche Rechtsfolgen daran zu knüpfen sind.
Einen weiteren Streitpunkt bildet die Frage, ob der Beklagte aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft auszuschließen ist. In zwei weiteren Gesellschafterversammlungen vom 17.06.1990 und vom 04.09.1991 beschlossen nämlich die übrigen Gesellschafter, den Beklagten auszuschließen und eine entsprechende Ausschließungsklage zu erheben. Die Klägerin hat in erster Linie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte seit dem 02.03.1990 nicht mehr ihr Gesellschafter sei. Hilfsweise hat sie den Ausschluß des Beklagten beantragt und äußerst hilfsweise den Ausschluß des Beklagten gegen Zahlung einer Abfindung sowie die Ermächtigung begehrt, unter dieser Bedingung die Einziehung oder Abtretung des Geschäftsanteils des Beklagten an sich, an einen Mitgesellschafter oder an einen Dritten herbeizuführen.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß der Beklagte seit dem 02.03.1990 nicht mehr Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB-Nummer 8849 eingetragenen Firma … ist;
hilfsweise, den Beklagten aus der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB-Nr. 8849 eingetragenen Firma … auszuschließen;
äußerst hilfsweise, den Beklagten aus der im Handelsregister des Amtsgerichts … unter HRB-Nr. 8849 eingetragenen … unter der Bedingung auszuschließen, daß die Klägerin innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 6 Monaten DM 18.000,00 gezahlt hat; unter dieser Bedingung die Klägerin für befugt zu erklären, nach ihrer Wahl die Einziehung oder die Abtretung des Gesellschaftsanteils des Beklagten an sich, einen Mitgesellschafter oder einen Dritten herbeizuführen.
Der Beklagte hat beantragt,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise widerklagend im Falle der Feststellung gemäß Ziffer 1) der Klageschrift die Klägerin zu verurteilen, an ihn 18.000,00 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 03.03.1990 zu zahlen;
- widerklagend festzustellen, daß der Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 04.09.1991, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen, unwirksam ist und er berechtigt ist, seine Gesellschaftsrechte im vollen Umfange auszuüben.
Der Beklagte ist dem Klagebegehren entgegengetreten und hat bestritten, am 02.03.1990 den Austritt aus der Gesellschaft erklärt zu haben. Gegenüber dem Ausschließungsbegehren der Klägerin hat er das Vorliegen eines wichtigen Grundes zum Ausschluß geleugnet.
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme zur streitigen Austrittserklärung des Beklagten der Klage auf den zweiten Hilfsantrag hin teilweise und der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat die Überzeugung gewonnen, daß der Beklagte am 02.03.1990 seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt habe. Es hat das Klagebegehren dahin ausgelegt, daß die Klägerin für diesen Fall die Feststellung begehre, daß sie befugt sei, gegen Zahlung einer Abfindung die Abtretung oder Einziehung des Geschäftsanteils des Beklagten herbeizuführen. Diese Feststellung hat das Landgericht auf der Grundlage des als unstreitig erachteten Sachvortrags der Parteien, daß der Geschäftsanteil 18.000,00 DM wert sei, getroffen.
Die weitergehende Klage, insbesondere den damit verfolgten Ausschluß des Beklagten hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen, weil ein wichtiger Grund zum Ausschluß nicht dargetan sei. Dementsprechend hat es der Widerklage auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses vom 04.09.1991 antragsgemäß stattgegeben.
Mit seiner Berufung verfolgt der Beklagte in erster Linie das Ziel der Klageabweisung weiter und begehrt hilfsweise eine höhere Abfindung. Er bestreitet weiterhin, den Austritt aus der Gesellschaft erklärt zu haben, und behauptet dazu, er habe allenfalls seinen Austritt für die Zukunft angekündigt. Im übrigen ist er der Auffassung, daß ein Austritt nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich sei. Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes leugnet er.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen;
hilfsweise,
den Hilfsfeststellungsantrag der Klägerin nur in dem Umfang aufrechtzuerhalten, als die Feststellung begehrt werde, daß die Klägerin berechtigt sei, seinen Geschäftsanteil nach ihrer Wahl durch Einziehung oder durch Abtretung an sich, an ...