Verfahrensgang
LG Arnsberg (Urteil vom 27.04.1990; Aktenzeichen 2 O 476/89) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 27. April 1990 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Klägerin mit mehr als 60.000,00 DM.
Tatbestand
Die Parteien sind Geschwister. Ihre Mutter, Frau … (geb. 22. Juni 1908) verstarb am 07. Juni 1989. Mit … notariellem Erbvertrag vom 11. Juni 1986 … des Notars in hatte die Mutter die Klägerin zu ihrer Alleinerbin bestimmt. Das wesentliche Vermögen der Erblasserin bestand aus dem Hausgrundstück … in …. Die Klägerin lebte zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in … Dorthin war sie 1981 gezogen. In dem Haus in … wohnte die Erblasserin zunächst zusammen mit einem Lebensgefährten, der im Februar 1987 verstarb, und später allein. Mitte des Jahres 1988 verzog die Klägerin von … nach … und Anfang 1989 nach …). Am 01. März 1989 war sie Opfer eines schweren Verkehrsunfalls und mußte bis zum 05. Mai 1989 stationär im Krankenhaus behandelt werden.
Mit notariellem Vertrag vom 24. April 1989 (… des Notars … in …) übertrug die Erblasserin das Hausgrundstück unter gleichzeitigter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchs auf den Beklagten. In dem Vertrag heißt es u.a.:
…
§ 5
„Der Empfänger verpflichtet sich ferner, der Übertragsgeberin Hege und Pflege zu gewähren in kranken Tagen und bei Gebrechlichkeit.
Nach Erörterung verzichten die Vertragsbeteiligten auf Regelungen für den Fall einer Heimunterbringung.
§ 6
Erörtert wurde der Erbvertrag, den die Übertragsgeberin am 11. Juli 1986 mit ihrer Tochter … geb. … zu UR.-Nr.: … des Notars … geschlossen hat. Dazu erklärt die Übertragsgeberin:
Mit dem damaligen Erbvertrag gekoppelt wurde die Verpflichtung meiner Tochter … zu meiner ständigen Betreuung. Sie hat mir versprochen, ihre damalige, Wohnung in … aufzugeben und bei mir Wohnung zu nehmen, um auf diese Weise mich betreuen zu können. Ihre damalige Zusage hat meine Tochter nicht eingehalten. Sie hat weder Wohnung genommen bei mir noch hat sie für mich gesorgt, vornehmlich auch nicht, wenn ich Kolikanfälle hatte, wie sie mehrfach vorgekommen sind.
Selbst nach Entlassung aus stationärer Krankenhausbehandlung hat sie sich nicht um mich gekümmert.
Angesichts dieser Umstände bleibt mir nichts anderes übrig als jetzt die Übertragung meines Anwesens auf meinen Sohn … vorzunehmen. Er ist der einzige, der jederzeit für mich bereitgestanden hat und bereit steht. Es geht mir also nicht darum, mit dieser Übertragung die Vertragserbin zu beeinträchtigen.”
Die Erblasserin, die ansonsten noch recht rüstig war, mußte wegen Gallenkoliken am 28. April 1989 das Krankenhaus aufsuchen. Ein oder zwei Wochen später wurde sie an der Galle operiert und verstarb dann am 07. Juni 1989 nach einem Schlaganfall.
Die Klägerin hat behauptet, bei der Grundstücksübertragung handele es sich um eine Schenkung, die erfolgt sei, um sie als Vertragserbin zu benachteiligen. Ihr Verhältnis zu ihrer Mutter sei stets sehr gut gewesen. Man habe sich regelmäßig besucht. Im Zusammenhang mit dem Abschluß des Erbvertrages habe sie keinerlei Pflegeverpflichtung übernommen. Der Beklage habe offensichtlich den Krankenhausaufenthalt der Mutter im Jahre 1989 ausgenutzt, um sie … zur Übertragung des Hausgrundstücks zu überreden.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
- das Grundstück der Gemarkung …, Flur … (Gebäude- und Freifläche, … in einer Größe von 601 m²) an sie lastenfrei herauszugeben,
folgende Willenserklärungen abzugeben:
- Ich bin mir mit der Klägerin darüber einig, daß diese Eigentümerin des im Grundbuch von … verzeichneten Grundstücks der Gemarkung … Flur …, Flurstück … (Gebäude- und Freifläche, … in einer Größe von 601 m²) wird.
- Ich bewillige die Eintragung dieser Rechtsänderung im Grundbuch von … Bl. ….
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat behauptet, die Klägerin habe sich nur bis zum Abschluß des Erbvertrages um die Mutter gekümmert. Die Mutter und die Klägerin seien sich bei dem Vertragsabschluß einig gewesen, daß die Klägerin zu der Erblasserin ziehen und sie – soweit erforderlich – pflegen sollte. Da die Klägerin diesem Wunsch der Erblasserin nicht nachgekommen sei, habe die Mutter ihm das Haus gegen Übernahme der Pflegeverpflichtung übertragen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, der Beklagte sei zur Herausgabe des Grundstücks gemäß § 2287 BGB verpflichtet, da ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin an der Übertragung auch aus dem Gesichtspunkt der Altersversorung nicht bejaht werden könne:
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Beide Parteien wiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen … und …. Auf d...