Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 04.02.2015; Aktenzeichen 20 O 64/14) |
Tenor
Die Berufungen beider Parteien gegen das am 4.2.2015 verkündeteUrteil der 20. Zivilkammer des LG Essen werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 68 % und die Beklagte 32 %.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von als vertraglich gezahlten Entgelten für die Versorgung mit Erdgas durch die Beklagte. Sie macht geltend, die Entgelte rechtsgrundlos gezahlt zu haben, soweit die abgerechneten Arbeitspreise auf von der Beklagten einseitig vorgenommenen Preiserhöhungen beruhten.
Die Klägerin bezog von der Beklagten auf der Grundlage eines sog. Sonderabkommens vom 14.11.1989 Erdgas. Die dem Sonderabkommen zugrunde liegenden Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten eine Preisanpassungsklausel, die der Bundesgerichtshof (Urteil vom 13.1.2010 - VIII ZR 81/08 -, juris) wie auch der Senat (Urteil vom 6.3.2008 - 2 U 114/07 -, juris) in einem Rechtsstreit anderer Gaskunden gegen die Beklagte für unwirksam erachtet haben.
Mit Schreiben vom 3.11.2009 teilte die Beklagte ihren Kunden mit, die juristischen Rahmenbedingungen für die Erdgasversorgung hätten sich geändert. Der bestehende Vertrag solle deshalb angepasst werden. Ihre überarbeiteten Geschäftsbedingungen enthielten eine Preisanpassungsklausel, die wörtlich der Regelung des § 5 Abs. 2 GasGVV entspreche. Dem Schreiben war ein mit "Einverständniserklärung zu den überarbeiteten Geschäftsbedingungen der T AG (Stand 01.10.2009)" überschriebenes Formular beigefügt. Dieses enthielt u.a. die vorgedruckte Bestätigung des Kunden, die überarbeiteten Geschäftsbedingungen sowie das aktuelle Preisblatt der Beklagten erhalten zu haben, und die Erklärung:
"Ich bin damit einverstanden, dass meinem Liefervertrag ab heute die überarbeiteten Geschäftsbedingungen der T AG auf der Basis des beigefügten aktuellen Preisblatts zugrunde gelegt werden."
Die Klägerin sandte die von der Beklagten erbetene Einverständniserklärung unterschrieben an diese zurück.
Die geänderten Geschäftsbedingungen der Beklagten enthielten u.a. die folgenden Bestimmungen:
2.1Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von einem Monat auf das Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. [...]
3.5Anpassungen des im Preisblatt genannten Preises sowie der Ergänzenden Bedingungen erfolgen entsprechend § 5 Abs. 2 GasGVV, d.h. sie werden jeweils zum Monatsbeginn und erst nach öffentlicher Bekanntmachung wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Die Stadtwerke sind verpflichtet, zu den beabsichtigten Änderungen zeitgleich mit der öffentlichen Bekanntmachung eine briefliche Mitteilung an den Kunden zu versenden und die Änderungen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen.
3.6Änderungen der Preise und ergänzenden Bedingungen werden gegenüber demjenigen Kunden nicht wirksam, der bei einer fristgemäßen Kündigung des Vertrages die Einleitung eines Wechsels des Versorgers durch entsprechenden Vertragsschluss innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung nachweist.
Im Laufe des Vertragsverhältnisses nahm die Beklagte wiederholt einseitige Anpassungen der Arbeitspreise vor. Insofern wird Bezug genommen auf die von der Klägerin vorgelegten Aufstellungen (Anlage K 2/GA 16 und Anlage K 10/GA 243). Vor Beginn des hier in Rede stehenden Lieferzeitraums senkte die Beklagte zuletzt mit Wirkung ab dem 1.7.2009 den maßgeblichen Arbeitspreis auf 0,0385 Euro/kWh. In der Folgezeit nahm die Beklagte - gestützt auf ihre überarbeiteten Geschäftsbedingungen vom 1.10.2009 - zum 1.4.2010, 1.7.2010, 1.10.2010, 1.1.2011 und 1.9.2012 Preiserhöhungen vor, die sie jeweils wenigstens sechs Wochen im Voraus durch öffentliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung und briefliche Mitteilungen ankündigte. Wegen des Inhalts der Bekanntmachungen und Ankündigungsschreiben wird auf die Anlagenkonvolute B 3 und B 4 zur Klageerwiderung (GA 115 ff.) Bezug genommen. Darüber hinaus erfolgten Ankündigungen auf der Internetseite der Beklagten.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.8.2010 widersprach die Klägerin den Preiserhöhungen der Beklagten.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Rückzahlung nach ihrer Auffassung überzahlter Entgelte für den Lieferzeitraum vom 10.10.2009 bis zum 10.10.2012.
Sie hat vorgetragen: Sämtliche von der Beklagten im Laufe des Vertragsverhältnisses vorgenommenen Preiserhöhungen seien unwirksam. Die geänderte Preisanpassungsklausel in den Geschäftsbedingungen der Beklagten vom 1.10.2009 halte der Klauselkontrolle ebenso wenig stand wie die ursprünglich bei Vertragsschluss einbezogene Preisanpassungsklausel, deren Unwirksamkeit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 13.01.2010 festgestellt habe. Auch die neue Klausel enthalte keine tatbestandliche Konkretisierung von Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisanpassungen. Dieser Mangel werde auch durch das ihr vertrag...