Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 27.03.2000; Aktenzeichen 2 O 125/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 27. März 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 26.206,67 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Februar 1999 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger jeweils 1/6 und der Beklagte 2/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert keine der Parteien um mehr als 60.000,– DM.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat teilweise Erfolg.
Die Klage ist zum Teil begründet.
I.
Den Klägern steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 26.206,67 DM aus § 635 BGB zu.
Zwischen den Parteien wurde im Jahre 1996 ein Werkvertrag geschlossen, in dem sich der Beklagte verpflichtete, in dem Bauvorhaben der Kläger B-Allee in N Fenster sowie Balkontürelemente einzubauen.
Das Werk des Beklagten, welches die Kläger noch im Laufe des Jahres 1996 abnahmen, wies einen Mangel im Sinne des § 633 Abs. 1 BGB auf. Der Einbau des Balkontürelements an dem auf der Süd-West-Seite des Hauses befindlichen Balkon war nicht vertragsgerecht.
Mangels fachgerechter Abdichtung zwischen dem Türelement und dem angrenzenden Mauerwerk drang im Mai/Juni 1998 an der von außen gesehen rechten Seite der Balkontür Wasser in das Haus ein und führte dort zu erheblichen Feuchtigkeitsschäden.
1.
Dieser Schadensverlauf ist auf einen Mangel der Werkleistung des Beklagten zurückzuführen.
Zwar hat die Beweisaufnahme nicht mit der notwendigen Sicherheit ergeben, dass ein Mitarbeiter des Beklagten die neben der Laibung befindliche Kupferisolierung eingeschnitten und hochgebogen hat. Hierauf kommt es aber letztlich nicht an. Dem Beklagten ist zum einen die Verletzung einer Hinweispflicht vorzuwerfen, zum anderen weist seine Leistung an der Rolladenführungsschiene einen Ausführungsmangel auf.
a)
Jeder Werkunternehmer, der seine Arbeit in engem Zusammenhang mit der Vorarbeit eines anderen auszuführen hat, muss prüfen, ob dieses Vorgewerk oder Bauteile, an die er seine Leistung anschließt, eine geeignete Grundlage für sein Werk darstellen. Ist dies nicht der Fall, muss er den Auftraggeber über die Umstände, die dem Gelingen des Werks entgegenstehen oder es gefährden können, informieren. Diese in § 4 Nr. 3 VOB/B niedergelegte Prüfungs- und Hinweispflicht des Werkunternehmers ist eine Konkretisierung des allgemeinen Grundsatzes von Treu und Glauben, die über den Anwendungsbereich der VOB/B hinaus für jeden Bauvertrag gilt. Kommt der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nicht nach und wird dadurch das Gesamtwerk beeinträchtigt, ist seine Werkleistung mangelhaft (vgl. BGH, U. v. 23.10.1986, in BauR 1987, 79, 80; OLG Düsseldorf, U. v. 20.07.1994, in BauR 1994, 762, 763).
Der Beklagte musste das Balkontürelement einschließlich des unter dem Element befindlichen Schwellholzes von innen an das seitens des S GmbH erstellte Verblendmauerwerk anschlagen. Nach Durchführung der Beweisaufnahme steht fest, dass der die Arbeiten ausführende Mitarbeiter des Beklagten K dabei – an der von außen gesehen rechten Seite der Laibung – auf die gleichfalls von dem S2 GmbH eingebrachte z-förmige Kupferisolierung stieß. Dieses der Abdichtung dienende Kupferblech wurde waagerecht über die erste Steinlage des Verblendmauerwerks bis an das Hintermauerwerk herangeführt, wo es nach oben aufkantete. Der waagerechte Teil des Blechs ragte in die hinter dem Verblendmauerwerk liegende Luftschicht der Laibung hinein, stand damit dem Anschlag des Türelements an das Verblendmauerwerk entgegen.
Der sachverständige Zeuge Y, der seitens der Kläger zur Feststellung der Ursache des Wassereintritts hinzugezogen war, hat glaubhaft bekundet, dass nach Aufstemmen des Verblendmauerwerks die Kupferisolierung in der dahinter befindlichen Schicht seitlich hochgebogen war. Da sich der unfachmännisch eingeschnittene und nach oben gebogene Teil des Kupferblechs unmittelbar neben dem unter dem Türelement befindlichen Schwellholz befunden habe, gehe er davon aus, dass sich das Blech vor dem Hochbiegen waagerecht in dem hinter dem Verblendmauerwerk befindlichen Bereich, in den das Schwellholz einzubringen war, befunden habe. Der von dem Zeugen Y vorgefundene Zustand ist aus den von ihm gefertigten und dem Senat vorgelegten Lichtbildern (Bl. 120 bis 122 d. A.) ersichtlich.
Der Zeuge K hat bestätigt, dass, als er das Türelement montieren wollte, die Kupferisolierung in die hinter dem Verblendmauerwerk befindliche Luftschicht hineinragte, so dass er das Element nicht an die Verblendung anschlagen konnte. Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen nicht.
Angesichts des vorgefundenen Zustandes der Kupferisolierung, welcher einer fachgerechten Montage des Balkontürelements entgegenstand, oblag es dem Beklagten, seine ...