Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 19.01.2010; Aktenzeichen 8 O 342/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das am 19.01.2010 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld teilweise abgeändert.
1.
Der Beklagte wird verurteilt, € 126.500,00 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.10.2009 an die Kläger Zug um Zug gegen Rückauflassung des Miteigentumsanteils der Kläger zu jeweils ½ in Höhe von 241,92/1000 an dem im Grundbuch des Amtsgerichtes Halle / Westfalen von T, Blatt ####, eingetragenen Grundbesitz, Grundstück G1, in einer Größe von 795,00 m², verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 4 bezeichneten Wohnung im ersten Obergeschoss rechts nebst Keller Nr. 4 sowie des Nutzungsrechtes auf dem Flurstück ### zur Nutzung des Pkw-Stellplatzes Nr. 4 und Bewilligung der Eintragung des Beklagten im Grundbuch zu zahlen,
2.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Kläger € 16.257,30 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus € 6.128,49 seit dem 30.07.2009 zu zahlen,
3.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, auf Grund der Kostenrechnung der Rechtsanwälte T vom 15.09.2009 an die Kläger € 2.895,03 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.10.2009 zu zahlen.
4.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe
I.
Die Kläger nehmen den Beklagten auf Rückabwicklung eines am 23.11.2007 geschlossenen Kaufvertrages über eine Eigentumswohnung in T in Anspruch. Zur Begründung machen sie geltend, der Beklagte, der bei den Verhandlungen und dem Vertragsschluss umfassend durch den Immobilienkaufmann B vertreten worden sei, sei zum Zeitpunkt der Bevollmächtigung des B geschäftsunfähig gewesen; unstreitig stand er zu diesem Zeitpunkt unter Betreuung. Der Kaufvertrag sei formnichtig, weil eine behauptete Ausbau- bzw. Renovierungszusage des B, die im Übrigen auch nicht erfüllt worden sei, nicht mitbeurkundet sei. Schließlich sei ihnen arglistig verschwiegen worden, dass das Objekt, das durch Umnutzung eines ehemaligen Brennereigebäudes entstanden sei, aufgrund seiner kulturlandschaftsprägenden Bedeutung öffentlich-rechtlichen Veränderungsbeschränkungen unterliege, die auch durch eine Baulast gesichert seien.
Das Landgericht hat die auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübertragung der Wohnung, auf Erstattung von Nebenkosten und vorgerichtlichen Anwaltskosten jeweils nebst Zinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzuges des Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Bevollmächtigung des B sei nicht nichtig gewesen, denn der Beklagte habe zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für Vermögensangelegenheiten, sondern nur noch für andere Bereiche unter Betreuung gestanden. Doch selbst eine umfassende Betreuung hätte nicht den Verlust der Geschäftsfähigkeit zur Folge gehabt. Unschädlich sei auch die Nichtbeurkundung einer Renovierungspflicht. Da eine Renovierung in dem Notarvertrag nicht erwähnt sei, spreche schon keine Vermutung für ein verbundenes Geschäft. Die Kläger hätten auch keinen Beweis dafür angetreten. Ferner hätten sie keinen Beweis angetreten, dass B eine etwaige Renovierungsverpflichtung ebenfalls im Namen des Beklagten hätte eingehen wollen. Dagegen spreche, dass der Beklagte lediglich den reinen Kaufpreis selbst erhalten habe, Renovierungskosten hingegen nach eigenem Vortrag der Kläger direkt an Herrn B hätten gezahlt werden sollen. Ferner sei in dem Notarvertrag klar geregelt worden, dass die Wohnung in dem den Klägern bekannten unrenovierten Zustand verkauft werden und eine Renovierung auf Kosten des Käufers erfolgen sollte. Die unterbliebene Renovierung sei deshalb auch kein Sachmangel. Schließlich sei für das arglistige Verschweigen einer Baubeschränkung kein Beweis angetreten worden. Die von den Klägern als Zeugen benannten anderen Wohnungserwerber hätten nur über ihre eigenen Kaufverhandlungen berichten sollen. Daraus könne ein Schluss auf die Vertragsverhandlungen mit den Klägern nicht gezogen werden. Damit entfielen auch die geltend gemachten Nebenansprüche.
Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der Feststellungen und Erwägungen des Landgerichts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Kläger. Für ein arglistiges Verschweigen habe das Landgericht sie zu Unrecht als beweisfällig betrachte...