Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 07.10.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" zu gestatten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erlaubnis, die Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht" führen zu dürfen.

Die erforderlichen theoretischen Kenntnisse wies die Klägerin durch die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang "Fachanwalt für Familienrecht" der A Law School in der Zeit vom 18.05.2019 bis zum 17.11.2019 nach.

Am 20.04.2020 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erlaubnis, die Fachanwaltsbezeichnung führen zu dürfen. Sie legte der Beklagten im Laufe des Verwaltungsverfahrens drei Listen über bearbeitete Fälle aus dem Fachgebiet Familienrecht vor.

Die Klägerin betreibt eine Kanzlei in B, die im Schwerpunkt "Online-Scheidungen" durchführt. Die Klägerin beschäftigt hierzu einen weiteren Rechtsanwalt sowie zwei Büroangestellte. Die Kanzlei der Klägerin versendet online vorbereitete Scheidungsanträge mit Lücken an die Mandanten, die diese vervollständigen. Die Kanzlei der Klägerin erstellt hieraus Schriftsätze, die dann bei Familiengerichten in ganz Deutschland eingereicht werden. Eine schriftliche Korrespondenz mit der Mandantschaft erfolgt so gut wie nicht. Die Akten der Klägerin in Scheidungssachen enthalten regelmäßig die jeweiligen Scheidungsanträge, die Auskünfte der Versorgungsträger zum Versorgungsausgleich, das Sitzungsprotokoll und die Entscheidung des Familiengerichts. Die Termine werden zum Teil von Kollegen der Klägerin in Untervollmacht wahrgenommen. Beworben wurde die Kanzlei der Klägerin in der Vergangenheit durch eine von der Fa. C gestaltete Homepage. Bei der Fa. C handelt es sich um ein Franchise-Unternehmen, das nach Angaben der Klägerin für deren Kanzlei die Akquise betrieben hatte. Inzwischen ist die Zusammenarbeit der Klägerin mit C beendet, sie lässt die Kanzlei jetzt von der Fa. D bewerben.

Die Beklagte führte mit der Klägerin am 21.10.2021 ein Fachgespräch, in dem die Klägerin u.a. ihre Arbeitsweise erläuterte.

Mit Bescheid vom 07.10.2021 hat die Beklagte den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, die Klägerin habe die besonderen praktischen Erfahrungen im Fachgebiet nicht nachgewiesen. Nachzuweisen seien 120 Fälle, wobei 60 Fälle gerichtliche Verfahren sein müssten, die innerhalb der letzten drei Jahre vor Antragstellung persönlich und weisungsfrei bearbeitet worden seien. Die Klägerin habe mehrere Falllisten eingereicht. Zu Gunsten der Klägerin sei anzunehmen, dass der Nachweiszeitraum mit Einreichung der neuen - 195 Fälle umfassenden - Liste im Januar 2021 beginne und bis Januar 2018 zurückreiche.

Die Fälle 129, 132, 143, 137, 140, 143 bis 147, 151 und 184 fielen nicht mehr in den zu berücksichtigenden Zeitraum, da deren Bearbeitung vor Januar 2018 beendet gewesen sei. Ferner gebe eine große Anzahl von Fällen, die das Kriterium der persönlichen und eigenverantwortlichen Bearbeitung durch die Klägerin nicht erfüllten. Im Verwaltungsverfahren habe nicht festgestellt werden können, dass eine Beratung der Mandanten durch die Klägerin persönlich erfolge. Soweit die Klägerin eine ausschließliche telefonische Beratung der Mandanten behaupte, existierten darüber keine Aktenvermerke, die diesen Vorgang belegen würden. Sie, die Beklagte, habe nicht einmal die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin die Scheidungsanträge selber fertige. Auch in dem Fachgespräch vom 21.10.2021 sei nicht deutlich geworden, welcher Beschäftigter aus der Kanzlei der Klägerin welche Büroabläufe übernehme. Aus diesem Grunde könnten ein großer Teil der in den Falllisten aufgeführten Fälle nicht berücksichtigt werden. Auch in den Fällen, in denen die Klägerin selbst Gerichtstermine wahrgenommen habe, habe nicht festgestellt werden können, dass sich die Klägerin mit familienrechtlichen Fragestellungen befasst habe, da es sich um einvernehmliche Scheidungen gehandelt habe. Im Fachgespräch hätte die Klägerin keine Erfahrungen im Familienrecht vermitteln können. Im Hinblick auf fachliche Fragen sei sie unsicher gewesen und habe falsche Antworten gegeben. Mit Blick auf die Verbindung zu der Fa. C bestehe die Vermutung, dass deren Tätigkeit weit über die Mandanten-Akquise hinausgehe und in die anwaltliche Bearbeitung der Fälle hineinreiche.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die Klägerin mit ihrer Klage.

Sie macht geltend, entgegen dem angefochtenen Bescheid leite sie ihre Kanzlei selbständig. Sie führe zahlreiche Mandate im Familienrecht in eigener, weisungsfreier und haftungsrelevanter Form. In...

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