Verfahrensgang
LG Siegen (Aktenzeichen 1 O 331/86) |
Tenor
Das Versäumnisurteil des Senats vom 11. Mai 1988 wird aufrechterhalten.
Die Kläger tragen auch die weiteren Kosten der Berufung.
das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Kläger in Höhe von 30.000,– DM.
Gründe
Das Versäumnisurteil war aufrechtzuerhalten, weil die Berufung unbegründet ist.
1.)
Die Klage der Klägerin ist schon deshalb unbegründet, weil diese nicht Eigentümerin des zwangsversteigerten Grundstücks und nicht an dem Mietvertrag mit der Firma … beteiligt war. Eigentümer war allein der Kläger; nur er hat den Mietvertrag mit der Firma … geschlossen. Die Klägerin kann daher schon deshalb durch rechtswidriges Verhalten der Beklagten nicht betroffen sein.
2.)
Aber auch dem Kläger steht weder ein Schadensersatzanspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG noch ein Entschädigungsanspruch aus § 39 Abs. 1 b OBG zu.
a) Es kann dahinstehen, ob die Erteilung der von der Firma … beantragten Baugenehmigung durch schuldhaftes Verhalten der beiden Beklagten verzögert worden ist. Selbst wenn das der Fall wäre, wäre dadurch keine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt worden, da er an dem Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt war.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NVwZ 1987, 356; ebenso OLG Saarbrücken NVwZ 1986, 791; siehe ferner BGH VersR 1986, 95), der der Senat folgt, vermag die einem Dritten versagte Baugenehmigung keine Amtshaftungsansprüche des am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligten Grundstückseigentümers auszulösen. Dies gilt auch dann, wenn die Ablehnung des Bauantrages geeignet war, die wirtschaftlichen Interessen des Grundstückseigentümers mittelbar dadurch zu beeinflussen, daß ihm ein vertraglich durch die Erteilung der Baugenehmigung bedingter Mietzins entgeht. Dieses mittelbare Interesse an der Erteilung der Baugenehmigung reicht nicht aus, um den Grundstückseigentümer in den Schutzbereich der der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren dem Bauantragsteller gegenüber obliegenden Amtspflichten einzubeziehen (BGH NVwZ 1987, 356). Bei dem Baugenehmigungsverfahren besteht, von den nachbarschützenden Bestimmungen abgesehen, ein öffentlich-rechtliches Pflichtverhältnis grundsätzlich nur zwischen der Baugenehmigungsbehörde und dem Bauherren als dem Antragsteller der Baugenehmigung (OLG Saarbrücken a.a.O. m.w.N.). Eine Beteiligung des von dem Bauherren personenverschiedenen Grundstückseigentümers an dem Genehmigungsverfahren ist nach der Landesbauordnung NW nicht vorgesehen. Die Bauaufsichtsbehörde „kann” lediglich die Zustimmung des Grundstückseigentümers zu dem Bauvorhaben fordern, § 63 Abs. 3 Satz 3 LBauO NW.
Nach § 70 Abs. 3 LBauO NW wird die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt. Da der von dem Bauantragsteller personenverschiedene Grundstückseigentümer mit dem Baugenehmigungsverfahren somit grundsätzlich nichts zu tun hat, ist es nicht gerechtfertigt, ihn in den Kreis der durch das Verfahren geschützten Personen einzubeziehen.
Wenn schon die Versagung einer nicht vom Grundstückseigentümer beantragten Baugenehmigung dessen Rechte nicht berührt, muß das erst recht gelten, wenn die Baugenehmigung lediglich verspätet erteilt wird. Nur demjenigen gegenüber, der bauen will und deshalb einen Bauantrag stellt, kann eine Pflicht zu zügiger Erteilung der Baugenehmigung bestehen.
Unabhängig von vorstehenden Erwägungen ist ein Anspruch aus § 839 BGB, Art. 34 GG aber auch aus den zutreffenden Gründen des angefochteten Urteils unbegründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat darauf Bezug.
b) Ein Anspruch aus § 39 OBG scheitert schon daran, daß keine rechtswidrige behördliche „Maßnahme” vorgelegen hat. Die Kläger stützen ihren Anspruch auf ein Unterlassen, nämlich darauf, daß die Baugenehmigung nicht zu einem früheren Zeitpunkt erteilt worden ist. Ein solches Unterlassen ist keine Maßnahme. Im übrigen hat das Landgericht auch einen Anspruch aus § 39 OBG mit zutreffenden Gründen verneint.
3.)
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Unterschriften
Sandkühler, Espey, Hain
Fundstellen