Normenkette
UWG § 8 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Bochum (Entscheidung vom 09.12.2009; Aktenzeichen I-13 O 166/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 09. Dezember 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum abgeändert.
Das Versäumnisurteil vom 16. September 2009 wird aufgehoben, soweit der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung hinsichtlich des Ausspruchs zu Ziffer 2 nicht zurückgenommen worden ist.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Säumnis, die die Antragsgegnerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Parteien vertreiben im Internet auf der Aktionsplattform F Reinigungsgeräte.
Am 13. August 2009 wurde die Antragstellerin auf das Angebot eines Nass- und Trockensaugers der Antragsgegnerin unter der Artikelnummer #### aufmerksam (Anlage 1 zur Antragsschrift). Wegen verschiedener Wettbewerbsverstöße mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 18.08. 2009 (Anlage 3 zur Antragsschrift) erfolglos ab. Sie formulierte als Anlage zur Abmahnung eine Unterlassungserklärung (Bl.50) vor, in der es unter Ziffer 1 heißt: "Die Schuldnerin verpflichtet sich, es bei Meidung einer Vertragsstrafe von 5.100 Euro für jeden Fall auch nicht schuldhafter Zuwiderhandlung zu unterlassen ..."
Als Gerichtsstand sollte C auch für abgegebene Unterlassungserklärungen vereinbart werden. Am Ende der Unterlassungserklärung hat sie in Fettschrift und unterstrichen festgehalten:
"Der Gesamtbetrag i.H.v. 1.005,40 EUR (betreffend die RA-Gebühren) ist bis zum 28.08.2009 fällig."
Mit dem am 29. August 2009 eingegangenen Verfügungsantrag hat die Antragstellerin insgesamt acht Verbotsanträge gestellt, wegen deren Einzelheiten auf die Seiten 6 bis 8 des landgerichtlichen Urteils vom 16. September 2009 (Bl. 70 R ff.) Bezug genommen wird. Das Landgericht hat durch Versäumnisteil- und Schlussurteil entsprechend den Anträgen zu 1) bis 7) eine einstweilige Verfügung erlassen und bezüglich des Antrages zu 8) den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen dieses Schlussurteil hat die Antragstellerin Berufung eingelegt. Der Senat hat die Berufung durch Urteil vom 5. Januar 2010 (4 U 197 / 09) zurückgewiesen. Insoweit wird auf Bl. 203 ff. d.A. verwiesen.
Die Antragsgegnerin hat gegen das Versäumnisteilurteil Einspruch eingelegt und mit Schriftsatz vom 6. November 2009 begründet, warum Wettbewerbsverstöße in der Sache nicht vorlägen. Das Landgericht hat den Antrag der Antragsgegnerin, ihr für die weitere Rechtsverteidigung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin hat der Senat ihr Prozesskostenhilfe für die Rechtsverteidigung gegen den Antrag zu 2) mit Beschluss vom 7. Dezember 2009 (4 W 159 / 09) bewilligt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen. Insoweit wird auf den Beschluss (Bl. 166 ff.) Bezug genommen. Die Antragstellerin hat daraufhin im Einspruchsverfahren den Antrag zu 2) zurückgenommen.
Im Übrigen (im Hinblick auf die Anträge zu 1) und 3) bis 7) ) hat die Antragstellerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufrecht zu erhalten.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
das Versäumnisurteil aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.
Sie hat nach wie vor und mit näheren Ausführungen geltend gemacht, dass keine Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht vorliegen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf den Schriftsatz vom 6. November 2009 verwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich die Antragsgegnerin unter Hinweis auf eine Liste von Abmahnungen des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin darauf berufen, dass das Rechtsvorgehen der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG rechtsmissbräuchlich sei.
Das Landgericht hat das Versäumnisurteil aufrechterhalten, soweit der Antrag nicht zurückgenommen ist. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl.192) sowie auf die Entscheidungsgründe des Versäumnisteil- und Schlussurteils (Bl.72), auf die sich das Landgericht in erster Linie bezogen hat, Bezug genommen. Mit näheren Ausführungen hat das Landgericht dabei auch ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Antragstellerin im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG verneint.
Die Antragsgegnerin greift das Urteil mit der Berufung an. Sie rügt, dass das Landgericht mit seiner recht pauschalen Begründung auf die von ihr mit Schriftsatz vom 6. November 2009 ausführlich vorgetragenen Argumente nicht eingegangen sei. Sie ergänzt und vertieft ihre damaligen Ausführungen. Sie macht darüber hinaus geltend, dass der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin geschäftsmäßig abmahne. Die von ihm vertretenen Mandanten verlangten mit der Abmahnung stets Unterlassungserklärungen mit einer Vertragsstrafe von 5.100,-- €, obwohl die gerügten Wettbewerbsverstöße in der Regel und auch im hier vorliegenden Fall allenfalls geringe Auswirkungen für d...