Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 9/20) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 08.10.2020 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von einer Sachverhaltsdarstellung wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der mit der Berufung erhobenen Einwendungen ist eine abweichende rechtliche Bewertung zu Gunsten der Klägerin nicht veranlasst.
A. Die von Amts wegen zu überprüfende internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt insoweit aus Art. 79 Abs. 2 S.2 DSGVO.
Nach Art. 79Abs. 2 S. 1 DSGVO sind für Klagen gegen einen Verantwortlichen zwar die Gerichte des Mitgliedstaates zuständig, in dem der Verantwortliche eine Niederlassung hat. Wahlweise können nach Art. 79 Abs, 2 S. 2 DSGVO solche Klagen auch bei den Gerichten des Mitgliedstaats erhoben werden, in dem die betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort hat, es sei denn, es handelt sich bei dem Verantwortlichen oder dem Auftragsverarbeiter um eine Behörde eines Mitgliedstaats, die in Ausübung ihrer hoheitlichen Befugnisse tätig geworden ist. Die Klägerin hat als betroffene Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
B. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch richtet sich - was von keiner Partei in Frage gestellt wird - nach deutschem Recht. Das folgt aus Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB, dem auch der Persönlichkeitsschutz (mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmungsfreiheit) einschließlich sich daraus herleitender Unterlassungsansprüche unterfällt (BGH, Urteil vom 27.02.2018, VI ZR 489/16 - juris Rn. 20-24; OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.06.2020 - 6 U 129/18 m.w.N.). Der maßgebliche Erfolgsort liegt in Deutschland, da hier das Recht der Klägerin auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten gestört bzw. gefährdet wird.
2. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
a) Allerdings sind die Regelungen der DSGVO anwendbar. Die DSGVO gilt seit dem 25. Mai 2018 (Art. 99 Abs. 2 DSGVO) unmittelbar in jedem Mitgliedstaat der Europäischen Union. Der sachliche Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung ist nach Art. 2 Abs. 1 DSGVO eröffnet.
b) Die Klägerin muss sich auch nicht darauf verweisen lassen, vorrangig die für die Bewertung verantwortliche Nutzerin in Anspruch zu nehmen. Dabei sind die für die Haftung eines Suchmaschinenbetreibers bzw. Verantwortlichen eines Internetdienstes übertragbar.
aa) Danach gilt folgendes:
Der verantwortliche Suchmaschinenbetreiber haftet nicht subsidiär, da ein wirksamer und umfassender Schutz der betroffenen Person nicht erreicht werden kann, wenn diese grundsätzlich vorher oder parallel bei den Inhalteanbietern die Löschung der sie betreffenden Informationen erwirken müsste. Die Tätigkeit eines Suchmaschinenbetreibers ist ein für sich stehender Akt der Datenverarbeitung, der folglich auch hinsichtlich der damit einhergehenden Grundrechtsbeschränkungen eigenständig zu beurteilen ist. Daher kann die Abwägung im Rahmen des Anspruches aus Art. 17 Abs. 1 DSGVO gegen den Suchmaschinenbetreiber zu einem anderen Ergebnis führen als im Rahmen des Anspruchs gegen den Betreiber der verlinkten Webseite, da sowohl die berechtigten Interessen, die die Datenverarbeitung rechtfertigen, unterschiedlich sein können als auch die Folgen, die die Verarbeitungen für die betroffene Person, insbesondere für ihr Privatleben, haben (vgl. EuGH, Urteile vom 24. September 2019 - Rs. C-507/17, NJW 2019, 3499, 3500 Rn. 44 i.V.m. 41; Rs. C-136/17, NJW 2019, 3503, 3506 Rn. 52 i.V.m. 33; vom 13. Mai 2014 - Rs. C-131/12, NJW 2014, 2257, 2263 Rn. 82 ff.; BVerfG, NJW 2020, 314, 324 Rn. 112 - Recht auf Vergessen II; BGH, Urteil vom 27.07.2020 -VI ZR 05/18 und Urteil vom 27. Februar 2018 - VI ZR 489/16).
bb) Das Bereitstellen einer sog. Hosting-Plattform ist ebenfalls ein für sich stehender und von der Bewertung des Rezensenten unabhängiger Akt, der eigenständig zu beurteilen ist. Auch insoweit kann die Abwägung gegen den Betreiber der Hosting-Plattform zu einem anderen Ergebnis führen, als im Rahmen des Anspruchs des Rezensenten. Ein vorrangiges Vorgehen gegen den Rezensenten erscheint damit nicht geboten.
c) Die Beklagte könnte nach Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO zur Löschung des Namens verpflichtet sein. Danach hat die betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen zu verlangen, dass sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden; der Verantwortliche ist verpflichtet, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn die personenbezogenen Daten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
Für die vorliegende Entscheidung kann dahinstehen, ob die Beklagte als "Verantwortliche" in diesem Sinne personenbezogene Daten der Beklagten unrechtmäßig verarbeitet hat. Au...