Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, es bei der Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen, außerhalb der Fachkreise für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Internet durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (Vorher-Nachher-Darstellungen) zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen ausweislich der Anlage K1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 13.03.2024 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich der Unterlassungsentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener rechtsfähiger Verein, nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Werbung mit Vorher-Nachher-Abbildungen für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen sowie Aufwendungsersatz in Anspruch.
Die Beklagte bietet in ihrer Praxis ästhetische Behandlungen des Gesichts, wie z.B. medizinisch nicht indizierte Lippenformungen, Nasenkorrekturen, Kinnaufbau etc., durch Unterspritzung mit Medizinprodukten, wie Fillern auf Hyaluronsäurebasis oder SCULPTRA, sowie mit dem Muskelrelaxans Botox an. Ergänzt wird das Behandlungsangebot durch Laser-Behandlungen, etwa zur Entfernung von Tattoos, Hylase, Fadenlifting, EMS-Behandlungen, Fettwegspritze oder der Besenreisertherapie (vgl. zum Behandlungsangebot den Internet-Auftritt der Beklagten unter https://Y...de/behandlungen/, Anl. B1, Bl. 122ff eA). Auf der Social-Media-Plattform Instagram warb die Beklagte unter dem Profil "Y...de" u.a. mit folgenden Beiträgen, die Patienten vor und nach der Behandlung zeigen sollen:
((Abbildungen))
Mit Schreiben vom 21.06.2023 (Anl. K2, Bl. 25ff eA) mahnte der Kläger die Beklagte wegen dieser Darstellungen ab und verlangte Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 EUR. Die Beklagte wies die geltend gemachten Ansprüche mit Schreiben vom 26.06.2023 (Anl. K3, Bl. 32ff eA) zurück, weil es sich bei den von ihr durchgeführten Behandlungen nicht um "operative plastisch-chirurgische" Eingriffe handele. Mit Schreiben vom 04.09.2023 (Anl. K4, Bl. 49f eA) wandte der Kläger sich erneut an die Beklagte und setzte eine Frist bis 18.09.2023, welche die Beklagte erfolglos verstreichen ließ.
Auf ihrer Webseite https://Y..de und auf der Social-Media-Plattform Instagram bewirbt die Beklagte von ihr angebotene Nasenkorrekturen sowie weitere Eingriffe nach wie vor, wie aus Bl. 7 bis 12 der Klageschrift (= Bl. 7 bis 12 eA) ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die dortigen Abbildungen Bezug genommen.
Der Kläger meint, das Oberlandesgericht sei für die vorliegende Klage gem. § 6 Abs. 1 S. 1 UKlaG nF sachlich und örtlich ausschließlich zuständig. Ihm - dem Kläger - stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Werbung aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 6 UKlaG i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG, hilfsweise aus §§ 8 Abs. 1, 3, 3a UWG i. V. m. § 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 HWG zu. Entgegen der bereits vorgerichtlich geäußerten Auffassung der Beklagten seien die angebotenen Behandlungen auch als operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 lit. c) HWG zu qualifizieren. Außerdem behauptet der Kläger, die Beklagte biete neben minimalinvasiven Beautybehandlungen auch operative Behandlungen an und vertreibe eine Vielzahl von Kosmetik- und Beautyprodukten. Zu den von der Beklagten angebotenen Eingriffen gehörten u.a. Volumenaugmentationen der Achseln.
Der Kläger beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen außerhalb der Fachkreise (dies sind: Angehörige der Heilberufe oder des Heilgewerbes, Einrichtungen, die der Gesundheit von Menschen oder Tieren dienen, oder sonstigen Personen, soweit sie mit Arzneimitteln, Medizinprodukten, Verfahren, Behandlungen, Gegenständen oder anderen Mitteln erlaubterweise Handel treiben oder sie in Ausübung ihres Berufes anwenden) für medizinisch nicht notwendige operative plastisch-chirurgische Eingriffe im Internet durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (Vorher-Nachher-Darstellungen) zu werben und/oder werben zu lassen, wie geschehen ausweislich der Anlage K1.
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ...