Leitsatz (amtlich)

Eine Reallast kann nicht zugunsten eines an der dringlichen Einigung nicht beteiligten Dritten bestellt werden; § 328 BGB findet keine Einigung auf dingliche Rechte.

Allein in Zahlungen, die der Grundstückseigentümer wegen einer eingetragenen, aber nicht wirksam bestellten Reallast erbracht hat, liegt keine auf die nachträgliche Bestellung einer Reallast gerichtete Willenserklärung.

 

Normenkette

BGB §§ 1105, 1107, 1147, 328

 

Verfahrensgang

LG Bochum (Urteil vom 15.02.2011; Aktenzeichen I-8 O 341/09)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 15.2.2011 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des LG Bochum abgeändert.

Das Versäumnisurteil vom 3.8.2010 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 63 % und der Beklagte zu 37 %.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte der Klägerin aus einer Reallast zur Duldung der Zwangsvollstreckung verpflichtet ist. Wegen des erstinstanzlichen Vorbringens einschließlich der dort gestellten Schlussanträge wird zunächst Bezug genommen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils.

Durch rechtskräftiges Teilversäumnisurteil vom 19.1.2010 hat das LG den Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrags vom 38.470,80 EUR verurteilt. Eine Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung wegen weiterer 19.235,40 EUR ist durch ein weiteres Versäumnisurteil vom 3.8.2010 erfolgt. Nach rechtzeitigem Einspruch gegen dieses Versäumnisurteil und erneuter Klageerweiterung durch die Klägerin hat das LG Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und den Beklagten unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 3.8.2010 verurteilt, die Zwangsvollstreckung wegen weiterer 46.164,96 EUR zu dulden.

Die Klägerin könne die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der eingetragenen Reallast verlangen. Die danach zu zahlende Geldrente sei ohne weitere Befristung zu Lebzeiten der Klägerin zu zahlen. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut der Urkunde, nach der nur die Leibrentenzahlung an Erben/Vermächtnisnehmer des damaligen Grundstücksverkäufers befristet sei. Der Beklagte habe auch nicht bewiesen, dass die getroffene Regel so gemeint gewesen sei, dass der Leibrentenbezug der Klägerin befristet sei. Gegen die nunmehr behauptete Befristung spreche zudem das eigene Verhalten des Beklagten, der über den nunmehr behaupteten Ablauf der Zahlungsfrist weiter Zahlungen geleistet habe.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, die er unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags insbesondere wie folgt begründet: Das LG habe die Klausel zu § 3.2. des notariellen Kaufvertrags vom 19.9.1986 falsch ausgelegt und die Angaben der hierzu vernommenen Zeugen unzutreffend gewürdigt. Widersprüche in den Aussagen und zwischen den Aussagen seien nicht berücksichtigt worden. Dem Verkäufer sei es allein darum gegangen, sich zu versorgen, indem er sich die Fürsorge der Klägerin während seiner Lebenszeit sicherte. Über die Dauer der Leibrente für die Klägerin sei gar nicht diskutiert worden; die Regelung sei nur so zu erklären, dass der Verkäufer gehofft habe, die Klägerin werde aus diesem Grund zu ihm zurückkehren. Auch sei der Wortlaut der Klausel nicht so eindeutig wie vom LG angenommen.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des LG Bochum vom 15.2.2011 und das Versäumnisurteil vom 3.8.2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags. Nachdem der Senat mit Verfügung vom 30.6.2011 Bedenken an der Schlüssigkeit der Klage geäußert hat, da eine dingliche Vereinbarung nicht zugunsten Dritter geschlossen werden könne, trägt sie weiter vor: Der Beklagte habe zu keinem Zeitpunkt die Zahlungspflicht dem Grunde nach in Abrede gestellt. Vielmehr habe er durch die Zahlungen nach seinem Eigentumserwerb zum Ausdruck gebracht, eine Reallast, wenn sie denn ursprünglich unwirksam vereinbart worden sein sollte, zugunsten der Klägerin zu begründen. Er habe nie Zweifel daran gelassen, die dingliche Sicherung der Rentenverpflichtung auch zugunsten der Klägerin gegen sich gelten zu lassen. Schließlich ergebe sich eine stillschweigende Einigung zwischen den Parteien auch daraus, dass der Beklagte sich zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bemüht habe, wegen aufgelaufener Rückstände eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, und zwar im Januar 2009 und nach Klageerhebung im Juli 2010. Schließl...

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