Verfahrensgang
LG Essen (Entscheidung vom 15.07.1982; Aktenzeichen 6 O 252/81) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 15. Juli 1982 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 4.809,12 DM. nebst 4 % Zinsen von 2.745,78 DM seit dem 6. Juli 1980 und 4 % Zinsen von weiteren 2.063,34 DM seit dem 26. März 1982 zu zahlen.
Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein Schmerzensgeld von 30.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 15 Juni 1981 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens und einer Mitverursachung desselben von 2/3 allen künftigen immateriellen Schaden sowie allen seit November 1981 entstandenen und in Zukunft entstehenden materiellen
Schaden aus dem Unfallereignis vom 6. Juli 1980 in Haltern zu ersetzen, soweit nicht Ansprüche auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergegangen sind.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 67 % und die, Beklagten 33 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 33 % und die Beklagten 67 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagten ihrerseits Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Parteien können Sicherheit auch durch unbefristete, unbedingte, selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder- Genossenschaftsbank erbringen.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 20.737,88 DM und die Beklagten um 41.475,70 DM.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 6. Juli 1980 um 12.55 Uhr außerhalb geschlossener Ortschaft von Haltern auf der F.-Straße = L xxx - ereignet hat.
Der Kläger fuhr mit seinem Motorrad Kawasaki KZT 00A ccm auf der 6,10 m breiten, durch eine Mittelmarkierung in zwei Hälften geteilten xxx. Er war der erste einer Gruppe von insgesamt 6 Motorradfahrern. Auf einem längeren, völlig geraden Streckenabschnitt, der sich an eine Linkskurve anschließt, wollte der Kläger den in derselben Richtung fahrenden, beim Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Opel Kadett des Beklagten zu 1), der von diesem geführt wurdet überholen. Dabei kam es aus streitiger Ursache zur Kollision. Das Motorrad stieß gegen die linke hintere Seite des Pkw, schleuderte in einem Bogen nach links hinüber, prallte gegen eine Leitplanke, rutschte dann quer über die gesamte Fahrbahn zur rechten Leitplanke und blieb schließlich auf der rechten Fahrbahnhälfte vor dem Pkw des Beklagten zu 1), der inzwischen angehalten hatte, liegen. Bei dem Unfall wurden dem damals 24 Jahre alten Kläger die rechte Hand und der rechte Unterschenkel abgerissen, das Motorrad wurde total beschädigt.
Mit der Klage hat der Kläger vollen Ersetz seines auf 8.237,35 DM + 6.190 DM bezifferten materiellen Schadens, ein angemessenes Schmerzensgeld, eine Schmerzensgeldrente sowie die Feststellung der Ersatzverpflichtung der Beklagten bezüglich allen ab November 1981 entstehenden Schadens verlangt.
Der Kläger hat behauptet, er sei mit einer Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h gefahren. Er habe den deutlich langsameren Pkw des Beklagten zu 1) überholen, wollen und sich im Zuge des Überholmanövers schon links neben dem Heck des Pkw befunden, als der Beklagte zu 1) plötzlich und ohne vorherige Betätigung des linken Blinkers nach links herübergezogen habe, um den vor ihm fahrenden Pkw des Zeugen xxx zu überholen. Dadurch sei es zur Kollision der Fahrzeuge gekommen, der Zusammenstoß habe sich etwa in Höhe der Mittellinie der xxx ereignet.
Der materielle Schaden von 8.237,35 DM, der sich aus Fahrzeugschaden, Gutachterkosten; Abschleppkosten sowie An-und Abmeldekosten zusammensetzt, ist unstreitig. Die weiteren 6.190 DM hat der Kläger als Verdienstausfall bis Oktober 1981 und als Kleiderschaden verlangt. Er hat behauptet, da das an ihn gezahlte Krankengeld um 20 % unter seinem vorherigen Nettolohn gelegen habe, sei ihm in der Zeit bis Oktober 1981 ein Verdienstausfallschaden von 5.120 DM entstanden. Der Schaden durch die Beschädigung seiner Lederkombination, des Helms, der Stiefel und der Handschuhe habe, so hat der Kläger näher dargelegt, 1.070 DM betragen.
Die Beklagten haben Ansprüche des Klägers dem Grunde und teilweise auch der Höhe nach bestritten. Sie haben behauptet, der Beklagte zu 1) habe nicht beabsichtigt, den vor ihm fahrenden Pkw des Zeugen zu überholen. Der Beklagte zu 1) sei vielmehr mit mäßiger Geschwindigkeit und ohne seine Fahrspur zu verändern auf der rechten Fahrbahn geblieben. Der Kläger habe offenbar bei seinem Überholversuch die Gewalt über das Motorrad verloren und sei ...