Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 3 O 295/15) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 06.06.2018, 3 O 295/15, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz die Klägerin 66% und der Kläger 34% tragen.
Von den Kosten der Berufung tragen die Klägerin 89% und der Kläger 11%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 16.931,99 EUR.
Gründe
I. Wegen der vom Landgericht getroffenen Feststellungen, wegen der in erster Instanz gestellten Anträge und wegen der Entscheidungsgründe des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts richtet sich die Berufung der Kläger.
Hinsichtlich des Darlehensvertrages [...]220 ist die Klägerin der Ansicht habe sich die Beklagte in Annahmeverzug befunden, dieser sei auch ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.
Die Kläger sind der Ansicht, soweit das Landgericht das Widerrufsrecht hinsichtlich des Vertrages [...]520 als verwirkt angesehen habe, habe es im Ergebnis den Zeitmoment genügen lassen. Es fehle jedoch am Umstandsmoment.
Die Klägerin meint, dass die Beklagte weder gegenüber der Finanzverwaltung verpflichtet gewesen sei, Kapitalertragssteuer abzuführen, noch, dass hierdurch ihr eigener Anspruch auf Nutzungsersatz erfüllt worden sei. Denn dieser habe ihr vollständig, d.h. mit dem Bruttobetrag zugestanden. Die vollständige Erfüllung sei durch Aufrechnung eingetreten, daher habe die Beklagte keinen Anteil mehr erfüllungshalber an die Finanzverwaltung abführen können.
Die Beklagte habe auch für die Zeit nach dem Widerruf Nutzungsersatz zu zahlen. Denn nach dem Widerruf seien alle Zahlungen unter Vorbehalt erfolgt, die Beklagte habe hiernach aber mit dem erhaltenen Kapital noch wirtschaften können.
Es bestehe auch ein Schmerzensgeldanspruch. Durch die falsche Mitteilung an die SCHUFA habe die Beklagte die Kreditwürdigkeit der Klägerin gefährdet und ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt.
Für die von der Beklagten verlangte Bearbeitungsgebühr für den Treuhandauftrag bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Zahlung sei nur erfolgt, um die Ablösung sicherzustellen. Daher sei dieser Betrag zurückzuzahlen.
Die Beklagte habe auch die Kosten der Widerklage zu tragen. Die Klägerin habe keinen Anlass zur Klage gegeben, denn die von der Beklagten gesetzte Zahlungsfrist sei zu kurz gewesen. Es sei nicht angemessen, erst zweieinhalb Jahre die Rückabwicklung zu verweigern und dann die Zahlung binnen neun Bankarbeitstagen zu verlangen.
Die Kläger beantragen,
1. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages der Klägerin mit der Nr. 00000220 über nominal 160.000 EUR vom 06.08/08.03.2009 spätestens seit dem 27.11.2017 in Annahmeverzug befindet;
2. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit im Hinblick auf den angekündigten negativen Feststellungsantrag - dass der Beklagte seit dem Zeitpunkt des erklärten Widerrufs vom 17.12.2014, zugegangen am 20.12.2014, aus dem Darlehensvertrag mit der Klägerin zu Nr. 00000220 über 160.000 EUR, datierend vom 06./08.03.2009, keine Ansprüche mehr auf Leistung der Vertragszinsen und der vertragsgemäßen Tilgung zustehen - insoweit teilweise in der Hauptsache erledigt hat und entsprechend der Beklagten die Kosten aufzuerlegen;
3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 2.600 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtsfähigkeit zu zahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 1.279,23 EUR (ohne Rechtsgrund einbehaltene Kapitalertragsteuer, Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag) nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.12.2017 (Zustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2017) zu zahlen;
5. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 4.336,76 EUR Nutzungsentschädigung (auf die nach dem Zeitpunkt des Widerrufs am 17.12.2014 bis einschließlich Oktober 2017 erhaltenen Gebrauchsvorteile) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 11.12.2017 (Zustellung des Schriftsatzes vom 27.11.2017) zu zahlen;
6. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin - aufgrund der ohne Rechtsgrund am 11.12.2017 veranlassten negativen SCHUFA-Eintragung - ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des erkennenden Gerichts gestellt wird, jedoch mindestens i.H.v. 1.000 EUR zu zahlen;
7. die Beklagte zu verurteilen, die ohne Rechtsgrund am 24.11.2017 geleisteten Bearbeitungsgebühren i.H.v. 500 EUR für die Rückabwicklung des hier gegenständlichen Darlehensvertrages zu Nr. 00000220 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. 20. 11. 2017 zu zahlen.
Ferner beantragen die Kläger, die Kosten der zwischenzeitlichen Widerklage der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts. Hilfsweise rechnet sie, für den Fall, dass der Senat einen Anspruch der Klägerin hinsichtlich der abgeführten Kapitalertragssteuer sieht, mit einem eigenen Anspruch ...