Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 O 127/16) |
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das am 20.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgericht Bochum - unter Zurückweisung der weiteren Berufung und der Anschlussberufung - teilweise abgeändert und zu Ziffer 4. wie folgt neu gefasst:
Das beklagte Land wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über Art und Umfang der Nutzung - wie zu Ziffer 1) des Urteils des Landgerichts Bochum vom 20.12.2018 ersichtlich - für den Zeitraum vom 09.04.2003 bis zum 26.11.2004 zu erteilen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 22 % und das beklagte Land zu 78 %. Der Kläger trägt darüber hinaus die Kosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts zusätzlich angefallen sind.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Land Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung einer Fotografie.
Der Kläger betreibt unter www.01.de eine Internetseite. Dort stellt er sich als Reisefotograf dar und bietet die Überlassung von Bildmaterial gegen Vergütung an. Ausweislich Ziffer VI der ebenfalls auf der Homepage eingestellten AGB rechnet der Kläger die Honorare nach der MFM-Tabelle ab.
Das beklagte Land ist Dienstherr der Lehrkräfte der F-Schule (im Folgenden: F) in Q. Schulträger dieser Schule ist der Kreis Q. Unter www.02.de betreibt die Schule eine eigene Homepage. Zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt fanden Schüler der damals 4. Klasse der F im Rahmen einer Unterrichtsreihe bei einer gemeinsam mit einer nicht namentlich benannten, verbeamteten Lehrkraft durchgeführten Internetrecherche über die Suchmaschine "Google" das streitgegenständliche Foto auf. Es zeigt eine Ansicht der Prager Burg und der Moldau und wurde in dem Online-Reisemagazin "T" veröffentlicht. Auf der dortigen Impressumsseite findet sich jedenfalls nunmehr der eindeutige Hinweis, dass Texte und Fotografien urheberrechtlich geschützt sind. Mit einem Urhebervermerk war die Fotografie selbst nicht versehen. Die verbeamtete Lehrkraft der F stellte das streitgegenständliche Lichtbild zu dem Projekt "Kunst und Musik A - Z" zu dem Musiker B auf einer Unterseite der Schul-Homepage neben drei weiteren Lichtbildern ein. Dadurch wurde das Foto auch auf den Server der Schule kopiert. Das Foto versah die Lehrkraft mit dem Text "Prag ist die Hauptstadt Tschechiens Mitten durch die Stadt fließt die Moldau". Über den Link www.02 a.de.htm war das Bild für jedermann abrufbar.
Der Kläger wandte sich unter Hinweis auf eine urheberrechtswidrige Nutzung des Bildes zunächst am 12.12.2011 selbst an die Schule, später auch an das Schulamt des Kreises Q. Als Reaktion darauf wies letztlich die Bezirksregierung E die Ansprüche des Klägers mit Schreiben vom 13.01.2012 (Anlage K4) zurück. Noch im Januar 2012 wurde das streitgegenständliche Bild von der Homepage entfernt.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 08.02.2012 (Anlage K5) mahnte der Kläger die F in Q nochmals unter Berufung auf eine begangene Urheberrechtsverletzung ab. Zugleich forderte er die Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten unter Fristsetzung bis zum 20.02.2012. Der Kreis Q wies mit Schreiben vom 15.02.2012 (Anlage K6) die geltend gemachten Ansprüche zurück und verwies den Kläger an das Land NRW. Sodann forderte der Kläger das "Land NRW, (...) Bezirksregierung E" mit Schreiben vom 05.03.2013 (Anlage K7) zur Abgabe einer Unterlassungserklärung und zur Zahlung von Schadensersatz auf. Daraufhin schlug die Bezirksregierung E mit Schreiben vom 25.03.2013 das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines beim LG Hamburg unter dem Az. 310 O 27/12 geführten Verfahrens vor und verzichtete mit Schreiben vom 09.04.2013 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung, wobei der Verzicht nur solche Ansprüche betreffen sollte, die zum Zeitpunkt des Verzichts noch nicht verjährt waren (Anlage K8). Erfolglos forderte der Kläger das beklagte Land mit Schreiben vom 10.12.2015 nochmals auf, die geltend gemachten Ansprüche anzuerkennen.
Mit der am 18.02.2016 beim Landgericht Hannover eingegangenen und dem beklagten Land am 26.02.2016 zugestellten Klage begehrt der Kläger von dem beklagten Land Unterlassung, Zahlung von 1.860,00 EUR nebst Zinsen seit dem 26.11.2004, Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 555,60 EUR (nach einem Streitwert i.H.v. 7.360,00 EUR; berechnet nach RVG a.F.) und Erteilung von Auskunft über Art und Umfang der weiteren Nutzung der Fotografie.
Mit Beschluss vom 06.04.2016 hat das Landgericht Hannover sich für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bielefeld verwiesen.
Das beklagte Land hat die Einrede der Verjährung erhoben.
Der Kläger hat behauptet, dass er Reisefotograf sei. Als solcher sei er u.a. für das Online-Reisemagazin "T" tätig. Er sei Urheber und Rechteinhaber der streitgegenständlichen Fotografie. Dazu hat der Kläger auf einen zur Akte ge...