Verfahrensgang
LG Bielefeld (Aktenzeichen 4 O 73/18) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Landes gegen das am 28.12.2018 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt das beklagte Land.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
Soweit das beklagte Land zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann dieses die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 EUR abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Im Übrigen kann das beklagte Land die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land Unterlassung, Schadensersatz und Zahlung von Abmahnkosten wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung im Zusammenhang einer Verwendung eines Plagiates eines Cartoons von T. Dieser ist - in diesem Rechtsstreit unstreitig - der berühmteste deutschsprachige Cartoonist der letzten Jahrzehnte.
Durch Vertrag vom 01.08.1997 übertrug T der (damals noch unter dem Namen D GmbH firmierenden) Klägerin die ausschließlichen Nutzungsrechte u.a. an seinem Cartoon "G". Durch den Vertrag ist die Klägerin zur Ausübung der Verwertungsrechte und des Rechts zur Verfolgung von Rechtsverletzungen und Schadensersatzansprüchen im eigenen Namen für die bisherigen und künftigen Cartoons berechtigt (Anl. K2). Die Rechteübertragung und deren Inhalt bestätigten die Vertragsparteien nochmals durch Vereinbarung vom 18.01.2018 (Anl. K3). Ausweislich der Preisliste der Klägerin verlangt diese für Veröffentlichungen von Cartoons im Internet bei bis zu 50.000 Besuchen/Anwendersitzungen 50,00 EUR monatlich (Anl. K 13).
Das beklagte Land ist Dienstherr der Lehrkräfte des S-gymnasiums in H. Dort ist auch der Lehrer L als Lehrer für Englisch und Erdkunde tätig. Ferner ist er der sog. "Internetbeauftragte" der Schule, die auch unter https:01 eine eigene Homepage betreibt. Im September 2014 stellte er das nachfolgend dargestellte, von ihm zuvor im Internet aufgefundene, frei zugängliche Plagiat des streitgegenständlichen Cartoons "G" von T auf einer Unterseite der Homepage der Schule ein.
(Von einer Darstellung wird abgesehen, die Redaktion.)
Dabei war der Cartoon für alle Nutzer des Internets ohne jegliche Zugriffsbeschränkung zugänglich. Auf der Unterseite der Homepage sollten sich interessierte Nutzer - insbesondere Schüler und Eltern - über das Fremdsprachenangebot der Schule zu Beginn der 6. Klasse informieren können. Das Fremdsprachenangebot umfasst Latein und Französisch. Die Unterseite der Homepage zum Thema "Warum Französisch?", die durch Anklicken des Cartoons aufgerufen werden konnte, war als Entscheidungshilfe gedacht. Schulträger des S-gymnasiums ist die Stadt H, die auch im Impressum der Homepage nach Maßgabe des Telemediengesetzes als Verantwortliche genannt ist. Als verantwortliche Redakteure sind der Direktor der Schule - Q - und der Lehrer L genannt (Anl. K11)
Nachdem die Klägerin im Dezember 2017 Kenntnis von der Verwendung des Cartoons auf der Unterseite der Homepage der Schule erlangte, mahnte sie das beklagte Land mit Schreiben vom 13.12.2017 ab (Anl. K 7). Sie wies auf die nach ihrer Auffassung begangene Urheberrechtsverletzung hin und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung und Auskunftserteilung über Art und Dauer der begangenen Rechtsverletzung unter Fristsetzung bis zum 27.12.2017. Der Cartoon wurde sodann am 20.12.2017 von der Homepage der Schule entfernt. Von September 2014 bis zum 20.12.2017 (40 Monate) riefen insgesamt 252 Nutzer die Unterseite der Homepage der Schule auf, die den Cartoon abbildete.
Das beklagte Land wies mit Schreiben vom 12.01.2018 die Ansprüche der Klägerin zurück.
Mit der am 26.04.2018 beim Landgericht Bielefeld eingegangenen und dem beklagten Land am 25.05.2018 zugestellten Klage hat die zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin von dem beklagten Land Unterlassung, Zahlung von Schadensersatz i.H.v. 2.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.239,40 EUR nach einem Gegenstandswert von bis zu 35.000,00 EUR (30.000,00 EUR Unterlassung, 2.000,00 EUR Schadensersatz) begehrt. Den Schadensersatz bemisst die Klägerin nach einer monatlichen Lizenzgebühr von 50,00 EUR monatlich.
Die Klägerin hat behauptet, dass sie die Werke von T - wie von der allgemeinen Gebührentabelle vorgesehen - bei einfacher Internetnutzung ab 50,00 EUR pro Kalendermonat lizensiere. Andere Künstler - wie beispielsweise U - setzten Preise für die Internetnutzung von Karikaturen von nicht unter 100,00 EUR netto Werk/Monat an. Die Behauptung des beklagten Landes, dass der Lehrer den Cartoon ohne jeglichen Hinweis auf ein Copyright oder auf den Urheber vorgefunden habe, hat sie mit Nicht...