Verfahrensgang
LG Hagen (Aktenzeichen 9 O 26/95) |
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin unterhält bei dem Beklagten eine private Unfallversicherung mit einer Invaliditätsgrundsumme von 100.000,00 DM. Darüber hinaus sind ein Krankenhaustagegeld sowie ein Genesungsgeld in Höhe von jeweils 80,00 DM bei Staffelung nach den Vertragsinhalt gewordenen AUB 88 versichert.
Die Klägerin stürzte am 14.10.1991 im Treppenhaus ihres Hauses in. Beim Herabgehen der Stufen zum Untergeschoß glitt die Klägerin aus und fiel rücklings vier bis fünf Stufen bis zum Ende der Treppe hinunter. Sie begab sich daraufhin ins Chirurgische Abteilung, wo als Befund u. a. eine schmerzhafte Schwellung und ein lokaler Druckschmerz am vorderen Außenknöchel sowie eine schmerzhaft eingeschränkte Fußbewegung festgestellt wurden. Röntgenaufnahmen vom rechten Sprunggelenk in zwei Ebenen und gehaltene Aufnahmen zeigten keinen Anhalt für Fraktur und keine Aufklappbarkeit. Als Diagnose wurde eine schwere Sprunggelenksdistorsion rechts vermerkt. Nachdem die Klägerin eine stationäre Aufnahme abgelehnt hatte, wurde sie mit einem Heparin-Salbenverband wieder nach Hause entlassen.
Bereits vor dem Unfall war die Klägerin in stationäre Behandlung des in für die Zeit vom 12. November 1991 bis zum 16. Dezember 1991 eingewiesen. Auch in der Zeit vom 12. Juli 1992 bis zum 2. August 1992 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung in dieser Klinik.
Nachdem der Beklagte für diese Krankenhausaufenthalte aus Kulanzgründen 1.500,00 DM gezahlt hat, verlangt die Klägerin weiteres Krankenhaustagegeld und Genesungsgeld in Höhe von noch 2.150,00 DM sowie Feststellung, daß die Beklagte eine Invaliditätsentschädigung zu erbringen habe.
Die Klägerin behauptet, die Krankenhausaufenthalte seien notwendig geworden wegen des Unfalls vom 14. Oktober 1991. Aufgrund des Unfallereignisses liege eine dauernde Beeinträchtigung ihrer körperlichen Leistungsfähigkeit vor, so daß sie Anspruch auf eine Invaliditätsentschädigung in Höhe von 50 % der Unfallversicherungssumme habe.
Der Beklagte verweigert weitere Leistungen und bestreitet unter Berufung auf § 8 AUB 88, daß die stationären Krankenhausaufenthalte der Klägerin unfallbedingt gewesen seien. Ein Anspruch auf Invaliditätsentschädigung bestehe nicht, weil es an einer entsprechenden ärztlichen Feststellung innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall fehle.
Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen vom 1. Oktober 1995 die Klage abgewiesen.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.150,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 14.02.1994 zu zahlen;
2.
festzustellen, daß der Beklagte der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 14.10.1991 eine Invaliditätsleistung gemäß Unfallversicherung Nr. zu erbringen hat,
3.
hilfsweise zu 2. festzustellen, daß aufgrund des Unfalls vom 14.10.1991 Invalidität eingetreten ist.
Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist unbegründet.
1.
Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Krankenhaustagegeld bzw. Genesungsgeld wegen der stationären Krankenhausaufenthalte vom 12. November 1991 bis zum 16. Dezember 1991 und vom 12. Juli 1992 bis 2. August 1992 in der in zu, weil die dort durchgeführten stationären Behandlungen nicht medizinisch notwendig waren zur Therapie der durch den Sturz der Klägerin am 14.10.1991 verursachten Verletzung.
Krankenhaustagegeld bzw. Genesungsgeld stehen dem Versicherten gemäß § 7 Abs. 4 und 5 AUB 88 für jeden Kalendertag zu, an dem er sich wegen eines Unfalls in medizinisch notwendiger stationärer Heilbehandlung befunden hat, soweit diese nicht in einem Sanatorium, Erholungsheim oder in Kuranstalten stattgefunden hat. Eine Behandlungsmaßnahme wird als medizinisch notwendig angesehen, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, sie als medizinisch notwendig anzusehen. Vertretbar in diesem Sinne ist die medizinische Notwendigkeit der Heilbehandlung, wenn in begründeter, nachvollziehbarer, wissenschaftlich fundierter Weise das zugrundeliegende Leiden diagnostisch hinreichend erfaßt und zugleich eine geeignete Therapie angewendet wird (Bach/Moser, Private Krankenversicherung, 2. Aufl., § 1 MBKK Rn. 33).
Die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit einer Heilbehandlung hat also die Diagnose der Unfallverletzung zum Ausgangspunkt. Entgegen der Behauptung der Klägerin, die meint, eine schwere Sprunggelenksdistorsion rechts erlitten zu haben, hat die Beweisaufnahme ergeben, daß Unfallfolge eine Zerrung des rechten Fußgelenks gewesen ist. Das steht aufgrund der überzeugenden und eingehend begründeten Ausführungen des Sachverständigen zur Gewißheit des Senates fest. Der Sachverständige hat dabei zunächst die am ...