Verfahrensgang
LG Dortmund (Entscheidung vom 06.03.2007; Aktenzeichen 19 O 39/05) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der V. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund vom 6. März 2007 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
A.
Der Kläger, der Kommanditist der Beklagten mit einer Kommanditeinlage von 240.000,00 DM ist, begehrt die Feststellung der Nichtigkeit und hilfsweise der Unwirksamkeit zweier Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 11. November 2005.
Die 1982 gegründete Beklagte verfolgte den Zweck, ein Hotel in N zu errichten und betreiben zu lassen. Dieses wurde durch einen auf 25 Jahre befristeten Mietvertrag an die damalige E2 GmbH, die heutige B GmbH, zum Betreiben eines 4Sterne-Hotels (O) vermietet. Die Beklagte nahm in den letzten Jahren jährliche Ausschüttungen an die Kommanditisten in Höhe von 9 % vor.
Am 11. November 2005 fand eine außerordentliche Gesellschafterversammlung der Beklagten statt, in der unter dem Tagesordnungspunkt 4 die Geschäftsbesorgerin, die Q GmbH & Co. KG, mit der Veräußerung der Hotelimmobilie für 18.175.950,00 EUR und der Verteilung des Überschusses auf der Grundlage einer vorgelegten Verkaufsberechnung beauftragt wurde. Unter Ziffer 5. beschloss die Gesellschafterversammlung, nach Abwicklung des Verkaufs die Beklagte zu liquidieren. Hintergrund der Beschlussfassung war ein Angebot des Finanzinvestors C, mehrere von Q GmbH & Co. KG betreute Hotelimmobilien zu einem Paketpreis zu erwerben. Auf das von der Beklagten gehaltene Hotel entfiel der anteilige Preis von ca. 18 Mio. EUR. Der Beschluss zur Veräußerung wurde nach dem Versammlungsprotokoll mit einer Mehrheit von 90 % gefasst. Zwischenzeitlich ist die Immobilie veräußert und die Erwerberin, eine luxemburgische Gesellschaft, ist in das Grundbuch eingetragen worden.
Der Kläger, der gegen die Veräußerung gestimmt hatte, hält die Beschlussfassung für nichtig und strebt die entsprechende Feststellung an, hilfsweise begehrt er die Feststellung der Unwirksamkeit. Er hat die Auffassung vertreten, die Kommanditisten seien vor der Abstimmung durch die Geschäftsbesorgerin arglistig über die wirtschaftlichen Hintergründe der vorgeschlagenen Veräußerung getäuscht worden. Der Beschluss sei auch deshalb nichtig, weil die Verteilung des Erlöses eine Zahlung von 3 % an die Geschäftsbesorgerin vorsehe, ohne dass dies auf einer tragfähigen Grundlage beruhe. Das Stimmergebnis sei zudem zu korrigieren, da die Geschäftsbesorgerin wegen Interessenkollision unwirksam als Vertreterin verschiedener Kommanditisten abgestimmt habe. Deshalb sei auch die Beschlussfähigkeit der Gesellschafterversammlung bei den hier in Rede stehenden Beschlüssen nicht erreicht worden. Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Evtl. Mängel der Beschlussfassung könnten bei der kapitalgesellschaftsrechtlich strukturierten Beklagten nur zur Anfechtbarkeit führen, die aber nicht gegeben sei. Es fehle jedenfalls an der Relevanz möglicher Gesetzes- oder Satzungsverstöße. Täuschungen im Vorfeld seien nicht substantiiert dargelegt; eine evtl. unwirksame Verpflichtung zur Zahlung einer Vergütung von 3 % an die Geschäftsbesorgerin führe nicht zur Anfechtbarkeit des Veräußerungsbeschlusses im Übrigen. Soweit im Verlauf des Rechtsstreits weitere Mängel der Vollmachtserteilung gerügt worden seien, sei deren Geltendmachung verfristet.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Anliegen weiter. Er wiederholt und vertieft sein Vorbringen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 06.03.2007 aufzuheben und festzustellen,
-
dass der unter Nr. 4 der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2005 gefasste Beschluss nichtig ist, wonach die Geschäftsbesorgerin, die Q GmbH & Co. KG; beauftragt wird, das Hotel auf dem Grundstück S-Straße in ####1 N für 18.175.950,00 EUR zu verkaufen und den Überschuss auf der Grundlage der "Verkaufsberechnung" an die Gesellschafter auszuzahlen;
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dass der Beschluss über die Auflösung der Gesellschaft gemäß Ziffer 5 des Protokolls über die Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2005 nichtig ist;
hilfsweise beantragt der Kläger
festzustellen, dass die vorstehend genannten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 11.11.2005 unwirksam sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das Urteil mit näheren Ausführungen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des...