Verfahrensgang
LG Dortmund (Urteil vom 09.04.2014; Aktenzeichen 2 O 218/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09.04.2014 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Dortmund abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin Feststellung, dass die Beklagte zur Gewährung von Deckungsschutz aus einer privaten Haftpflichtversicherung im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Klägerin durch ihren vormaligen Vermieter C auf Schadenersatz wegen Beschädigung der Mietsache durch Katzenurin verpflichtet sei.
Die Klägerin nahm bei der Beklagten im Jahre 2002 eine private Haftpflichtversicherung unter Geltung der AHB 2002 der Beklagten sowie deren Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung von privaten Haftpflicht-Risiken (RBE-Privat). Nach Ziff. 5.1 RBE-Privat ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren. In Ziff. 3. RBE-Privat heißt es unter der Überschrift "Haus und Wohnung" u.a.:
"3.5 Mietsachschäden
a) Eingeschlossen ist - abweichend von § 4 Ziff. I 6a) AHB - die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden.
b) Ausgeschlossen sind
- Haftpflichtansprüche wegen
- Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung,
- Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen sowie an Elektro- und Gasgeräten,
(...)"
Wegen der weiteren Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen der Parteien wird auf den Versicherungsschein vom 02.08.2002 sowie das Bedingungswerk der Beklagten (jeweils Anlage K1) verwiesen.
Die Klägerin war in der Zeit vom 08.12.2003 bis zum 31.12.2012 Mieterin einer im Jahre 2003 errichteten und im Eigentum des Herrn C stehenden Doppelhaushälfte, gelegen D-Straße in D2. Seit spätestens 2010 hatte die Klägerin in dem vorgenannten Objekt zuletzt mindestens vier Katzen, darunter zwei Kater, gehalten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nahm der Vermieter C die Klägerin mit der Begründung einer erheblichen Beschädigung der Mietsache durch Urin der von der Klägerin gehaltenen Katzen auf Schadenersatz in Anspruch, wobei er die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2013 unter Fristsetzung bis zum 03.04.2013 zur Zahlung in Höhe von 17.484,41 EUR auffordern ließ und alsdann einen Mahnbescheid vom 26.04.2013 des AG Hagen gegen die Klägerin erwirkte, gegen den diese Widerspruch erhob. Ansprüche des Vermieters C gegen die Klägerin sind Gegenstand eines Klageverfahrens vor dem AG Castrop-Rauxel (11 C 304/13).
Bereits am 09.02.2013 war es nach Schadenmeldung der Klägerin zu einer Besichtigung des Mietobjekts durch den von der Beklagten beauftragten Sachverständigen F gekommen, über die sich dessen Besichtigungsbericht vom 09.02.2013 verhält. Mit Schreiben vom 06.03.2013 hatte die Beklagte Deckungsschutz mit der Begründung verweigert, Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung seien vom Versicherungsschutz bedingungsgemäß ausgeschlossen.
Die Klägerin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Beklagte könne sich auf den Ausschluss in Ziff. 3.5 Buchstabe b) RBE-Privat bereits deshalb nicht berufen, weil nach Ziff. 5.1 RBE-Privat für die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Tieren uneingeschränkt Versicherungsschutz bestünde. Dass der Ausschluss in Ziff. 3.5 Buchstabe b) RBE-Privat auch für die Tierhaltung gelten solle, ergebe sich für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer aus dem Bedingungswerk der Beklagten nicht hinreichend deutlich. Ohnehin, so hat die Klägerin weiter gemeint, greife der Ausschluss auch deshalb nicht, weil die Beschädigung einer Mietsache durch Katzenurin nicht als übermäßige Beanspruchung im Sinne des Ausschlusses anzusehen sei. Denn derartiges Tierverhalten stelle per se keine zulässige Nutzung einer Wohnung mehr dar, sondern könne allenfalls als sog. qualitativ abweichende Nutzung angesehen werden. Eine solche qualitativ abweichende Nutzung unterfalle aber nicht dem Risikoausschluss.
Die Beklagte hat demgegenüber gemeint, die Beschädigungen unterfielen dem Risikoausschluss. Denn von einer übermäßigen Beanspruchung der Mietsache sei auszugehen, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte und übliche Maß quantitativ oder qualitativ erheblich hinausginge und deshalb zu einer erhöhten Abnutzung, einem erhöhten Verschleiß oder einem erhöhten Schadensrisiko führe. Die Beklagte hat sich überdies darauf berufen, dass Versicherungsschutz auch wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens durch die Klägerin gem. § 4 II 1 AHB 2002 nicht bestehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivorbringens und wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 09.04.2014 (GA I 66 ff.) verwiesen.
Das LG hat der Klage mit dem...