Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 19.08.1993; Aktenzeichen 2 O 203/91)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten zu 1) und 2) wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 19. August 1993 wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Isolierungsmangel an sämtlichen Balkonen der Gebäude … und …, zu beseitigen, Zug um Zug gegen Zahlung von 1.235,62 DM.

Ferner werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 5.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Januar 1994 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, daß die Ablagerungen, die sich an den Unterseiten der Balkonplatten und an den Brüstungen durch eingedrungenes Wasser gebildet haben, beseitigt werden müssen, und zwar an den oben genannten Bauvorhaben.

Im übrigen werden die Berufungen zurückgewiesen und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges tragen die Klägerin 3 % und die Beklagten 97 %; von den Kosten des zweiten Rechtszuges tragen die Klägerin 20 % und die Beklagten 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Es beschwert die Klägerin in Höhe von 9.235,62 DM (1.235,62 DM Sowiesokosten und 8.000,– DM Abweisung des Hauptantrags zur Mangelbeseitigung an den Ablagerungen) und die Beklagten in Höhe von 46.404,38 DM (Mangelbeseitigungskosten abzüglich Sowiesokosten = 38.404,38 DM und Verurteilung zu Schadensersatz mit Feststellung = 8.000,– DM).

 

Tatbestand

A.

Die Klägerin hat im Rahmen der Erstellung zweier Bauvorhaben (… 14 Eigentumswohnungen, und …, 6 Eigentumswohnungen) den Beklagten zu 1) mit der Ausführung der Dachdeckerarbeiten und die Beklagte zu 2) mit den Fliesenarbeiten beauftragt. Im Rechtsstreit geht es um Feuchtigkeitsmängel an den Balkonen der Eigentumswohnungen, die – insoweit ist der Sachvortrag unstreitig – auf eine unzureichende Abdichtung der Balkonböden zurückzuführen sind. Es ist dadurch zum Eindringen von Wasser in den Balkonaufbau gekommen, was zu Kalkablagerungen an den Unterseiten und Brüstungen geführt hat. Die Parteien streiten darüber, in wessen Verantwortungsbereich diese Mangel fallen.

Die Klägerin hat Klage auf Mangelbeseitigung erhoben. Das Landgericht hat die Beklagten nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beseitigung des Isolierungsmangels in bestimmter Art und Weise (Urteilstenor, Bl. 378 d.A.) verurteilt, allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung eines Vorschusses durch die Klägerin (insgesamt 11.600,– DM). Es hat zur Begründung ausgeführt, die Beklagten hatten ihre schriftlichen Hinweispflichten verletzt. Die Klägerin müsse sich jedoch wegen der fehlerhaften Anweisung ihres Bauführers, die dieser in Bezug auf die Isolierung gemacht habe, und aufgrund der mündlich erteilten Hinweise durch die Arbeiter der Beklagten ein 50 %iges Mitverschulden zurechnen lassen und sei daher an den Kosten der Mängelbeseitigung zu beteiligen. Den Antrag der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung der Kalkablagerungen hat das Landgericht abgewiesen, da die Beklagten insoweit nicht zur Mängelbeseitigung, sondern allenfalls zum Schadensersatz verpflichtet seien.

Gegen dieses Urteil haben alle Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt das Ziel uneingeschränkter Verurteilung der Beklagten zur Beseitigung aller Mängel ohne Kostenbeteiligung, hinsichtlich der Kalkablagerungen an den Unterseiten und Brüstungen der Balkone beantragt sie hilfsweise gesamtschuldnerische Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5.000,– DM und Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten. Die Beklagten erstreben Klageabweisung.

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Berufung der Klägerin ist im wesentlichen begründet; die Berufungen der Beklagten sind überwiegend unbegründet.

I. Mängelbeseitigungsanspruch

1. Ansprüche gegen den Beklagten zu 1)

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Beseitigung des in der fehlerhaften Isolierung liegenden Mangels an den Balkonen der Eigentumswohnungen gem. § 13 Nr. 5 (1) VOB/B.

a)

Die Parteien haben die Geltung der Verdingungsordnung für Bauleistungen Teil B ausdrücklich vereinbart.

b)

Das Werk des Beklagten zu 1) ist mangelhaft. Der Beklagte zu 1) schuldete einen ordnungsgemäßen, insbesondere fachgerecht abgedichteten Balkonaufbau. Die Abdichtung, die der Beklagte zu 1) vorgenommen hat, entspricht nicht den Regeln der Technik. Das hat der Sachverständige … so festgestellt. Nach den Flachdachrichtlinien und der DIN 18 195 ist die Isolierung vollflächig aufzubringen, und zwar oberhalb des Gefalleestrichs und unterhalb des Mörtelbetts für die Fliesen. Dazwischen ist eine Trennschicht anzubringen. Dies hat der Sachverständige bereits in seinem im Beweissicherungsverfahren (27 H 31/89 AG Hamm) erstatteten Gutachten so festgestellt.

c)

Der Beklagte zu 1) meint, Gewährleistungsansprüche seien ausgeschlossen, weil der Mangel auf eine fehlerhafte Anweisung ...

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