Verfahrensgang
LG Kiel (Aktenzeichen 14 HKO 120/17) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.11.2018 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen I des Landgerichts Kiel abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 108.704,57 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.10.2016 sowie 1.973,00 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2017 zu zahlen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von für Mangelbeseitigungsarbeiten gezahlten Beträgen.
Die Klägerin errichtete im Jahr 2013 als Generalunternehmerin zwei Mehrfamilienhäuser in R1. Sie beauftragte unter Einbeziehung der VOB/B die Beklagte unter anderem mit der Erbringung von Abdichtungsarbeiten auf den Terrassen und Balkonen. Nach der Planung (Anlage K 3, Bl. 57 d. A.) sollte auf den Sohlen der Balkone eine Dampfsperre angebracht werden, die am Hintermauerwerk hochgeführt wurde. Oberhalb der Dämmung sollte eine zweite Abdichtung verlegt, etwa 15 cm oberhalb der Oberkante des Balkonbelages am Wärmedämmverbundsystem hochgeführt und hinter dem Wärmedämmverbundsystem mit der ersten Abdichtung verbunden werden.
Vor der Anbringung der Abdichtungsbahnen stellten die Mitarbeiter der Beklagten fest, dass das Wärmedämmverbundsystem bereits angebracht war, so dass die Abdichtungsbahnen nicht wie vorgesehen angebracht werden konnten. Sie wandte sich mit E-Mail vom 15.03.2013 (Anlage B 1, Bl. 35 d. A.) an den als Bauleiter eingesetzten Mitarbeiter der Klägerin R2 und teilte mit, dass dies einen Mangel darstelle. Sie werde die Abdichtungsbahn an der Isolierung hochführen. Ebenso werde sie den Wandanschluss ohne die vorgeschriebene Ausklinkung auf der geputzten Fassade herstellen. Herr R2 teilte in einer E-Mail (Anlage B 2, Bl. 36 d. A.) mit, dass die Arbeiten so ausgeführt werden sollten.
Im Jahr 2015 wurde festgestellt, dass Feuchtigkeit in die Gebäude eindrang. Die Parteien führten am 07. Und 14.04.2015 Ortstermine, z. T. unter Beteiligung eines von den Eigentümern beauftragten Gutachters, durch. Die Beklagte verweigerte Nachbesserungsarbeiten ohne Bezahlung. Aufgrund des Kostenvoranschlages vom 07.04.2015 (Anlage B 8, Bl. 71 d. A.) beauftragte die Klägerin die Beklagte am 09.04.2015 mit den Sanierungsarbeiten zum Stundenlohn. Auf Rechnungen der Beklagten (Anlage K 1, Bl. 14 - 29 d. A.) zahlte sie insgesamt 108.704,57 EUR.
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die obere Abdichtungsbahn nicht 15 cm oberhalb der Oberkante des Fertigbelages geführt. Die untere Abdichtungsbahn sei auf der Sohle vor dem Wärmedämmverbundsystem abgeschnitten worden. Beides sei schadensursächlich gewesen. Wäre die Abdichtung dagegen ausgeführt worden, wie im März 2013 besprochen, wäre kein Schaden eingetreten.
Sie habe die Beklagte mit Schreiben vom 07.04., 14.04. und 27.04.2015 (Anlage K 4 und K 5, Bl. 58 - 62 d. A.) zu Mangelbeseitigung aufgefordert.
Die Klägerin hat die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 108.704,57 EUR nebst Zinsen und Kosten erstrebt. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Die Beklagte hat behauptet, sie habe die Abdichtungsbahnen so angebracht wie im März 2013 besprochen. Beide Abdichtungsbahnen hätten einander überlappt. Die obere Abdichtung sei etwa 30 cm oberhalb der Oberkante der Dämmung angebracht worden. Die Klägerin habe aber einen stärken Balkonaufbau gewählt als geplant. Ursache des Feuchtigkeitseintritts sei unter anderem gewesen, dass die Balkontüren unzureichend abgedichtet gewesen seien. Hauptursache sei allerdings gewesen, dass die Dampfsperre auf der Dämmung angebracht worden sei.
Die Klägerin habe auf die Rückforderung der bezahlten Beträge verzichtet.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der näheren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage nach der Vernehmung von Zeugen abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe kein Anspruch zu. Zwar scheitere ein Anspruch nicht an einem Vorbehalt der Beklagten, die Arbeiten nur auf Kosten der Klägerin vornehmen zu wollen, weil die Mängelgewährleistung nicht vertraglich ausgeschlossen worden sei. Indes sei es zu einer Haftungsbefreiung der Beklagten gekommen. Der Auftraggeber müsse Vorgaben für die Ausführung des Werks machen. Hinweise des Auftragnehmers dazu müssten an den richtigen Adressaten und in gebotener Klarheit gegeben werden. Ein Mitarbeiter des Bauunternehmens, der als Bauleiter eingesetzt werde, sei als empfangsbevollmächtigt für Bedenke...