Normenkette
BGB § 280 Abs. 1, 3, §§ 283, 305c, § 305c Abs. 1, §§ 307, 307 Abs. 1, 2 Nr. 2, §§ 308-309, 346, 356-357, 807, § 929 ff.; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1, § 12 Abs. 1 S. 2; UKlaG § 1
Verfahrensgang
LG Bielefeld (Entscheidung vom 27.03.2009; Aktenzeichen 17 O 229/08) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 27. März 2009 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin handelt im Internet mit Eintrittskarten über einen Onlineshop mit der Bezeichnung "E", der unter der Domain "Internetadresse" zu erreichen ist. Der Beklagte bietet ebenfalls gewerblich Eintrittskarten im Internet über die Aktionsplattform F unter dem Mitgliedsnamen "U" an.
Am 17. Oktober 2008 bot der Beklagte dort acht Karten für ein ausverkauftes Konzert der U1 am 29. Dezember 2008 in L zu einem -in Bezug auf den ursprünglichen Preis- höheren Preis von je 59,90 € an. In der Rubrik "Rücknahme -Weitere Angaben" des Angebotes (Anlage K 2) heißt es u.a.:
"Sofern das Konzert ... abgesagt wird, wird dem Kunden vom Verkäufer das Recht eingeräumt, die Eintrittskarte/n unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Absage des Konzerts ... an den Verkäufer an obig angegebene Anschrift zurückzusenden. Maßgeblich ist das Datum der Absendung der Karte/n. Sofern der Verkaufspreis der Karte/n nicht unter dem aufgedruckten Kartenpreis liegt, wird dem Kunden der Kartenpreis, ansonsten lediglich der Verkaufspreis zurückerstattet."
Die Klägerin hat diese Klausel für überraschend i.S. d. § 305 c Abs. 1 BGB und für eine unangemessene Benachteiligung des Käufers i.S. d. § 307 BGB gehalten und darin zugleich einen wettbewerbswidrigen Gesetzesverstoß gesehen. Sie hat den Beklagten deshalb mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Oktober 2008 abgemahnt. Der Beklagte hat zwar die verlangte Unterwerfungserklärung strafbewehrt abgegeben, eine Erstattung der Abmahnkosten aber abgelehnt.
Mit der Klage hat die Klägerin vom Beklagten die Erstattung ihrer Anwaltskosten in Höhe von 651,80 €, bei denen sie eine 1,3fache Gebühr und einen Streitwert von 10.000,-- € zugrunde gelegt hat, verlangt. Zur näheren Begründung des Wettbewerbsverstoßes nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit §§ 305 c, 307 BGB hat sie ausgeführt, der Kartenkäufer werde im Falle der Absage des Konzertes von der Regelung überrascht, weil er erwarte, den vollen Kaufpreis erstattet zu bekommen, wenn er die Karte zurücksende. Eine Benachteiligung des Käufers ergebe sich daraus, dass er nach der angegriffenen Klausel nur den Kartenpreis erhalte, während nach dem Gesetz im Falle der Unmöglichkeit der Leistung die empfangene Leistung in vollem Umfang zurückzugewähren sei. Danach werde also die Rückzahlung des Verkaufspreises geschuldet und nicht die Erstattung des geringeren Kartenpreises. Der Rückerstattungsanspruch sei das Pendant zu dem originären Anspruch auf Inanspruchnahme der Leistung, nämlich dem Zutritt zum Konzert. Dem Beklagten sei es durch die Absage unmöglich, dem Käufer den Zutritt zum Konzert zu verschaffen. Angesichts der beanstandeten Regelung bleibe der Kartenkäufer im Falle einer solchen Unmöglichkeit auf der Kostendifferenz sitzen, während der Beklagte seinen Gewinn behalte, weil er den auszukehrenden Kartenpreis vom Veranstalter erstattet bekomme.
Der Beklagte hat sich gegen die Klage verteidigt. Er hat einen Wettbewerbsverstoß in Abrede gestellt. Die beanstandete Klausel sei zulässig, weil sie nicht zum Nachteil des Kartenkäufers von der gesetzlichen Regelung abweiche. Er, der Beklagte, schulde dem Kartenkäufer lediglich die Vermittlung des verbrieften Zugangsrechts zu der bestimmten Veranstaltung, nicht aber die Durchführung der Veranstaltung selbst. Diese schulde der auf der übergebenen Eintrittskarte genannte Veranstalter, an den sich der Kartenkäufer auch im Falle der Absage des Konzerts halten und von dem er den Kartenpreis zurückerhalten könne. Darin, dass er freiwillig die Rücknahme der Karte zum Kartenpreis angeboten habe, um dem Käufer die Rückabwicklung mit dem Veranstalter abzunehmen, könne kein Wettbewerbsverstoß gesehen werden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klägerin vom Beklagten die Erstattung der Abmahnkosten nicht verlangen könne, weil die Abmahnung unberechtigt gewesen sei. Die vom Beklagten verwandte Rücknahmeklausel verstoße nicht gegen die §§ 305 c, 307 BGB, die allerdings Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG seien. Sie könne nur dann überraschend und benachteiligend im Sinne dieser Vorschrift sein, wenn sie überhaupt zum Nachteil des Verbrauchers von den gesetzlichen Verkäuferpflichten abweiche. Das sei nicht der Fall. Der Beklagte schulde nämlich beim Verkauf einer Eintrittskarte keinen Schadensersatz statt der Leistung, wenn das Konzert, zu dem die Karte zum Eintritt berechtigt, ausfalle. Er schulde nicht die Veranstaltung des Konzerts, sondern se...