Verfahrensgang
LG Dortmund (Aktenzeichen 21 O 41/19) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 09. Dezember 2019 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner im Umfang von 20 % zum Ausgleich aller materiellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 00.11.2017, 17.55 Uhr in L, Tstraße/Fweg verpflichtet sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte kraft Gesetzes übergegangen sind oder übergehen.
Es wird weiter festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner zum Ausgleich aller immateriellen Schadensersatzansprüche des Klägers aus dem vorgenannten Verkehrsunfall verpflichtet sind, dies jedoch nach Maßgabe eines Mitverschuldens des Klägers in Höhe von 80 %.Die Beklagten bleiben als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren nach einem Gegenstandwert bis zu 3.000,00 EUR gem. §§ 13, 14 RVG i.V.m. Nr. 2300 RVG VV freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts entstandenen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Kläger. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 40 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 60 %.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S.1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufung der Beklagten hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Die Beklagten haften dem Kläger für die ihm durch den Verkehrsunfall vom 00.11.2017 entstandenen Schäden aus §§ 7, 11 StVG, 115 Abs. 1 S.1 u. 4 VVG. Im Berufungsverfahren streiten die Parteien nur noch um die Bewertung ihres jeweiligen Verursachungsbeitrags. Die Beklagten haben entgegen dem angefochtenen Urteil nicht für ein Verschulden der Beklagten zu 2) an dem Unfallereignis, sondern lediglich für die von dem Pkw der Beklagten zu 2) ausgehende Betriebsgefahr einzustehen, während auf Seiten des Klägers gem. §§ 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB ein erhebliches Mitverschulden zu berücksichtigen ist. Nach der Gesamtabwägung der festgestellten Verursachungsbeiträge war das Urteil dahin abzuändern, dass die Beklagten als Gesamtschuldner in einem Umfang von 20 % für die dem Kläger entstandenen Schäden einzustehen haben.
a) Der Senat ist gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an die vom Landgericht festgestellten Tatsachen zum Unfallhergang gebunden. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der getroffenen Feststellungen begründen, werden von den Parteien nicht vorgetragen und ergeben sich auch nicht aus der Akte. Danach ist davon auszugehen, dass die Beklagte zu 2) mit ihrem Pkw die Tstraße in L bei herrschender Dunkelheit und Nässe mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h befuhr und der Kläger die Straße aus Sicht der Beklagten zu 2) von links nach rechts queren wollte. Hierzu nutzte er die auf der Tstraße vorhandene Querungshilfe. Der Kläger war zu dem Zeitpunkt, als er die linke Fahrspur der Tstraße betrat, für die Beklagte zu 2) aus einer Entfernung von 45 m erkennbar. Obgleich auch der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 2) aufgrund der herrschenden Lichtverhältnisse hätte sehen können, trat er von der Querungshilfe in die Fahrspur der Beklagten zu 2). Die Beklagte zu 2) erfasste den Kläger, ohne zuvor die Geschwindigkeit nennenswert reduziert zu haben. Nach dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten zum Unfallhergang des Sachverständigen T1, dem die Parteien nicht entgegen getreten sind, hätte die Beklagte zu 2) den Unfall auch durch eine Vollbremsung zu dem Zeitpunkt, als der Kläger vor ihr auf die Fahrbahn trat, nicht mehr verhindern können. Der Unfall wäre für die Beklagte zu 2) allerdings vermeidbar gewesen, wenn sie bei erstem Erkennenkönnen des Klägers eine Angleichsbremsung auf 40 km/h und eine Vollbremsung vorgenommen hätte, als der Kläger in ihre Fahrspur trat.
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen scheidet ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten aus § 18 StVG bzw. § 823 BGB - jeweils in Verbindung mit § 115 VVG - aus. Entgegen dem angefochtenen Urteil kann nicht festgestellt werden, dass ein schuldhafter Verkehrsverstoß der Beklagten zu 2), insbesondere gegen die Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 u.1 Abs. 2 StVO, kausal für das Unfallgeschehen geworden ist.
aa) Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Beklagte zu 2) mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist. Dass sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, ist nicht feststellbar. Die Annahme des Landgerichts, die Beklagte zu 2) sei angesichts der witterungsbedingten Sichtverhältnisse jedenfalls mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren, ist mit d...