Leitsatz (amtlich)

Bei einer Prospektwerbung müssen der Handelsname und die Anschrift des werbenden Unternehmens ordnungsgemäß angegeben werden.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 5a, 8

 

Verfahrensgang

LG Dortmund (Urteil vom 01.02.2012; Aktenzeichen 10 O 92/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.2.2012 verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des LG Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung i.H.v. 45.000 EUR abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

A. Der Kläger verlangt von der Beklagten Unterlassung der Werbung ohne gleichzeitige Angabe der Identität und Anschrift des Unternehmens (§ 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG) sowie Zahlung der Abmahnpauschale i.H.v. 166,60 EUR. Die Beklagte, die Baumärkte betreibt, warb in ihrem Werbeprospekt "I. 40 Jahre richtig gut beraten", gültig vom 14. bis 20.5.2011, für die angebotenen Aktionsprodukte unter Nennung des Preises. Auf der vorletzten Seite des Prospektes sind die jeweiligen Betreiber der Profi-Baumärkte, die sich an das beworbene Angebot halten wollen, mit Adresse, E-Mail-Adresse und Telefonnummer aufgeführt. Ein Hinweis auf den im Handelsregister eingetragenen Namen "I -Die Profi Baumärkte GmbH & Co KG" und die Adresse der Verwaltung der Beklagten, an der kein Publikumsverkehr stattfindet, erfolgte nicht. Auf eine entsprechende Abmahnung des Klägers vom 19.5.2011 reagierte die Beklagte nicht.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, dass sie klagebefugt sei. Aus der Mitgliederliste ergebe sich, dass zu ihren Mitgliedern 11 Versandhandelsunternehmen, die Handel mit Waren aller Art betrieben, der Deutsche Holz- und Bautenschutzverband e.V., zwei Fachgeschäfte für Teppiche und Orientteppiche, ein Metallbauunternehmen, drei Hersteller und Vertreiber von Tierprodukten, drei Möbelhandelsunternehmen in Berlin/Brandenburg sowie zwei Unternehmen, die Bettwaren und Heimtextilien vertrieben, zählten. Die Gegenseite konkurriere auf demselben Markt.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch zu. Der Verstoß sei geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar und relevant zu beeinträchtigen. Die in § 5a Abs. 3 und Abs. 4 UWG aufgeführten Informationspflichten würden als wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG gelten. Für die Erfüllung des Tatbestandes des § 5a Abs. 2 und Abs. 3 UWG müsse bei den angesprochenen Verkehrskreisen keine Fehlvorstellung erzeugt werden. Die Beklagte könne auch nicht damit gehört werden, dass für die Angaben von Identität und Anschrift die Nennung der vollständigen Firmierung nebst ladungsfähiger Anschrift nicht erforderlich sei. Auch der Einwand, die Beklagte würde mit der Angabe "I-Die Profi-Baumärkte " werben, greife nicht durch. Diese Angabe möge zwar zur Kennzeichnung der von der Beklagten betriebenen Märkte verwandt werden, ein Hinweis auf die Identität der Beklagten sei hierin jedoch nicht zu sehen, zumal es offenbar eine Vielzahl von Gesellschaften gebe, die unter Verwendung dieser Bezeichnung handeln würden, wie sich aus der Handelsregisterübersicht (Anlage K 14) ergebe. Auch könne sich die Beklagte nicht auf die Angabe der Internetadresse www.I-de im Prospekt berufen. Diese Angabe reiche nicht aus angesichts dessen, dass der Gesetzgeber die Angabe der Identität und der Anschrift vorgegeben habe.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der künftigen Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen jeweils an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterinnen, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber dem Letztverbraucher zu werben, ohne gleichzeitig die Identität und die Anschrift des Unternehmers anzugeben, sofern dies geschieht wie in Anlage K 1 wiedergegeben;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 166,60 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2011 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Klagebefugnis des Klägers bestritten. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehöre, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben würden.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es sei notwendige Voraussetzung eines Anspruchs gem. §§ 8, 5a Abs. 2, 3 Nr. 2 UWG, dass die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers i.S.d. § 3 Abs. 2 UWG durch das vermeintliche Vorenthalten der Information beeinflusst worden sei. Diese Beeinflussung müsse darüber hinaus auch spürbar sein. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die geschäftliche Bezeichnung wie "I-" bzw. "I- Die Profibaumärkte" genüge bei richtlinienkonformer Auslegung des § 5a...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?