Verfahrensgang
LG Siegen (Entscheidung vom 13.04.2005; Aktenzeichen 1 O 247/04) |
Gründe
I.
Der Kläger macht Ansprüche auf eine Invaliditätsentschädigung aus einer bei der Beklagten genommenen Unfallversicherung geltend.
Vereinbart sind die GUB 99 der Beklagten.
Der Kläger wurde im November 2003 an Leistenhernien beidseits operiert. Bereits vom 18.12.2003 bis zum 27.12.2003 wurde ein erneuter stationärer Aufenthalt erforderlich zur Durchführung einer Operation wegen eines Frührezidives an der linksseitigen Leistenhernie.
Am 30.03.2004 wurde er ein weiteres Mal operiert, diesmal wegen eines Leistenhernienrezidivs rechtsseitig. Der Kläger leidet seither unter Schmerzen. Die Wundverhältnisse sind geschwollen und deutlich verdickt. Die Schmerzen ziehen bis in die Hoden und haben zu einer erektilen Dysfunktion geführt.
Weitere Operationen haben nach Auskunft eines vom Kläger konsultierten Neurochirurgen nur eine sehr geringe Erfolgsaussicht.
Der Kläger meldete der Beklagten einen Unfall vom 06.11.2003 zunächst mündlich am 21.11.2003 und sodann schriftlich mit eine Unfall-Schadenanzeige vom 25.11.2003. Unter dem 27.11.2003 schilderte er den Unfallhergang, wonach er auf der Baustelle "Grundschule N" in I beim Absteigen von einem LKW vom Hinterreifen abgerutscht und mit der linken Schulter und dem Gesäß aufgeschlagen sei. Zunächst habe er Schmerzen in der linken Schulter verspürt, die alles andere überdeckt hätten. Erst später hätte sich ein "Ziehen und Reißen" im Unterbauch verstärkt, das sich als Leistenbruch herausstellte.
Die Beklagte lehnte, zuletzt mit Schreiben vom 10.09.2004, ihre Eintrittspflicht unter Hinweis auf den Ausschlußtatbestand der Ziff. 5.2.6 der vereinbarten GUB 99 ab.
Der Kläger hat zunächst auf Feststellung geklagt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm wegen des am 06.10.2003 erlittenen Leistenbruchs Versicherungsschutz zu leisten.
Sodann hat er die Klage umgestellt und Zahlung von 168.000,00 nebst Zinsen verlangt mit der Behauptung, zu 100 % invalid zu sein.
Der Kläger hat behauptet, er sei am 06.10.2003 beim Absteigen von einem LKW vom Hinterreifen abgerutscht und mit dem Unterbauch auf eine Treppenkante aufgeschlagen.
Zum Beweis für den Unfallhergang hat er sich auf die Zeugen Q und M berufen.
Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt. Sie hat unter Hinweis auf die Ausschlußklausel in Ziff. 5.2.6 der vereinbarten GUB 99 ihre Eintrittspflicht verneint, die Invalidität und den Unfall bestritten und sich auf Leistungsfreiheit wegen Obliegenheitsverletzungen berufen, da der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit durch widersprüchliche Unfalldarstellungen und das Verschweigen von Unfallzeugen in der schriftlichen Unfallanzeige verletzt habe.
Das Landgericht ist der Ansicht der Beklagten zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
Auf den Inhalt des am 13.04.2005 verkündeten Urteils wird Bezug genommen.
Der Kläger greift das Urteil mit der Berufung an und verfolgt seinen Zahlungsantrag weiter.
Er trägt erneut zum Unfallhergang vor und behauptet nunmehr, er habe sich, als er den Halt verlor, gedreht, um erkennen zu können, wohin er fiel. Im Sturz drehend sei er zunächst mit dem Unterbauch auf eine Treppenanlage neben dem LKW aufgeschlagen und dann gekippt, so daß er dann mit Schulter und Gesäß aufgeschlagen sei.
Zum Unfallhergang habe er vorprozessual keine falschen Angaben gemacht, sondern lediglich auf die Einwendungen der Beklagten hin seine Schilderung verdeutlicht und präzisiert.
Hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung durch Unterlassen der Zeugenbenennung in der Schadenanzeige behauptet der Kläger unter Wiederholung seines Vortrags aus erster Instanz, das Formular habe der Agent Y ausgefüllt und ihm zur Unterschrift vorgelegt. Er sei nach Zeugen nicht gefragt worden.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger angehört und zum Unfallhergang Beweis durch Vernehmung der Zeugen Q und M erhoben. Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen Verhandlung vom 30.11.2005 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.
Der Kläger hat nicht bewiesen, daß die beidseitigen Leistenbrüche, die nach seiner Behauptung zur Invalidität geführt haben sollen, Folge eines traumatischen Ereignisses waren.
Deshalb war seine Klage abzuweisen.
Nach Ziff. 5.2.6 der vereinbarten Bedingungen sind Bauch - oder Unterleibsbrüche vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Sodann heißt es:
"Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn sie durch eine unter diesen Vertrag fallende gewaltsame von außen kommende Einwirkung entstanden sind."
Beweispflichtig für den Wiedereinschlußtatbestand ist der Versicherungsnehmer.
Dem Versicherungsnehmer obliegt mithin der Beweis für ein Unfallereignis, das als gewaltsam von außen kommende Einwirkung direkt auf den Bauch oder Unterle...