Verfahrensgang

LG Bochum (Entscheidung vom 25.07.2006; Aktenzeichen 15 O 76/06)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25. Juli 2006 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte warb unter der Firmierung "G GmbH" für einen Ausbildungsvertrag zur Pkw-Führerschein-7 Tage-Intensivausbildung. Das Leistungspaket war dabei wie folgt aufgeschlüsselt: Grundbetrag 220,00 EUR18 Fahrstunden (6 normal, 12 Sonder.) à 45 Min. 716,40 EUR28 Theoriestunden à 45 Min. 462,00 EUR1 Lehrbuch, 1 x 52 Übungsbögen, 1 x amtl. Fragenkatalog, 1 x 50 Themenbögen 61,60 EURPaketpreis 1.450,00 EURWiederholung des Theorieunterrichts (bei Vor- und Nachschulung) gratis Zusatzfahrstunde à 45 Min. 39,80 EURzzgl. Vorstellung zur theoretischen Prüfung 50,00 EURzzgl. Vorstellung zur praktischen Prüfung (45 Min. Fahrt) 80,00 EURZusatzleistungenBE-Anhängerschein über 750 kg, 6 Fahrst./à 45 EUR+ prakt. Prüfung 88 EUR 388,00 EURKurs-Rücktrittsversicherung (80 % Übernahme der Stornogebühren) 34,50 EURAusbildungszuschuss: Stipendium, Bonus, ...

Wegen des Vertragsformulars im Einzelnen wird auf die Fotokopie Blatt 63 der Akten verwiesen.

Der Kläger, dem nach seiner Satzung die Wahrung und Förderung der Berufs- und Standesinteressen sowie auch die gewissenhafte Überwachung der für die Fahrschulen maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen obliegt, mahnte den Beklagten u.a. auch wegen der Preisgestaltung des Ausbildungsvertrages ab. Diese Preisgestaltung sei irreführend und verstoße zudem gegen § 19 des Fahrlehrergesetzes.

Hinsichtlich der ebenfalls gerügten Firmierung des Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit bereits in erster Instanz übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem sich der Beklagte entsprechend unterworfen hatte.

Ein weiteres Verbotsbegehren, das eine Anzahlungsverpflichtung des Fahrschülers betraf, hat der Kläger bereits in erster Instanz zurückgenommen.

Das Landgericht hat sodann durch Urteil vom 25. Juli 2006 dem Beklagten antragsgemäß unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, Ausbildungsverträge mit dem oben wiedergegebenen Leistungspaket abzuschließen.

Wegen des Inhaltes des Urteiles im Einzelnen wird auf Blatt 64 ff der Akten verwiesen.

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt, mit der er sein Klageabweisungsbegehren aus erster Instanz weiterverfolgt.

Unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages leugnet der Beklagte weiterhin einen Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz. Denn er habe die Kosten detailliert aufgeschlüsselt. Auch von anderen Fahrschulen werde mit entsprechenden Preisgestaltungen geworben. Letztlich falle ein evtl. Verstoß gegen § 19 Fahrlehrergesetz unter die Bagatellgrenze des § 3 UWG. Der Fahrschüler sei nämlich durch die detaillierte Aufschlüsselung der Kosten für die einzelnen Leistungen durchaus in der Lage, einen zuverlässigen Preisvergleich mit den Angeboten anderer Fahrschulen vorzunehmen.

Weiterhin sei zu beachten, dass seiner Preisliste ein von dem üblichen Fahrschulbild abweichendes Ausbildungskonzept zugrunde liege. Denn er biete zeitlich gestraffte Intensivkurse an. Die Preisliste orientiere sich an den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich des Umfangs der praktischen und theoretischen Übungseinheit. Über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehend gebe er insbesondere auch Informationen zu den zu leistenden Sonderfahrstunden. Gerade das angebotene Gesamtpaket verpflichte ihn zur Angabe eines Gesamtpreises. Weil seine Preise transparent seien und die Abweichung vom Gesetz marginal sei, liege eine gerichtliche Verfolgung auch nicht im Interesse der Allgemeinheit. Denn es sei auch keine Wettbewerbsverzerrung zu befürchten.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil des Landgerichts Bochum aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt unter Ergänzung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages,

die Berufung zurückzuweisen.

Wegen des Inhaltes der Parteivorträge im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Es geht in der Berufungsinstanz nur noch um das vom Landgericht ausgeurteilte Verbot, die Ausbildungsverträge mit den Fahrschülern nicht mit der im Tenor näher aufgeschlüsselten Preisgestaltung abzuschließen.

Diese Verbotsfassung ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO. Es wird dem Beklagten eine im Einzelnen umrissene konkrete Preisgestaltung für den angebotenen Fahrschulunterricht verboten.

Das Landgericht hat dieses Verbot auch zu Recht verhängt. Das Verbot folgt aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2; 3; 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 19 FahrlG.

Nach § 19 Abs. 1 FahrlG kann zwar jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis seine Entgelte frei bilden. Die Fahrschule ist also nicht an bestimmte Preise der Höhe nach gebunden. § 19 Abs. 1 S. 3 FahrlG schränkt diese Freiheit in der Pre...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge