Verfahrensgang

LG Münster (Entscheidung vom 23.08.2007; Aktenzeichen 22 O 65/07)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 23. August 2007 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A.

Der Kläger begehrt gegen den Beklagten die Untersagung, "mit Pauschalangeboten für die Führerscheinausbildung der Klasse C/CE zu geschäftlichen Zwecken zu werben und entsprechende Angebote an Führerscheininteressenten zu erteilen."

Der Beklagte bietet im Rahmen von Fortbildungsangeboten auch Umschulungen zu Berufskraftfahrern an und wirbt dafür u.a. in Zeitungsanzeigen. Er führt die Führerscheinausbildung nicht selbst durch, sondern schaltet insoweit reguläre Fahrlehrer ein.

Für den Fortbildungsbewerber E unterbreitete der Beklagte unter dem 07.12.2006 der H in I ein Angebot für die Führerscheinausbildung für die Klasse C/CE (Altklasse 2) inkl. GGVSE/ADR Ausbildung". Der Preis für die Führerscheinausbildung ohne sonstige Kosten wurde pauschal mit 1.661,00 EUR angegeben. Der Kreis T bewilligte Herrn E durch Bescheid vom 04.01.2007 die Kostenübernahme. Die Kosten sollten direkt mit dem Beklagten abgerechnet werden. Durch Schreiben vom 08.02.2007 teilte die H Herrn E darüber hinaus mit, dass die Kostenübernahme für den Führerschein der Klasse C/CE nur für eine Ausbildung bei dem Beklagten gelte und dass eine Kostenübernahme für eine Ausbildung "in einer anderen Fahrschule" nicht in Frage komme.

Der Kläger hat behauptet, auch Herr E habe das Angebot des Beklagten vom 07.12.2006 erhalten. Er hat gemeint, das Verhalten des Beklagten sei wettbewerbswidrig, da bei der Abgabe des Angebots § 19 FahrlG nicht beachtet worden sei, wonach sämtliche Preisbestandteile, nämlich der Grundbetrag, die praktischen Unterrichtsstunden sowie die Vorstellung zur Prüfung im Detail einzeln auszuweisen seien. Die geforderte Preistransparenz werde bei dem beanstandeten Pauschalangebot nicht eingehalten.

Der Kläger hat beantragt,

dem Beklagten - unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel - zu untersagen, mit Pauschalpreisangeboten für die Führerscheinausbildung der Klasse C/CE zu geschäftlichen Zwecken zu werben und entsprechende Angebote an Führerscheininteressenten zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat die Ansicht vertreten, § 19 FahrlG sei nicht anwendbar. Als Bildungsträger sei er nicht Normadressat des Gesetzes. Abgesehen davon sei die Klage deshalb unbegründet, weil sich das fragliche Angebot an die H und nicht an einen Führerscheinbewerber gerichtet habe. Auch in allen anderen Fällen wende er sich stets nur an den Kostenträger und nicht an Führerscheinbewerber.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern des Klägers und dem Beklagten bejaht. Jedenfalls fördere der Beklagte den Wettbewerb der von ihm eingeschalteten Fahrlehrer zu Lasten der Mitglieder des Klägers. Dass diese und der Beklagte auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig seien, sei unerheblich.

Das Landgericht hat sodann unter Hinweis auf das Urteil des Senats vom 30.11.2006 in der Sache 4 U 151/06 einen Verstoß gegen § 19 I FahrlG bejaht und damit den Rechtsbruchtatbestand als erfüllt angesehen, weil der Beklagte die Fahrstunden gegenüber dem Kostenträger nicht stundenbezogen ausgeworfen habe. Der Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf seine Behauptung berufen, er habe die Preisangaben nicht gegenüber dem Führerscheininteressenten, sondern gegenüber dem Kostenträger gemacht. Denn nur wegen der Besonderheit des Kostenübernahmeverfahrens für den Führerscheinbewerber habe sich diese Konstellation ergeben. Die fraglichen Angebotsadressaten seien quasi als Führerscheinbewerber anzusehen, da sie wirtschaftlich die an sich den Führerscheinbewerber treffenden Kosten übernähmen. § 19 FahrlG bezwecke, dass derjenige, der die Kosten der Ausbildung tragen müsse, in der Lage sei, die Ausbildungskosten zu überprüfen und zu vergleichen, um gegebenenfalls das günstigste Angebot wahrnehmen zu können. Dieser Gesichtspunkt müsse auch für den öffentlichen Kostenträger gelten.

Der Beklagte greift das Urteil mit der Berufung an. Er rügt, dass das Landgericht unberücksichtigt gelassen habe, dass er Ausbildungsangebote nur vermittle und gerade nicht anbiete. Mit der entscheidenden Frage, ob § 19 FahrlG anwendbar sei, habe sich das Landgericht nur indirekt auseinandergesetzt. Eine direkte Anwendung scheitere schon daran, dass er nicht Inhaber einer Fahrschulerlaubnis im Sinne des § 10 FahrlG sei. Er betreibe keine Fahrschule und beschäftige auch keine Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes. Er beauftrage lediglich im Rahmen der von ihm angebotenen Kurse Fahrlehrer, die ausschließlich mit ihm abrechneten. Im vorliegenden Fall habe er, der Beklagte, auch nicht nur eine Führerscheinausbildung, sondern auch eine Gefah...

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