Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 08.08.2013; Aktenzeichen 11 O 22/13) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 8.8.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des LG Münster wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 25.603,56 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.7.2012 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung der zur Insolvenztabelle im Verfahren 85 IN 53/12 AG Münster angemeldeten Forderungen der Klägerin gegen die Firma J2 GmbH
1. aus der Rechnung der Klägerin vom 21.2.2012 - Rechnungsnummer - an die J2 GmbH betreffend das Bauvorhaben Neubau G, P-Weg über 10.350 EUR,
2. aus der Rechnung der Klägerin vom 18.4.2012 - Rechnungsnummer - an die J2 GmbH betreffend das Bauvorhaben S, E-Straße in G2 über 14.171,25 EUR,
3. aus der Rechnung der Klägerin vom 6.6.2012 - Rechnungsnummer - an die J2 GmbH betreffend das Bauvorhaben S, E-Straße in G2 über 1.082,31 EUR.
Es wird festgestellt, dass die zuerkannte Forderung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten beruht.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der zweckwidrigen Verwendung von Baugeld durch den Beklagten, dem damaligen Geschäftsführer der inzwischen insolventen Firma J2 GmbH (nachfolgend: J2).
Die J2 betreute u.a. Bauvorhaben der Bauherren S2 und S in G2 und beauftragte ihrerseits die Klägerin als Subunternehmerin mit der Ausführung von Dachdeckerarbeiten an den genannten Bauvorhaben. Nach Abnahme berechnete die Klägerin für ihre Arbeiten einen Gesamtbetrag von 27.150,60 EUR mit insgesamt vier Rechnungen.
Die J2 leistete an die Klägerin auf die Rechnungen keinerlei Zahlungen, obwohl die Bauherren die Teilbeträge für die Dachdeckerarbeiten an ihrem Bauvorhaben beglichen hatten. Der Bauherr S2 hatte den für die Dachdeckerarbeiten mit der GmbH vereinbarten Betrag auf das Konto der J2 gezahlt, welches sich jedoch zu dem Zeitpunkt im Soll befand, der Bauherr S hatte auf Anweisung der J2 an die Firma C GmbH & Co. KG gezahlt, der die J2 ihre Forderung gegen den Bauherrn zur Begleichung von Schulden abgetreten hatte.
Über das Vermögen der J2 wurde am 13.7.2012 das Insolvenzverfahren (85 IN 53/12 AG Münster) eröffnet.
Die Klägerin forderte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3.7.2012 den Beklagten persönlich zur Zahlung eines ihrer Werklohnforderungen entsprechenden Betrages unter Fristsetzung bis zum 11.7.2012 auf. Die Frist verstrich fruchtlos.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und der beim LG gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 82 ff. d.A.) Bezug genommen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat einen Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen den Beklagten gem. §§ 823 Abs. 2 BGB, 1 Bauforderungssicherungsgesetz (nachfolgend: BauFordSiG) bejaht.
Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Firma J2 Baugelder i.S.v. § 1 Abs. 3 Nr. 2 BauFordSiG empfangen. Diesbezüglich komme es nicht darauf an, dass die Bauherren S nicht an die Firma J2, sondern an die Firma C gezahlt hätten. Das Verwendungsverbot gem. § 1 Abs. 1 BauFordSiG trete bereits dann ein, wenn der Empfänger von Baugeld die faktische Möglichkeit und rechtliche Befugnis habe, das Baugeld zu verwenden. Der Beklagte habe die o.g. Baugelder nicht bestimmungsgemäß i.S.v. § 1 Abs. 1 BauFordSiG verwendet. Das Geld sei nicht mehr vorhanden, um Forderungen der Klägerin oder anderer an diesem Bauvorhaben Beteiligter zu erfüllen. Der diesbezüglich darlegungs- und beweisbelastete Beklagte habe bereits nicht dargelegt, was mit dem Geld geschehen sei, das die Bauherren S2 an die Firma J2 gezahlt hätten. Ebenso habe er nicht dargelegt, dass die Firma C i.S.v. § 1 Abs. 1 S. 1 BauFordSiG an dem Bauvorhaben S beteiligt gewesen und aufgrund dessen die erhaltenen Zahlungen i.H.v. insgesamt 15.253,65 EUR habe verlangen können. Die Klägerin sei von § 1 BauFordSiG geschützt gewesen. Der Beklagte habe vorsätzlich und rechtswidrig gehandelt. Insbesondere habe er keine nachvollziehbaren Tatsachen dazu vorgetragen, dass der Geschäftsführer der Klägerin damit einverstanden gewesen sei, dass die Baugelder nicht für die Zwecke des § 1 BauFordSiG eingesetzt würden. Aus seinen Angaben gehe schon nicht hervor, wann und bei welcher Gelegenheit das mit dem Geschäftsführer der Klägerin besprochen worden sein soll. Insbesondere habe er auch nichts dazu vorgetragen, ob das Telefongespräch zwischen seinem Vater einerseits und Herrn u von der Firma C andererseits überhaupt Forderungen betroffen habe, die Gegenstand des hier vorliegenden Rechtsstreits seien, oder die sich aus den hier betroffe...