Leitsatz (amtlich)
1. Zur Verkehrssicherungspflicht (Lichtverhältnisse, Ausgestaltung der Treppenanlage) bei einem Freizeit-Hallenbad.
2. 7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld nach einem Sturz im Hallenbad bei 25% Mitverschulden aufgrund folgender Verletzungen: Oberschenkelhalsbruch, Oberarmbruch mit Abriss des großen Muskelansatzhöckers, Rehabilitationsmaßnahmen und weitere häusliche Pflege.
Verfahrensgang
LG Essen (Aktenzeichen 4 O 486/97) |
Tenor
Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Die Klage ist - im Umfang der landgerichtlichen Verurteilung - begründet.
Das Landgericht ist im Ergebnis von zutreffenden Erwägungen ausgegangen.
Tatbestand
Der am 06.06.1927 geborene Kläger nimmt die Beklagte aufgrund eines Sturzes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
Der Kläger stürzte am 05.03.1996 gegen 11:30 Uhr in dem von der Beklagten betriebenen Freizeit-Hallenbad "..." in ..., wo er "Stammkunde" (Besuche ca. 2 x Woche) war. Hierdurch erlitt er einen Oberschenkelhalsbruch sowie einen Bruch des Oberarms (Humerus) mit Abriss des großen Muskelansatzhöckers (Tuberculum majus). Er musste deshalb vom Unfalltage bis zum 09.04.1996 stationär behandelt werden. Eine Operation war nicht erforderlich. Vom 15.04.1996 bis zum 10.05.1996 fand in der Fachklinik ... eine Rehabilitation statt. Nach den Klinikaufenthalten war häusliche Pflege erforderlich.
Der Kläger hält ein (beziffertes) Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,00 DM für angemessen. Daneben beansprucht er Ersatz für näher (Vgl. Aufstellungen Bl. 38 und Bl. 13 ff. d. A.) aufgeschlüsselte Mehraufwendungen (u. a. Pflege durch die Schwester) in seinem privaten Haushalt und hierfür erforderlich gewordene Anschaffungen in Höhe von 9.927,90 DM. Die Einzelheiten zur Schadenshöhe sind streitig.
Der Kläger hat behauptet, er sei beim Hinuntergehen auf einer drei Stufen aufweisenden Treppe (vgl. Lichtbilder Bl. 7 ff. und 81 ff. d. A.) gestürzt, die nicht ausreichend beleuchtet gewesen sei. Er habe die Treppe vorher nie benutzt. Er sei bereits über die erste Stufe gefallen, weil die einzelnen Stufen für ihn nicht erkennbar gewesen seien. Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflicht dadurch verletzt, dass sie nicht für eine ausreichende Beleuchtung des Schwimmbades an dieser Stelle gesorgt habe. Insb. sei ein in der Nähe der Treppe befindliches Kandelaberlicht nicht eingeschaltet gewesen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 17.427,90 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.04.1998 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat den Unfallhergang bestritten und hat die Auffassung vertreten, ihren Verkehrssicherungspflichten nachgekommen zu sein. Die Beleuchtung sei ausreichend gewesen; die auf der Plattform stehende Leuchte sei eingeschaltet gewesen. Sie hat den Unfall im wesentlichen für selbstverschuldet gehalten, weil der Kläger häufiger Gast des Bades gewesen sei und sich mit den Örtlichkeiten ausgekannt habe.
Das Landgericht hat über die Lichtverhältnisse im Hallenbad Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen R. (Bl. 108 ff. d. A.) sowie durch Zeugenvernehmung (Bl. 44 ff. und Bl. 64 ff. d. A.). Es hat dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.500,-- DM sowie Schadensersatz in Höhe von 4.206,67 DM zuerkannt (insgesamt: 11.706,68 DM). Die Beklagte habe ihre Verkehrssicherungspflichten verletzt, da sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insb. des Gutachtens des Sachverständigen R., im Treppenbereich nicht für ausreichende Beleuchtung gesorgt habe.
Da dem Kläger aber die Verhältnisse bekannt gewesen wären, müsse er sich eine Mitverschuldensquote in Höhe von 25 % anrechnen lassen. Das Landgericht ist von einem ersatzfähigen materiellen Schaden in Höhe von 5.608,90 DM ausgegangen, den die Beklagte ebenfalls zu 75 % tragen müsse. Insoweit sei das pauschale Bestreiten der Beklagten zur Schadenshöhe unbeachtlich.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie
ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie greift insb. das Gutachten des Sachverständigen R. an. Die von dem Sachverständigen herangezogenen DIN-Vorschriften seien nicht einschlägig. Auf die daher ermittelte Lux-Stärke von 100 Lux käme es nicht an. Diese Frage sei aber auch nicht ausschlaggebend. Entscheidend sei, dass die Treppenstufen bei normaler Aufmerksamkeit zu erkennen gewesen seien, und zwar auch ohne das Licht des in der Nähe stehenden Kandelabers. Jedenfalls stehe das Mitverschulden des Klägers dermaßen im Vordergrund, dass eine evtl. geringe Restverursachung der Beklagten zurücktreten müsse. Die Schadenshöhe bleibe bestritten.
Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Der Senat hat den Kläger persönlich angehört und über die Beleuchtungsverhältnisse im Schwimmbad "..." durch ergänzende Anhörung des Sachverständigen R. Beweis erho...