Normenkette
BauGB § 59
Verfahrensgang
LG Arnsberg (Aktenzeichen 6 O (Baul.) 18/02) |
Tenor
Der Umlegungsplan „…” vom 28.3.2001 wird insoweit aufgehoben, als dieser dem Beteiligten zu 1) unter der Ordnungsnummer 16 das neu zu bildende Flurstück 548 zuteilt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligte zu 2) und der Beteiligte zu 3) die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1), der seinerseits die außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 11) trägt. Im Übrigen tragen die vorstehend genannten Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Den jeweiligen Beteiligten wird nachgelassen, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische, unbefristete und unbedingte Bürgschaft einer deutschen Großbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank zu erbringen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Beteiligte zu 1) ist Eigentümer der in der Gemarkung … Flur … gelegenen Flurstücke … und … . Das Flurstück… hat der Beteiligte zu 1) mit notariellem Kaufvertrag vom 7.8.1998 erworben. Am 24.11.1998 wurde er als Eigentümer des Flurstücks … im Grundbuch eingetragen. Das Flurstück … hat eine Fläche von 350 qm, das Flurstück … eine solche von 368 qm. Das Flurstück … liegt unmittelbar westlich der …-Straße und stößt mit seiner nördlichen Grenze an einen Fußweg. Die …-Straße ist in diesem Bereich eine bis zu 8 m breite Wohnsammelstraße, die westlich des Friedhofs verläuft. Das Flurstück … liegt von der …-Straße zurückgesetzt etwa 30 m westlich des Kreuzungsbereichs der …-Straße und der Straße „…”. Das Gelände fällt in diesem Bereich von der …-Straße her nach Südwesten bis zur Straße „…” ab. Die vorhandenen Wohnhäuser an der Straße „…” stehen von der südwestlichen Grenze des Flurstücks … etwa 25 m entfernt und liegen einige Meter tiefer. An das Flurstück … grenzt im Nordwesten das 361 qm große Flurstück …, das ursprünglich den Geschwistern … gehörte, die es mit notariellem Kaufvertrag vom 15.4.1999 an die Beteiligte zu 5) verkauft haben. Die Beteiligte zu 5) wurde am 4.8.1999 als Eigentümerin des Flurstücks … in das Grundbuch eingetragen. Unmittelbar nordwestlich des Flurstücks … liegt angrenzend an den oben erwähnten Kreuzungsbereich das Flurstück … mit einer Fläche von 355 qm. Eigentümer dieses Flurstücks ist der Beteiligte zu 6), der der Vater der Beteiligten zu 4) und 5) ist.
Alle genannten Flurstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 6 „…” der Beteiligten zu 2), den der Rat am 3.8.1999 als Satzung beschlossen hat und der am 23.8.1999 ortsüblich bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt die Flächen im Bereich dieser Flurstücke überwiegend als allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bauweise, einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 fest. Hinsichtlich der weiteren Festsetzungen wird auf die Bebauungsplanurkunde verwiesen.
Am 21.12.1998 leitete der Beteiligte zu 3) für den westlich des Friedhofs gelegenen Teil des Bebauungsplangebiets das Umlegungsverfahren ein, an dem auch die Beteiligte zu 5) beteiligt wurde. Der Umlegungsbeschluss wurde am 17.5.1999 öffentlich bekannt gemacht. Unter dem 21.9.1999 ersuchte der Beteiligte zu 3) das Grundbuchamt um Eintragung des Umlegungsvermerks. Anlässlich des Erörterungstermins am 12.12.2000 erklärten die Beteiligten zu 5) und 6) zur Niederschrift des Beteiligten zu 3), dass sie mit folgender Regelung einverstanden seien: Der Einwurfswert der zusammen 716 qm großen Flurstücke … und … betrage 22.912 DM, der Sollanspruch 33.589 DM. Zur Zuteilung sei ein 756 qm großes, nicht näher benanntes Flurstück im Zuteilungswert von 38.556 DM vorgesehen. Zu Gunsten der Gemeinde sei eine Wertausgleichszahlung i.H.v. 15.644 DM zu erbringen. Das neue Grundstück solle direkt auf den Beteiligten zu 4) übertragen werden, der die Wertausgleichszahlung übernehme. Diese formularmäßige Niederschrift ist von den Beteiligten zu 4), 5) und 6) sowie dem Geschäftsführer des Umlegungsausschusses Herrn … unterzeichnet. In der Sitzung des Beteiligten zu 3) am 19.2.2001 wurden der Beteiligte zu 1) sowie die Beteiligten zu 5) und 6) angehört. Sowohl der Beteiligte zu 1) als auch die Beteiligten zu 5) und 6) gemeinsam erhoben Anspruch auf die Zuteilung des neu zu bildenden Flurstücks … und begründeten jeweils diesen Anspruch. Die Beteiligten zu 5) und 6) erklärten, ihre Flurstücke … und … seien zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche vorgesehen. Einen Bauerlaubnisvertrag zum Ausbau dieser Verkehrsfläche würden sie nur dann abschließen, wenn dem Beteiligten zu 4) das Flurstück … zugeteilt werde.
Am 28.3.2001 stellte der Beteiligte zu 3) den Umlegungsplan für die Umlegung „…” auf, der am 11.6.2001 öffentlich bekannt gemacht wurde.
Der...