Verfahrensgang
LG Münster (Urteil vom 22.10.2015; Aktenzeichen 14 O 119/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 22.10.2015 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das angefochtene Urteil ist nunmehr ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien schlossen am 22.01.2007 vier Kreditverträge über insgesamt 543.000,- EUR, welche die Beklagte dem Kläger darlehensweise zur Verfügung stellte:
- Darlehensvertrag Nr. ...a über einen Nettodarlehensbetrag in
Höhe von 25.000,- EUR,
- Darlehensvertrag Nr. ...b über einen Nettodarlehensbetrag in
Höhe von 192.000,- EUR,
- Darlehensvertrag Nr. ...c über einen Nettodarlehensbetrag in
Höhe von 135.000,- EUR und
- Darlehensvertrag Nr. ...d über einen Nettodarlehensbetrag in
Höhe von 191.000,- EUR.
Bezüglich der weiteren Einzelheiten der Darlehensverträge und des Wortlauts der Widerrufsbelehrungen wird auf die Anlagen K 1 bis K 4, Bl. 10 bis 25 d. A. verwiesen.
Zudem führte der Kläger bei der Beklagten zwei laufende Geschäftskonten zu den Kontonummern ...e und ...f.
Der Kläger stellte der Beklagten neben der Verpfändung eines Wertpapierdepots mit der Nr. 001 als Sicherheiten folgende Briefgrundschulden:
- Briefgrundschuld über 170.000,- EUR, Grundbuch von P Blatt xxx4, Sicherheitengeber S, tituliert in der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Y in Q vom 17.02.2003 (UR-Nr.: aa/2003);
- Briefgrundschuld über 153.387,65 EUR, Grundbuch von H, Blatt xxx5, Sicherheitengeber S, tituliert in der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde des Notars Z in Q vom 21.09.1998 (UR-Nr. bb/1998);
- Briefgrundschuld über 357.904,32 EUR, Grundbuch von Q, Blatt xxx6, Sicherheitengeber S.
Hinsichtlich der drei Grundschulden trafen die Parteien jeweils eine Sicherungsabrede, die überschrieben ist mit "Zweckerklärung für Grundschulden Sicherung der Geschäftsverbindung". Die Sicherungsabrede für alle drei Grundschulden lautet u. a. wie folgt:
"Die Grundschuld(en) nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistung sowie ein im Zusammenhang mit der Grundschuld etwa übernommenes abstraktes Schuldversprechen (Übernahme der persönlichen Haftung) dient/dienen zur Sicherung aller bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der A gegen Herrn S, M-Straße 6, Q..."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sicherungszweckerklärungen wird auf die Anlagen K 5, Bl. 26 bis 28 d. A. verwiesen.
Nach mehrfacher Aufforderung zur Rückführung bestehender Darlehensrückstände und Kontoüberziehungen kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 08.03.2012 (Bl. 29 f. d. A.) die gesamte Geschäftsverbindung und stellte die in einer Gesamtforderungsberechnung mit insgesamt 626.095,92 EUR errechneten Forderungen zur sofortigen Rückzahlung fällig (vgl. zu den Einzelheiten der Berechnung Bl. 31 d. A.).
Auf Antrag der Beklagten wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Warendorf vom 26.04.2013 die Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks in P, K-Str., Grundbuch von P, Blatt xxx4, angeordnet.
Mit Beschluss vom 29.04.2013 ordnete das Amtsgericht Steinfurt auf Betreiben der Beklagten die Zwangsverwaltung des Grundstücks in H, L-Straße, Grundbuch von H, Blatt xxx7, an.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.09.2013 (Anlage K 7, Bl. 32 ff. d. A.) widerrief der Kläger die Darlehen mit den Endziffern 002, 003 sowie 004 und mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 12.01.2014 (Anlage K 8, Bl. 35 d. A.) zudem u. a. das Darlehen mit der Endziffer 005.
Mit Beschlüssen vom 23.09.2014 und 29.01.2015 ordneten die Amtsgerichte Steinfurt und Warendorf die Zwangsversteigerung der beiden Grundstücke in H (Grundbuch von H Bl. 1083) und in P (Grundbuch von P Blatt xxx4) an (vgl. Anlagen K 13 f, Bl. 60 ff. d. A.). Das Grundstück L-Straße in H wurde am 14.09.2016 durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Steinfurt (Az.: 9 K 48/14) durch A T und B T ersteigert. Die Eheleute T sind im November 2016 als Eigentümer zu je 1/2-Anteil ins Grundbuch von H Blatt xxx5 eingetragen worden.
Die Beklagte erstellte per 29.06.2015 eine aktualisierte Forderungsberechnung. Diese sieht noch eine Gesamtforderung zu ihren Gunsten in Höhe von 418.520,47 EUR vor, wobei der zur Rückzahlung fällige Betrag auf die Hauptforderung bezüglich der vier hier betroffenen Darlehensverträge insgesamt einen Betrag von 296.144,66 EUR ausmacht (vgl. zur Berechnung im Einzelnen Seite 11 der Klageerwiderung, Bl. 100 f. und die Anlage KE 1 e zu diesem Schriftsatz).
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Darlehensverträge seien aufgrund seines rechtswirksamen Widerrufs rückabzuwickeln. Die Belehrung der Beklagten über sein Wid...