Leitsatz (amtlich)
Zwischen Darlehensvertrag und Bausparvertrag besteht kein Finanzierungszusammenhang im Sinne von § 358 Abs. 3 BGB, weil mit dem Darlehen nicht ganz oder teilweise das Entgelt für die Leistung aus dem Bausparvertrag finanziert wird. Vielmehr werden die Darlehensmittel bestimmungsgemäß als Eigenleistung des Bausparers für Sparzahlungen auf den Bausparvertrag verwendet und stellen kein Entgelt für die spätere Darlehensgewährung dar. Die Bausparkasse darf die Eigenleistung nicht auf Dauer behalten, sondern nur bis zur Zuteilungsreife. Der Bausparer hat zudem schon vor Zuteilungsreife jederzeit ein Kündigungsrecht.
Verfahrensgang
LG Detmold (Aktenzeichen 9 O 68/16) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 20.10.2016 verkündete Urteil der Zivilkammer IV des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach einem Streitwert von 10.000,- Euro.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; das angefochtene Urteil ist jetzt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
A. Die Klägerin war bis Oktober 2015 Eigentümerin des Mehrfamilienhauses W-Straße in E, eingetragen im Grundbuch von E Blatt ...; inzwischen ist ihr Ehemann B Alleineigentümer des ca. 2.700 qm großen Anwesens.
Im Zuge der Refinanzierung des vorbezeichneten Grundbesitzes durch die Klägerin schlossen die Parteien im Februar 2012 einen "Zwischendarlehensvertrag mit Bauspardarlehensvertrag" über 240.000,00 Euro mit der Nr. x und einen weiteren "Zwischendarlehensvertrag mit Bauspardarlehensvertrag" über 200.000,00 Euro mit der Nr. x1.
Nach der Konstruktion dieser Verträge erhielt die Klägerin von der X Bank ' einen Betrag in Höhe von 220.000,00 Euro als Darlehen, der an die Beklagte zur "Auffüllung" der beiden Bausparverträge ausgezahlt wurde. 220.000,00 Euro des Zwischendarlehens, welches die Klägerin von der Beklagten zur Verfügung gestellt bekam, wurden zur Ablösung dieses Auffüllungskredites verwendet. Weitere 220.000,00 Euro wurden von der Beklagten unmittelbar an die Klägerin zur Refinanzierung der Immobilie ausgezahlt. Die Klägerin hatte monatliche Ratenzahlungen auf die Bauspardarlehen in Höhe von 1.200,00 Euro (Vertrag mit der Endziffer x) und 1.000,00 Euro (Vertrag mit der Endziffer x1) zu leisten.
Zur Sicherheit wurde der Beklagten ein letztrangiger Teilbetrag in Höhe von 134.611,00 Euro der auf dem Grundbesitz W-Straße lastenden Buchgrundschuld über 253.000,00 Euro sowie die Rechte aus dem in der Grundschuldbestellungsurkunde vom 11.07.2007 (UR-Nr. y/2007 des Notars T aus E = Anlage B1 und Bl. 156 ff d.A.) enthaltenen abstrakten Schuldanerkenntnis der Klägerin am 01.03.2012 abgetreten (vgl. Bl. 172 d.A.). Grundschuld und Schuldanerkenntnis sowie die Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung waren im Juli 2007 zugunsten der Ä bestellt bzw. abgegeben worden.
Mit Schreiben vom 13.03.2015 (vgl. Anlage B2) wandte sich die Beklagte an die Klägerin und forderte diese unter Fristsetzung von einem Monat auf, die bis zu diesem Zeitpunkt aus beiden Verträgen insgesamt aufgelaufenen Zahlungsrückstände in Höhe von 8.633,96 Euro auszugleichen. Mit weiterem Schreiben vom 10.04.2015 forderte die Beklagte die Klägerin auf, Zahlungsrückstände in Höhe von nunmehr 9.891,74 Euro auszugleichen (vgl. Anlage B3).
Mit Schreiben vom 16.04.2015 (vgl. Anlage K5) erklärte die Klägerin daraufhin den Widerruf der Verträge, den sie mit weiterem Schreiben vom 06.06.2015, gerichtet an die X Pfandbriefbank, wiederholte.
Mit Schreiben vom 12.06.2015 kündigte die Beklagte die Darlehens-/Bausparverträge wegen Zahlungsverzuges und stellte einen Rückforderungssaldo in Höhe von 225.200,00 Euro sofort fällig. Für den Fall der Nichtzahlung kündigte sie die Verwertung der Sicherheiten an (vgl. Anlage K6 = B5). Mit Schreiben vom 16.06.2015 kündigte die Klägerin ihrerseits hilfsweise die Bauspardarlehen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (vgl. Anlage K14 = Bl. 52 f.).
Die Beklagte teilte der Klägerin Ende August 2015 die Ablösesalden zum 30.10.2015 wie folgt mit:
- 229.656,27 Euro an sie, die Beklagte, zu leisten
- 113.184,10 Euro an die X Bank ' zu leisten
(vgl. Anlage K7).
Mitte Januar 2016 beauftragte die Beklagte den Gerichtsvollzieher mit der Beitreibung einer Teilforderung in Höhe von 10.000,00 Euro bei der Klägerin aus dem abstrakten Schuldanerkenntnis und - nach erfolglosem Pfändungsversuch - die Abnahme einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO (vgl. Anlage K12).
Die Klägerin wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Vollstreckung und hat geltend gemacht, sie habe die Darlehensverträge wirksam widerrufen. Die darin enthaltenen Widerrufsbelehrungen seien fehlerhaft gewesen. Es habe sich bei der vorliegenden Vertragskonstruktion nämlich um verbundene Geschäfte gehandelt; dem habe die Widerrufsbelehrung nicht Rechnung getragen.
Unstreitig sei zwar - so die Klägerin -, dass sie das Darlehen erhalten und dieses bei wirksamem Widerruf oder wirksamer Kündigung zurückzahlen müsse. ...