Verfahrensgang
LG Karlsruhe (Aktenzeichen 13 O 45/20) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 2. Juli 2020, Az. 13 O 45/20 KfH unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde auf 30.000 EUR geändert.
Gründe
I. Die Antragstellerin vertreibt Klimaanlagen an Baumärkte und über einen eigenen Onlineshop sowie auf diversen Internethandelsplattformen an Endabnehmer. Die Antragsgegnerin bietet Klimaanlagen auf der Internethandelsplattform eBay unter dem eBay-Account "m[...]2020" an. Die Antragstellerin wandte sich im Weg eines auf Unterlassung unlauteren Wettbewerbs gerichteten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung dagegen, dass die Antragsgegnerin - wie geschehen - Klimaanlagen der Marke "M[...]" verkauft, obwohl diese Marke nicht bei der Stiftung EAR registriert ist. In der Antragsschrift hat die Antragstellerin den Streitwert mit 50.000 EUR angegeben. Das Landgericht hat beim Erlass der einstweiligen Verfügung den Streitwert auf 20.000 EUR festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit seiner Beschwerde, mit der er eine Heraufsetzung des Streitwerts auf die in der Antragsschrift angegebene Höhe begehrt. Das Landgericht hat beschlossen, der Beschwerde nicht abzuhelfen.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
1. Die nach § 68 GKG statthafte Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts für die Gerichtsgebühren, die nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG ergangen und nach § 32 Abs. 1 RVG auch für sich nach demselben Wert bestimmende Gebühren des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 RVG) maßgebend ist, ist dem Beschwerdeführer (als Rechtsanwalt der Antragstellerin) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 RVG aus eigenem Recht eröffnet. Sie ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere innerhalb der in § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG bestimmten Frist gemäß § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt. Der durch die Antragsgegnerin angeführten (kürzeren) Frist nach § 33 Abs. 3 Satz 4 RVG unterliegt nur eine auf § 33 Abs. 1 RVG gestützte selbständige gerichtliche Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit, die hier nicht vorliegt.
2. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
Im vorliegenden Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der gerichtliche Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Anspruchstellers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (vgl. § 51 Abs. 2 GKG). Nach § 51 Abs. 4 GKG ist in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes der sich aus § 51 Abs. 2 GKG ergebende Wert (nur) in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. Die Beschwerde erreicht, dass der Streitwert in Anwendung dieser Bestimmungen in - einer über den vom Landgericht festgesetzten Betrag hinausgehenden - Höhe von 30.000 EUR festgesetzt wird. Eine weitergehende Anhebung des Streitwerts fordert die Beschwerde zu Unrecht.
a) Der für das vorliegende Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes festzusetzende Streitwert deckt sich nahezu mit dem Interesse des Antragstellers an der endgültigen Durchsetzung des Verfügungsanspruchs. Zu Unrecht hat das Landgericht die Bedeutung des Rechtsschutzziels, das der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt, geringer bewertet als die - vom Landgericht im Nichtabhilfebeschluss mit 60.000 EUR bezifferte - Bedeutung einer entsprechenden Unterlassungsklage. Insbesondere eine vom Landgericht vorgenommene Kürzung um zwei Drittel des Werts der Hauptsache ist nicht gerechtfertigt. Auch der von der Beschwerdeerwiderung geforderte Abschlag von einem Drittel ist nicht geboten.
Ein genereller Abzug in Eilverfahren gegenüber dem Wert der Hauptsache ist - auch in Anbetracht von § 51 Abs. 4 GKG - nicht angebracht, wenn das Verfügungsverfahren zur endgültigen Erledigung des Streits führt oder mit hoher Wahrscheinlichkeit führen wird (OLG Karlsruhe, MDR 2016, 1116; Senat, Beschlüsse vom 10. September 2018 - 6 W 33/18 und vom 20. Juli 2020 - 6 W 1/20; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - 6 W 98/17; vom 16. November 2018 - 6 W 49/18 und vom 20. April 2020 - 6 W 73/19, jeweils unveröffentlicht). Vielmehr kann im Einzelfall zumindest annähernd der gleiche Streitwert wie im Hauptsacheverfahren gelten (OLG Karlsruhe, MDR 2016, 1116 mwN; Senat, Beschlüsse vom 10. September 2018 - 6 W 33/18 und vom 20. Juli 2020 - 6 W 1/20, jeweils unveröffentlicht; siehe auch Senat, Beschlüsse vom 16. November 2018 - 6 W 49/18 und vom 20. April 2020 - 6 W 73/19, jeweils unveröffentlicht). Dass die Dinge hier so liegen, führt die Beschwerdeerwiderung selbst aus, die zudem darauf hinweist, dass die Antragsgegnerin auf die einstweilige Verfügung hin eine Abschlusserklärung abgegeben hat. Mit einer endgültigen Erledigung des Streits durch das Verfügungsverfahren war bereits zum nach § 40 GKG maßgebl...