Nachgehend

BGH (Beschluss vom 16.05.2019; Aktenzeichen I ZB 46/18)

BGH (Beschluss vom 31.01.2019; Aktenzeichen I ZB 46/18)

 

Tenor

I. Das Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. J. (Vorsitzender) und den Schiedsrichterinnen U. und Prof. Dr. N. erließ in dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren (Az.: DIS-SV-PK-058/10) am 01.09.2013 folgenden Schiedsspruch: "1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 5.800.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin, die Kosten zu erstatten hat, die ihr infolge zukünftiger Sanierungsarbeiten am Fahrgastraumfußboden der Triebzüge der BR 423 (Triebzugnummern 423-038, 423-042, 423-047, 423-050, 423-053, 423-083, 423-273, 423-289, 423-293, 423-389, 423-394) noch entstehen werden.

3. Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

4. Die Kosten des Schiedsgerichts (einschließlich der DIS), des Sachverständigen und der Court Reporter werden gegen einander aufgehoben. Die sonstigen jeder Partei entstandenen Kosten werden von jeder Partei selbst getragen."

II. Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt; hiervon ausgenommen bleibt die (nicht streitgegenständliche) Teil-Abweisung der Schiedsklage oben zu Ziff. I.3.

III. Der Gegenantrag der Schiedsbeklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich des Revisionsverfahrens, trägt die Schiedsbeklagte.

V. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

VI. Der Streitwert wird festgesetzt auf 6.120.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten darum, ob ein zwischen ihnen ergangener Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären oder aufzuheben ist; im Wesentlichen geht es dabei noch um die Frage der Befangenheit des im Schiedsverfahren tätigen Sachverständigen.

Die Parteien bildeten ein Konsortium zum gemeinsamen Bau von S-Bahn-Zügen. Auf eine Mängelrüge der Auftraggeberin hin sanierten die Parteien Züge der betroffenen Baureihen. Nach dem Konsortialvertrag sollen Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Gerichtswegs endgültig entschieden werden.

Die Parteien stritten vor dem Schiedsgericht über die Verantwortlichkeit für die Sanierungskosten. Die Schiedsklägerin warf der Schiedsbeklagten Konstruktionsfehler, die Schiedsbeklagte ihrerseits der Schiedsklägerin Ausführungsfehler vor. Das Schiedsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein; dortiger Sachverständiger war der hiesige Zeuge A.. Auf der Grundlage des Gutachtens verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte mit Schiedsspruch vom 01.09.2013 (Anl. BT2) zur Zahlung von 5,8 Mio. EUR nebst Zinsen und stellte deren Erstattungspflicht für zukünftige weitere Sanierungskosten fest; die weitergehende Klage der Schiedsklägerin sowie die Widerklage der Schiedsbeklagten auf Feststellung einer anteiligen Erstattungspflicht der Schiedsklägerin hinsichtlich der Sanierungskosten wies das Schiedsgericht ab.

Im hiesigen Verfahren hat ursprünglich die Schiedsbeklagte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt und dazu geltend gemacht, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie Befangenheitsgründe hinsichtlich des Sachverständigen nicht berücksichtigt. Anschließend hat die Schiedsklägerin ihrerseits beantragt, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Mit Beschluss vom 18.12.2015 (AS 727) hat der Senat den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt und die Anträge der Schiedsbeklagten zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Bundesgerichtshof auf die Rechtsbeschwerde der Schiedsbeklagten aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (Beschl. v. 02.05.2017, AS III 92; veröffentlicht in NJW 2018, 70); noch zu prüfen sei, inwieweit sich ein Aufhebungsgrund daraus ergebe, dass der damalige Vorgesetzte des Sachverständigen zuvor bei der Schiedsklägerin beschäftigt gewesen sei und der Sachverständige dies nicht offengelegt habe.

Die Schiedsklägerin macht geltend, die bloße Vorbeschäftigung eines Vorgesetzten des Sachverständigen bei einer der Parteien stelle weder einen Befangenheitsgrund noch einen offenbarungspflichtigen Umstand dar. Sie verweist insoweit auf die entsprechenden Richtlinien der International Bar Association (im Folgenden: IBA-Guidelines, Anl. BTR 13, insb. S. 18 f.). Der Sachverständige A. habe vorab die Nachfragen des Schiedsgerichts zu etwaigen Beziehungen zu den Parteien wahrheitsgemäß und vollständig beantwortet. Zu etwaigen Vorbeschäftigungen seiner Kollegen sei er nicht gefragt worden. Dass er die Vorbeschäftigung des Zeugen B. gekannt habe, werde bestritten. Der Zeuge B. sei in die Begutachtung in keiner Weise involviert gewesen. Im Übrigen seien bei der R. ebenso ehemalige Mitarbeiter der Schiedsbeklagten beschäftigt. Der Zeuge B. habe im Rahmen seiner Vorbeschäftigung nie etwas mit den streitgegenständlichen Zügen der Baureihe 423 zu tun geha...

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