Leitsatz (amtlich)
1. Eine von der DRV Bund schriftlich eingelegte, per Post übersandte Beschwerde ist unzulässig.
2. Ebenso verhält es sich mit einer per beBPo übermittelten Beschwerdeschrift, die weder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, auch wenn im Briefkopf unter "Es betreut Sie" ein Name mitgeteilt wird.
Verfahrensgang
AG Rastatt (Aktenzeichen 16 F 183/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Rastatt vom 13.03.2024, Az. 16 F 183/23, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.200 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der von der Antragstellerin bei der DRV B.-W. erworbenen Anwartschaften.
Die Beteiligten haben am 18.10.2008 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 10.08.2023 zugestellt.
Während der gesetzlichen Ehezeit hat die Antragstellerin unter anderem ein Anrecht bei der DRV B.-W. erworben. Die DRV B.-W. hat mit Auskunft vom 07.12.2023 den Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung mit 5,6643 Entgeltpunkten, den Ausgleichswert mit 2,8322 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert mit 22.726,74 EUR angegeben. Den Ehezeitanteil in der allgemeinen Rentenversicherung - Entgeltpunkte für langjährige Versicherte - hat sie mit 2,3506 Entgeltpunkten, den Ausgleichswert mit 1,1753 Entgeltpunkten und den korrespondierenden Kapitalwert insoweit mit 9.431,09 EUR angegeben.
Mit Verbundbeschluss vom 13.03.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Während die von den beteiligten Ehegatten in der allgemeinen Rentenversicherung erworbenen Anrechte ausgeglichen wurden, blieb der Zuschlag für langjährige Versicherte bei der Antragstellerin unberücksichtigt.
Die DRV B.-W. hat gegen den ihr am 19.03.2024 zugestellten Beschluss mit am 25.03.2024 beim Amtsgericht auf Papier eingegangenen Schreiben vom 20.03.2024 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nicht unterzeichnet bzw. ist am Ende des Textes kein Name vermerkt, sondern endet mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen". Im Briefkopf ist unter anderem angegeben: "Es betreut Sie: Herr Z.". Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin aus, für die durch die Antragstellerin bei ihr erworbenen Entgeltpunkte für langjährige Versicherte enthalte der angefochtene Beschluss keine Regelung.
Die DRV B.-W. beantragt,
den Beschluss aufzuheben und über den Versorgungsausgleich nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu entscheiden.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass eine nicht elektronisch eingelegte Beschwerde unzulässig sein dürfte, und das eingereichte Beschwerdeschreiben zudem nicht mit einer Unterschrift bzw. einem Namen versehen sei. Die Beschwerdeführerin hat daraufhin das - unveränderte - Schreiben vom 20.03.2024 beim Amtsgericht am 19.04.2024 nochmals elektronisch unter Verwendung des Besonderen elektronischen Behördenpostfachs (beBPo) eingereicht.
Der Senat hat mit Verfügung vom 11.06.2024 darauf hingewiesen, dass auch das Schreiben vom 19.04.2024 nicht zu einer zulässigen Beschwerde führen dürfte, weil auch dieses Beschwerdeschreiben weder qualifiziert noch einfach signiert sei. Die Beschwerdeführerin ist dem mit Schreiben vom 20.06.2024 entgegengetreten und hat angegeben, es sei versehentlich am 18.04.2024 die Signatur mit Datum vom 21.03.2024 nicht mit übersandt worden. In der Anlage hat die Beschwerdeführerin nochmals die Beschwerde vom 20.03.2024 übermittelt; das hier angehängte Dokument trägt im oberen Bereich der ersten Seite drei rot eingerahmte Vermerke, nämlich: "Am 18.04.24 über e-Gericht ert.", "abg. 21.03.2024 R.Z." und "einverstanden 21.03.2024 B. M.".
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der DRV B.-W. ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
1. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 13.03.2024 ist der DRV B.-W. am 19.03.2024 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte deshalb gemäß § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats ab Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses, somit gemäß §§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 188 Abs. BGB, 222 Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf des 19.04.2024, beim hierfür gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Amtsgericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt werden müssen.
2. Zwar ist die Beschwerdeschrift der Antragstellerin sowohl per Post am 25.03.2024 wie auch per beBPo am 19.04.2024 jeweils innerhalb der genannten Frist beim Amtsgericht eingegangen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss die Beschwerdeschrift allerdings vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich um eine zwi...