Leitsatz (amtlich)
Eine von der DRV Bund per beBPo eingelegte Beschwerde, die weder qualifiziert signiert noch unterzeichnet ist und am Ende des Textes auch keine Namensangabe enthält, sondern lediglich mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen" endet, ist unzulässig, auch wenn im Briefkopf unter "abgesandt durch" ein Name mitgeteilt wird.
Verfahrensgang
AG Mosbach (Aktenzeichen 5 F 131/23) |
Tenor
1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mosbach vom 16.05.2024, Az. 5 F 131/23, wird als unzulässig verworfen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.108 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich der von der Antragsgegnerin bei der DRV B. erworbenen Anwartschaften.
Die Beteiligten haben am 20.06.2007 geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am 24.08.2023 zugestellt.
Während der gesetzlichen Ehezeit hat die Antragsgegnerin unter anderem ein Anrecht bei der DRV B. erworben.
Mit Verbundbeschluss vom 16.05.2024 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich, auch hinsichtlich des Anrechts der Antragsgegnerin bei der DRV B., durchgeführt.
Die DRV B. hat gegen den ihr am 16.05.2024 zugestellten Beschluss mit am 23.05.2024 beim Amtsgericht eingegangenen Schreiben vom 23.05.2024 Beschwerde eingelegt. Das Schreiben ist nicht unterzeichnet und enthält am Ende des Textes auch keine Namensangabe, sondern endet mit den Worten "Mit freundlichen Grüßen". Im Briefkopf ist unter anderem angegeben: "abgesandt durch: Frau H." (der Name ist ausgeschrieben). Das Schreiben wurde über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) übermittelt.
Die DRV B. beantragt,
zunächst noch nicht abschließend über den Versorgungsausgleich zu entscheiden.
Zur Begründung ist angegeben, es sei gegen den Bescheid der DRV B. vom 28.02.2024 Widerspruch eingelegt worden.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein dürfte, weil das eingereichte Beschwerdeschreiben nicht mit einer qualifizierten Signatur oder aber zumindest einer Unterschrift bzw. einem Namen versehen sei. Der Beschwerdeführerin wurde anheimgestellt, innerhalb der Beschwerdefrist die Beschwerde nochmals elektronisch über das beBPo beim Amtsgericht einzulegen, diesmal mit dem Namenszug des verantwortlichen Sachbearbeiters oder mit qualifizierter elektronischer Signatur.
Die Beschwerdeführerin hat daraufhin unter dem 29.05.2024 ein weiteres Beschwerdeschreiben beim Amtsgericht eingereicht, dort eingegangen am 03.06.2024, das mit dem gedruckten Text endet: "Mit freundlichen Grüßen B. H." (der Name ist ausgeschrieben). Dieses Schreiben wurde nicht elektronisch, sondern ausschließlich per Post eingereicht. Eine handschriftliche Unterschrift ist nicht vorhanden.
Der Senat hat die Beschwerdeführerin - innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist - nochmals darauf hingewiesen, dass auch dieses Beschwerdeschreiben unzulässig sein dürfte, da die zwingend einzuhaltende elektronische Form nicht eingehalten wurde.
Mit Schreiben vom 20.06.2024 hat die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsgericht mitgeteilt, der Widerspruch gegen den Bescheid vom 28.02.2024 sei zurückgenommen worden; es könne somit abschließend über den Versorgungsausgleich entschieden werden. Dieses Schreiben ist elektronisch übermittelt worden, nicht qualifiziert signiert und wiederum nicht mit einer Namensunterschrift versehen.
II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthafte Beschwerde der DRV B. ist gemäß § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig zu verwerfen.
1. Der angefochtene Beschluss des Familiengerichts vom 16.05.2024 ist der DRV B. am 16.05.2024 zugestellt worden. Die Beschwerde hätte deshalb gemäß § 63 Abs. 1 FamFG binnen eines Monats ab Zustellung des amtsgerichtlichen Beschlusses, somit gemäß §§ 16 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 188 Abs. 2, 193 BGB, 222 Abs. 2 ZPO bis zum Ablauf des 17.06.2024 (Montag), beim hierfür gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 FamFG zuständigen Amtsgericht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form des § 64 Abs. 2 FamFG eingelegt werden müssen.
2. Zwar ist die Beschwerdeschrift der Antragstellerin sowohl per beBPo am 23.05.2024 wie auch per Post am 03.06.2024 jeweils innerhalb der genannten Frist beim Amtsgericht eingegangen. Nach § 64 Abs. 2 Satz 4 FamFG muss die Beschwerdeschrift allerdings vom Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Nach dem Wortlaut des Gesetzes handelt es sich um eine zwingende Voraussetzung einer wirksamen Beschwerdeeinlegung. Das gesetzliche Erfordernis der Unterschrift soll nämlich die Identifizierung des Urhebers einer Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass es sich bei dem Schriftstück nicht...