Leitsatz (amtlich)
Herstellung der Kaufkraftparität bei einem im Ausland lebenden und wohnenden Antragstellers in einem VKH-Verfahren
Verfahrensgang
AG Konstanz (Aktenzeichen 2 F 14/21) |
Tenor
1. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Konstanz vom 14.09.2021 (2 F 14/21) in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 18.10.2021 dahingehend abgeändert, dass die monatliche Rate, zahlbar am 1. jeden Monats, erstmals am 01.06.2022, auf 112 EUR festgesetzt wird.
2. Die weitergehende sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
3. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren gemäß Nr. 1912 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 FamGKG wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
I. Der Antragsgegner, der ... lebt und arbeitet, wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung monatlicher Raten bei der bewilligten Verfahrenskostenhilfe.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Konstanz vom 14.09.2021 wurde dem Antragsgegner für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Gegen diesen Beschluss legte die Staatskasse am 11.10.2021 sofortige Beschwerde ein, da das einzusetzende Einkommen des Antragsgegners nach Abzug aller Ausgaben und Verbindlichkeiten bei 681,49 EUR liege. Mit Beschluss vom 18.10.2021, dem Antragsgegner zugestellt am 22.12.2021, änderte das Amtsgericht Konstanz die Zahlungsbestimmung dahingehend, dass der Antragsgegner auf die Kosten der Verfahrensführung aus seinem Einkommen monatliche Raten in Höhe von 304 EUR zu zahlen hat. Hierbei übernahm das Amtsgericht Konstanz die in der sofortigen Beschwerde der Staatskasse als Abzugsposten akzeptierten Ausgaben und Verbindlichkeiten des Antragsgegners.
Mit Schreiben des Antragsgegners vom 04.01.2022, beim Amtsgericht Konstanz eingegangen am 10.01.2022, legte er Beschwerde gegen den Beschluss ein und fügte weitere Unterlagen über zusätzlich entstandene monatliche Kosten (Leasingraten Pkw, Hundeabgabe, Tierfutter und Rechnung über Staats- und Gemeindesteuern 2021) bei. Zur Begründung führt der Antragsgegner aus, dass die zusätzlichen Kosten es ihm nicht möglich machen, die Raten zu zahlen. Zudem seien in der Aufstellung keine Kosten für Lebensmittel und Pflegeprodukte aufgeführt.
Durch Beschluss vom 21.02.2022 half das Amtsgericht Konstanz der Beschwerde des Antragsgegners nicht ab und legte sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vor. Zur Begründung wird ausgeführt, dass die monatlichen Leasingraten nicht zu berücksichtigen seien, da die Anschaffung des Fahrzeugs während des laufenden Verfahrens erfolgte und die Notwendigkeit des Abschlusses des Leasingvertrages für den Pkw weder begründet worden sei noch sonst ersichtlich sei.
Der Antragsgegner erhielt Gelegenheit, zum Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Konstanz Stellung zu nehmen. Hiervon hat er keinen Gebrauch gemacht.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache überwiegend Erfolg.
1. Nach dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, welches bei der Entscheidung zu berücksichtigen ist, da das Beschwerdegericht Tatsacheninstanz ist (OLG Brandenburg vom 29.01.2001 - 10 WF 3/01, FamRZ 2002, 1419, juris Rn. 4; Zöller/Schultzky, ZPO, 34. Auflage 2022, § 127 Rn. 35), sind lediglich monatliche Raten in Höhe von 112 EUR berechtigt und festzusetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt ist hierbei der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung, wobei das Beschwerdegericht unter Beachtung des Verschlechterungsverbots die Begründung für die Ratenzahlung ändern kann, was insbesondere dann der Fall ist, wenn nur Änderungen unselbständiger Rechnungsposten innerhalb eines Gesamtbetrages erfolgen (OLG Brandenburg vom 04.04.2018 - 15 WF 36/18, juris Rn. 26; Zöller/Schultzky, a.a.O., § 127 Rn. 39).
2. Beim Einkommen des Antragsgegners ist von einem Nettobetrag von 2.663, 26 CHF auszugehen. Nach der Bestätigung seiner Arbeitgeberin ... vom 12.08.2021 erfolgte am 01.03.2021 eine Festanstellung. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsgegner ab diesem Zeitpunkt den genannten Nettoverdienst erzielt. Während im Zeitraum vor März 2021 sein Monatsnettolohn stark schwankte, hat er ausweislich der vorgelegten Verdienstbescheinigungen ab März 2021 konstant netto 2.663,26 CHF erhalten.
3. Bei den Abzügen kann zunächst auf die Beschwerdebegründung vom 11.10.2021 und den Beschluss vom 18.10.2021 Bezug genommen werden. Die Fahrtkosten in von Höhe von 182 EUR (35 km × 5,20 EUR) entsprechen bei einem Umrechnungskurs von 1.0232 CHF für 1 EUR (Stand: 28.04.2022) einem Betrag von 186,22 CHF.
4. Zu den weiteren vom Antragsgegner durch die Einreichung neuer Unterlagen mit der Beschwerde geltend gemachten Abzugspositionen ist im Einzelnen folgendes auszuführen:
a) Durch die Rechnung des Steueramtes ... vom 30.04.2021 hat der Antragsgegner belegt, dass er jährlich Staats- und Gemeindesteuern in Höhe von 1.800,50 CHF, monatlich also 150,04 CH...